für die provinzialdireltion Gberhessen und für da; Kreisamt Gießen.
@ri<f)cint nach Bedarf: Montag, .Dienstag, Donnerstag und Freitag. Hut durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6.— vierteljährlich.
~ 24? März 1922
Hnhalts-Aebersicht: Die Wahlen zum Provinzialtag. — Bezug des Reichsgesetzblattes. —iDas Bolksfchulwesen im Bolksstaat Hessen; hier: Die Bildung und Zusammensetzung der Schulvorstände. — Erwerbsiosenfursorg». — Die Erhebung örtlicher Kirchensteuern. — Die .Unterstützung notleidender Kleinrentner. — Kreisabdeckerei; hier: Beschwerde wegen Aichtabholen von Tierkadavern. — Ausgleichsstock ; hier: die Beschämung der zur Beschlußfassung über die Gewährung von Zuschüssen erforderlichen Unterlagen. — Dienstnachrichten. — • Feldbereiuigung Lich.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Wahlen zum Provinzialtag der Provinz Oberhessen.
Das am 31. August 1919 gewählte Mitglied des Pro- vinzillltags, Professor Dr. Martin Schian zu Gießen, hat sein Amt als Provinzialtagsmitglied niedcrgclegt.
Die Provinzialwahlkommission hat in ihrer Sitzung vom 10. März 1922 festgestellt, daß gemäß den Vorschriften deS Art. 70 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 h und 29 i des Gesetzes vom 15. April 1919 die Abänderung der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 19.19 betreffend, . Ferdinand Pfannstiel, Land- und Gastwirt in Ulrichstein, an dir Stelle deS vorgenannten ausgsschiedenen Provinzialtagsmit- glieds tritt.
Gießen, den 20. März 1922.
Der Provinzialwahlkommissar. Matthias, Provinzialdirektor.
Bekanntmachung,
den Bezug des Reichsgesehblattes betr., vom 20. März 1922.
Aach der im Reichsgesetzblatt Ar. 18 vom 10. März 1922 (Seite 232) veröffentlichten Bekanntmachung des Reichsministers des Innern vom 6. März 1922 wird das Aeichsgesehblatt vom 1. April 1922 ab in zwei gesonderten Teilen — „Äeichsgeseh- llatt Teil I" und „Aeichsgesehblatt Teil i!“ — erschein.en. Da die beiden Teile für Den Postbezug als gesonderte Erscheinungen gelten, kann jeder von ihnen für die Zeit vom 1. April 1922 ab für sich bestellt werden. Der Bezugspreis beträgt bis auf weiteres vom vorgenannten Tage ab für. jeden Teil vierteljährlich 15 Mk.
Die zur Veröffentlichung im Teil II vorgesehenen Angelegenheiten werden für die Landgemeinden meist bedeutungslos sein: Wir haben deshalb nichts dagegen einzuwenden, wenn die Bürgermeistereien der Ländgenreinden von Bestellungen auf bas „Aeichsgesehblatt Teil 11“ absehcn, Teil I Ist jedoch fortlaufend bei den Postanstallen zu bestellen.
Darmstadt, den 20. März 1922.
Hessisches Ministerium des Innern. I. D.: Dr. Reitz.
Betr.: Wie oben.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Kirchenvorstände des Kreises.
Indem wir auf vorstehende Bekanntmachung und die Bekanntmachung über das Aeichsgesehblatt vom 6. Mürz d. Hs., Aeichsgesehblatt Ar. 18 von 1922, Seite 232, Hinweisen, empfehlen wir Ihnen, alsbald nur auf den erste n Teil des vom 1. April d. Hs. ab in veränderter Form erscheinenden Aeichsgesetzblattes Bestellung bei der Post aufzugeben.
Gießen, den 22. März 1922.
Kreisamt Gießen. Matthias.
Betr' Die Ausführung des Gesetzes vom 22. Oktober 1921. das Volksschulwesen im Volksstaat Hessen betreffend; hier; Die Bildung und Zusammensetzung der Schulvorstände:
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen sowie die Bürgermeistereien und Schulvorstände des Krerses.
Das obenbezcichnete Gesetz tritt mit Wirkung Vom 1. April 1922 in Kraft.. Auf Grund seines Art. 51, Ziffer 5 (f. Regierungsblatt Ar. 30 vom 28. Dezember 1921, S. 316) und der vom Landesamt für das Bildungswesen erlassenen Auafuh- rungsbestimmungen zu demselben hat eine Aeuwahl der Schulvorstandsmitglieder stattzufinden. Wir empfehlen, diese Wahl alsbald durch die Gemeindevertretungen vornehmen zu lassen und das Wahlprvtokoll dem Schulvorstand zum Bericht an uns über das Wahlergebnis zu übergeben. Die Wahlhandlung iss so zeitig vorzunehmen, daß die Berichte bis spätestens zum 5.' April 1 922 hier eingegangen sein können.
Aach den Ausführungsbestimmungen des Landesamtsssur das Bildungswesen ist die Wahlperiode der von der Gemeindevertretung zu wählenden Mitglieder des Schulvorstandes in vleber- einstimmung zu bringen mit den Wahlperioden zur Gemeinde
vertretung. Tie erstmalig gewählten Mitglieder bleiben nur bis zur nächsten Wahl der Gemeindevertreter im Amt.
Hinsichtlich der unter Ziffer 2 des erwähnten Artikels auf- geführten Mitglieder des Schulvorstandes ist durch das Landes- amt für das Bildungswesen bestimmt worden, daß als Geistliche gellen dir im Seelsorgeramt ihrer Aeligionsgemeinde hauptamtlich tätigen Personen, die die für dieses Amt vorgeschriebene besondere höhere Brrufsvorbildung besitzen.
Gießen, den 20. März 1922.
Kreisschulkvmmission Gießen. I. B.: Hemm er de.
Betr.: Crwcrbslvsenfürsorge, hier: Aachweisung für den Monat Mürz 1922.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 25. Oktober 1920 A. B. Dl. Ar. 156 vom 28. Oktober 1920 sehen wir der Einsendung der Aachweisung bis s p ä t e st e n s 3. A P r i l 1 9 2 2 entgegen.
Gleichzeitig wollen Sie mit dieser Aachweisung die Zahl der Erwerbslosen in Ihrer Ge - rneinde, und zwar nach folgendem Muster angeben.
Vollerw
männliche
erbslose
Weibliche
Zuschlagsempfänger (Familienangehörige der in den Spalten 1 und 2 aufgesührten Vollerwerbslosen)
Teilweise lose (Kur
männliche
Erwerbszarbeiter)
weibliche
Gie
len, den
Kreiso
21 Mürz 1922.
mt Gießen. I. V.: Dr.
Heß.
Betr.: Die Erhebung örtlicher Kirchensteuern.
An die evangelischen und katholischen Kirchenvorstände des Kreises.
Die Deckung der Fehlbeträge der örtlichen Kirchengemeinden erfolgen für 1920 derart, daß nach Vereinbarungen der oberen Kirchenbehörden mit dem Landesfinanzamt bezüglich der e v a n g,e l i s ch e n Kirchengemeinden besondere Einkommen- steuerzuschläge und bezüglich der katholischen Kirchengemein- dcn zusammen mit der allgemeinen Kirchensteuer ein einheitlicher Einkommensteuerzuschlag erhoben wurde.
Die entsprechenden Steuererträge werden hiernach den evangelischen Kirchen wohl in Kürze übermittelt werden, während sich die katholischen Kirchen mit dem bischöflichen Ordinariat in Verbindung sehen müssen. Soweit uns bekannt ist, sind die Fehlbeträge der katholischen Kirchen für 1920 gedeckt.
Das Landesfinanzamt hat ferner angeordnet, daß die in 1920 erhobenen Steuerzuschläge vorläufig auch als Steuerschuld für 19 2 1 anzusetzen und einzuziehen sind. Bis zur endgültigen Steuerveranlagung für 1921 wird mithin nach Eingang der Steuerertrüge für 1920 festzustellen sein, ob letztere die vvran- schlagsmüßigen Fehlbeträge der Kirchen für 1921 decken. Verneinendenfalls wäre, nach vorherigem Benehmen des Kirchen- Vorstandes mit dem Finanzamt, der Einkommensteuerzuschlag für 1921 durch Beschluß der Kirchenvertretung entsprechend zu erhöhen.
Mit den Gcmeindeumlagen werden sonach auch für 1921 kirchliche Umlagen nicht erhoben.
Gießen, den 21. März 1922.
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.
Betr.: Die Unterstützung notleidender Kleinrentner.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern die Rückständigen an die Erledigung unserer Verfügung vom 2. März d. Hs. A. D. Dl. Ar. 33 vom 10. d. M. mit Frist von 8 Tagen. .ch
Gießen, den 18. März 1922. \/
Kreisamt Gießen. 2. V.: Dr. Heß.


