AmtZverklmdlglMgMatt
für die Prsvlüziaidsreition Oberheffen und für dar llreiraurt Eichen.
Erscheint DienLtgg und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6.— vierteljährlich.
Nr. 65 23. Mai ”1922
Jnhalts-Aebersicht: Reparationslieferungen. — Wohnungsbauabgabe. — Verkaufspreis für: Tetanusserum, Vleningokokkenserum und Diphtherieserum. — Gebühren der Schornsteinfeger. — Einkommensteuer vom Arbeitslohn. — Personenstandsaufnahme der in Hessen ansässigen österreichischen Staatsangehörigen. — Fortbildungsschule. — Walzarbeiten. — Eisenbahnunfälle. — Dienstnachrichten. — Feldbereinigung Allendorf a. d. Lahn.
Bekanntmcrchung.
Als Restmengen der Reparationslieferungen in Holz sollen beschafft werden: Verdingungs-
für unterlagen
1. Frankreich ca. 150 000 Stück Telegraphenstangen (Nadelholz) imprägniert.....8,— p. Stck.
2. „ ca. 10 000 Kubiknieter Schnittholz gew.
(Nadelholz)..........8,— p. Stck.
3. Belgien Schwellen roh (Eiche, Buche u. Kiefer) 10, — p. Stck.
4. „ ca. 30 000 Stück Telegraphenstangen
roh (Kiefer)..........8,— p. Stck.
5. „ ca. 46 000 Festmtr. Grubenholz (Kiefer) 8,— p. Stck.
6. Italien Schwellen roh u. imprägniert in fran-
zös. Abmessungen (Eiche und Buche) 10,— p. Stck.
7. ,, . ca. 60 000 Kubikmeter Schnittholz sägefallend (Nadelholz).......8,— P. Stck.
8. „ ca. 4500 Festmeter Rundholz (Fichte
und Tanne) .........8,— P. Stck.
9. „ ca. 1000 Festmeter Rundholz (Esche) . 8,— P. Sick.
Die Verdin g u n g s u n t e r l a g e n sind bei dem Landesaustragsamt einzusehen und können von dort vom 13. Mai 1922 ab zu den oben vermerkten Preisen bezogen werden.
Die Angebote sind in doppelter Ausfertigung, verschlossen und mit der vorgeschriebenen Aufschrift bis zum
2 3. Mai 1 9 2 2. v o r mittags 10 .Uhr, an die Landesauftragsstelle einzureichen, in deren Bereich die Abgangsstation liegt.
Zuschlagsfrist bis 8. Juni 1922.
Dar m st a d t, den 16. Mai 1922.
Hessisches Landesauftragsamt. Dr. Wagner.
Zu Nr. M. A. W. 9048.
Bekanntmachung,
die Wohnungsbauabgabe für das Rechnungsjahr 1922 betreffend.
Boni 8. Mai 1922.
Auf Grund des Artikels 7 des hessischen Gesetzes, die Ausführung des Reichsgesehes vom 12. Februar 1921 über die vorläufige Förderung des Wohnungsbaues und die Ausführung des Reichsgesetzes vom 26. Juni 1921 über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues betreffend, vom 12. Oktober 1921 in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 30. März 1922 wird der Ausschlagssah der staatlichen Wohnungs- bauabgabe für das Rechnungsjahr 1922 auf 12 5 Pfennig von je 100 Mark des abgabepflichtigen Wertes der Gebäude festgesetzt.
Darmstadt, den 8. Mai 1922.
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab.
Bckattlltmachuttg, den Verkaufspreis für Tetanusserum, Meningokokkenferum und Diphtherieserum betreffend. Vom 1.1. Mai 1922.
Bei der Lieferung von Diphtherieserum, Meningokokkenferum und Tetanusserum an die Apotheken dürfen nach Benehmen mit beteiligten Herstellungsstätten mit Wirkung vom 10. Mai 1922 ab höchstens die folgenden Preise berechnet werden:
D i p h t h e r i e s e r u m.
Nr. II.
1000 3. E.
14,- Mark
Nr. III.
1500 3. E.
20— Mark
Nr. IV.
2000 3. E.
27,60 Mark
Nr. V.
3000 3. E.
39,50 Mark
Nr. III D.
1500 3. E.
26,30 Mark
Nr. IV D.
2000 3. C.
34 60 Mark
Nr. VIII D
4000 3. E.
68,20 Mark.
Meningokokken fern m.
Packung zu 10 ccrn
22,50 Mark
Packung zu
20 ccm 41,85
T e tanusserum. Vierfach.
Mark.
Nr.I.
20 21. E.
15,—
Mark
Nr. II.
100 21. E.
47,—
Mark
Nr. I I I.
200 2t. E.
87,50
Nkark
Nr. IV.
400 21. E. Sechsfa ch.
156,25
Mark.
Nr. II D.
100 21. E.
67,15
Mark.
Die Packung zu 15 A. E. wird nicht mehr hergestellt. Alte Packungen dürfen nur zu dem bisherigen Preise abgegeben werden.
Darmstadt, den 11. Mai 1922.
Hessisches Ministerium des Innern, Abteilung für öffentliche Gesundheitspflege.
H ö l z i n g e r.
Betr.' Die Gebühren der Schornsteinfeger.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums des Innern vom 8. ds. Mts. bringen wir hierdurch zur allgemeinen Kenntnis.
Zur Erläuterung der Ziffer 14 der Bekanntmachung und zur Behebung von Zweifeln, die seither bei der Gebühren- e.Hebung verschiedentlich hervorgetreten sind, bemerken wir, daß Schornsteine von in dieser Ziffer aufgeführten gewerblichen Betrieben, in die lediglich solche Feuerungen münden, die überwiegend zur Heizung der Betriebs- und Arbeits- r ä u m e, nicht aber unmittelbar den Zwecken des betreffenden Produktionsprozesses selbst, nämlich der Herstellung oder Be- oder Verarbeitung gewerblichen Erzeugnissen usw. dienen, nicht unter die vorgenannte Ziffer sallen. Derartige Schornsteine sind als gewöhnliche Hausschornsteine im Sinne der Ziffer I der Bekanntmachung anzusehen. Für ihre Reinigung darf nur die in dieser Ziffer festgesetzte Gebühr gefordert werden.
Was die Berechnung der Teuerungszuschläge anlangt, so ist in den Fällen, in denen von einem Zahlungspflichtigen Gebühren für die Reinigung mehrerer Schornsteins oder Schorn« steinaufsätze erhoben werden, so zu verfahren, das! zunächst die Cinzclgebühren für jeden einzelnen gereinigten Schornstein usw. gemäß Ziffer l der Bekanntmachung berechnet werden und erst zu der Gesamtsumme dieser Einzelgebührenbeträge der Teuerungszuschlag von 260 bzw. 400 Prozent draufgeschlagen wird. Diese Endsumme kann dann auf 5 oder 10 Pfennige aufgerundet werden. Das umgekehrte Verfahren würde dazu führen, daß die Aufrundung bereits bei der Ansehung jeder Einzelgebühr vorgenommen würde.
Wir weisen noch besonders darauf hin, daß bei Festsetzung der Gebühren die gesetzliche Umsatzsteuer bereits berücksichtigt ist. also dem Zahlungspflichtigen nicht noch besonders in Rechnung gestellt werden darf.
Wir empfehlen, die etwa in Ihrer Gemeinde wohnenden Schornsteinfegermeister auf die Neuregelung h'inzuweisen und auch etwaige sonstige Interessenten darauf aufmerksam zu machen.
Gießen, den 15. Mai 1922.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. H e ß.
Bckantttttrachiing,
die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Dom 3. Mai 1922.
Auf Grund des § 43 der Schorns!einfcgerordnung vom 4. März 1921 (Regierungsblatt, Seite 48) wird hinsichtlich der Gebühren für die Schornsteinreinigung das Folgende bestimmt:
I. Die Gebühren der Schornsteinfeger betragen:
1. Für die Reinigung von steigbaren sogenannten deutschen
Schornsteinen, die
1 Stockwerk durchlaufen......... 120 Pf.
2 Stockwerke durchlaufen.........150 Pf.
3 Swckwerke durchlaufen.........180 Pf.
4 Stockwerke durchlaufen......... 200 Pf.
5 Stockwerke durchlaufen........ 220 Pf.
6 Stockwerke durchlaufen......... 240 Pf.
usw. für jedes weitere Stockwerk.......20 Pf.
2. Für die Reinigung von engen, sogenannten russi
schen Schornsteinen, die
1 Stockwerk durchlaufen........ 70 Ps.
2 Stockwerke durchlaufen .......... 90 Ps.
3 Stockwerke durchlaufend.........110 Ps.
4 S'ockwrrke durchlaufen ........ 130 Pf.
5 Stockwerke durchlaufen.........140 Pf.
6 Stockwerks durchlaufen....... . 150 Ps.
usw. für jedes weitere Stockwerk....... 10 Ps.


