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Bekanntmachung.
■Betr.: Aenderung der Ortssatzung über den Bezug von Wasser , Es dem Wasserwerk der Gemeinde Röthges
_ . Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Röthges wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Krmsausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung hessischen Ministeriums des Jnneim verordnet, wie folgt'
I. Die Gebührensähe des §12 der Ortssatzung vom 10 April 1912 werden aufgehoben.
II. An ihre Stelle tritt folgende Bestimmung:
Die Gebühren für den Wasserbezug werden'durch Beschluß des Gemernderats mit Genehmigung des Kreisamts Gießen festgesetzt.
III- Vorstehende Satzungsänderung tritt mit dem Tage der De- kanntmachung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft Röthges, den 20. Juli 1922.
Bürgermeisterei Röthges.
Metzger.
Vermisst
ivird seit 26. Juni 1922 der am 4. Juni 1907 in Stockheim geborene Georg Fuß mann aus Dudenhofen (Kreis Ossenbach) Rack> richten über seinen Verbleib werden an die Bürgermeisterei Dudenhofen (Kreis Offenbach) erbeten.
Personalbeschreibung:
Schmales Gesicht, hellblondes Haar, graue Augen Bekleidung: Rormalhemd, graugestreifte Tuchjacke, blaue Hofe (Lappen - auf dem Knie).
Gießen, den 24. Juli 1922.
_________ Kreisamt Gießen. 3. B.: H e in m erde.
Dienstnachrichten des Kreisamtes.
Ludwig Schmitt III. aus Bollnbach und Georg Glatthaar II. aus Saasen wurden zu Ghrenfeldschützen der Gemeinde Saasen verpflichtet.
Das Ministerium des Innern hat dem Bayerischen Turnerbund in München die Erlaubnis erteilt, 8000 Lose einer am ' 12. Oktober 1922 zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Volksstaates Hessen zu vertreiben.
Rach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verlosungsplan dürfen 111000 Lose zu je 2,50 Mark ausschließlich Reichsstempelabgabe ausgegeben werden.
Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen.
Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.
Die Lose dürfen in Hessen durch Ankündigung in hessischen Zeitungen und in anderer Weise nur unter Angabe hessischer Bezugsquellen angeboten werden. Mr den Losevertrieb ist ein in Hessen ansässiger Beauftragter zu bestellen.
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Das Ministerium des Innern hat dem Katholischen Kirchenstiftungsrat Gosbach (Oberamt Geislingen) die Erlaubnis erteilt, 4000 Lose einer am 3. August 1922 zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Volksstaates Hessen zu vertreiben.
Rach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Der- losungsplan dürfen 57 600 Lose zu je 5 Mark (einschl. Reichsstempelabgabe) ausgegeben werden.
Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen.
Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.
Die Lose dürfen in Hessen durch Ankündigung in hessischen Zeitungen und in anderer Weise nur unter Angabe hessischer Bezugsquellen angeboten werden. Für den Losevertrieb ist ein in Hessen ansässiger Beauftragter zu bestellen.
Das Ministerium des Innern hat dem Badischen Landesverband für Säuglings- und Kleinkinderfürsorge in Karlsruhe die Erlaubnis erteilt, 3000 Lose einer am 18. August 1922 zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Volksstaates Hessen zu vertreiben.
Rach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Der- lvsungsplan dürfen 42 000 Lose zu je 4 Mark (einschließlich Reichsstempelabgabe) ausgegeben werden.
Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen.
Während. der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.
Die Lose dürfen in Hessen durch Ankündigung in hessischen Zeitungen und in anderer Weise nur unter Angabe hessischer Bezugsquellen angeboten werden. Für den Losevertrieb ist ein in Hessen ansässiger Beauftragter zu bestellen.
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Das Ministerium des Innern hat dem Vorstand des Thüringer Museums in Eisenach die Erlaubnis erteilt, 10 000 Lose der am 12. und 13. Oktober 1922 zur Ziehung gelangenden 5. Reihe der I. Gruppe der zum Besten des Thüringer Museums zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Dolksstaates Hessen zu vertreiben.
Rach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Der- losungsplaan dürfen 100 000 Lose zu je 4 Mark (einschließlich Reichsstempelabgabe) ausgegeben werden.
Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen.
Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.
Die Lose dürfen in Hessen durch Ankündigung in hessischen Zeitungen und in anderer Weise nur unter Angabe hessischer Bezugsquellen angeboten werden. Für den Losevertrieb ist ein in Hessen ansässiger Beauftragter zu bestellen.
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Das Ministerium des Innern hat der Bayerischen Landes- hauptsürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene in München die Erlaubnis erteilt, 8000 Losbriefe der 4. Reihe der zur Schaffung und ülnterhaltung von Erholungs- und Genesungsheimen für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Volksstaates Hessen zu vertreiben.
Rach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Der- losungsplan dürfen 100 000 Losbriefe zu je 5 Mark (4,166 Mark reiner Lospreis und 0,833 Mark Reichsstempelabgabe) ausgegeben werden.
Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Losbriefe gelangen.
Die Losbriefe dürfen in Hessen durch Ankündigung in hessischen Zeitungen und in anderer Weise nur unter Angabe hessischer Bezugsquellen angeboten werden. Für den Losbriefvertrieb ist ein in Hessen ansässiger Beauftragter zu bestellen.
Bekanntmachung.
Detr.: Reinhalten der Straßen.
Seit neuerer Zeit ist wieder die Llnsitte eingerissen, Papier, Obstschalen, Obstkerne und sonstige Abfälle auf Bürgersteige und Fahrbahn zu werfen. Hierdurch werden nicht nur die Straßen verunreinigt, sondern auch Gefahren für Passanten hervorgerufen, die durch Ausgleiten auf Obflresten und dergleichen zu Falle kommen und sich erheblich verletzen können. Wir erwarten, daß es nur dieses Hinweises bedarf, um den ülebelfland abzu- fl eilen, widrigenfalls die Polizeibeamten mit Strafanzeigen vorgehen müßten.
Gießen, den 20. Juli 1922.
Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.
Druck der Brühl'schen Universttätr-Buch. und Stemdruckerei. R. Laug«, Bitten.


