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für die provinzialdireftion Gberhessen und für da; Kreisamt Liehen.
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Nr. 39 23. März 1922
Jnhalts-Aebersicht: Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen. — Förderung des Wohnungsbaues. — Gebühren der Bau- schätzer in Brandversicherungsangelegenheiten. — Vollstreckung von Räumungsurteilen. — Einkommensteueranteile der Gemeinden. — Das Einhalten der Tauben während der Saatzeit. — Viehseuchen. — Dienstnachrichten. — Feldbereinigung Lich.
Bekanntmachung,
die Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen betreffend.
Vom 6. März 1922.
Für die nachbenannten Dienstgeschäfte der beamteten Tierärzte werden im Einverständnis mit dem Ministerium der Finanzen auf Grund des Artikels 16 des Aussührungsgesehes vom 13. Mai 1921 zum Reichsviehseuchengesetz (Reg.-Dl. S. 107), unter Aushebung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1921, betr. die Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen, die hierunter verzeichneten Gebühren festgesetzt und zur Staatskasse eingezogen:
I.
Für die auf Grund des § 16 des Beichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 vorgeschriebene amtstierärztliche Beaufsichtigung der Viehmärkte, Tierschauen, Ausstellungen usw. bis zu 25 Stück Pferde oder Großvieh einschließlich 30 Mk. „ „ 50........ „ 60 „
„ „ 100 ...... „ „ 100 „
für jedes weitere angefangene Hundert mehr 100 „
Je zwei Stück Kälber, Schafe, Ziegen, Schweine, Ferkel oder Hunde, oder je zehn Stück Geflügel oder Kleintiere werden für ein Stück Großvieh gerechnet.
Die Gebühr wird für jeden Tag erhoben, an dem eine Untersuchung stattfindet.
Die auf Grund früherer Vorschriften abgeschlossenen Verträge bleiben aufgehoben, soweit nicht in einzelnen Fällen durch das Ministerium des Innern anders bestimmt wird.
II.
Für die Ausstellung von amtstierärztlichen Bescheinigungen und Zeugnissen auf den unter I genannten Märkten usw.
bis zu 5 Stück Pferde oder Großvieh einschließlich 10 Mk.
„ „ 10 „ „ „ „ „ . 15 „
„ „ 50 ...... „ „ 20 „
„ „ 100........ „ 40 „
über 100........ „ 50 „
Tie Vorschrift der Ziffer l, Absatz 2. wegen der Berechnung von Kälbern usw. ist sinngemäß anzuwenden.
III.
1. Für jede amtstierärztliche Untersuchung eines Tierbestandes, ausgenommen die in Ziffer I genannten, die auf Grund des Reichsviehscuchcngesetzes oder der hierzu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsvorschriften, sowie der auf dieses Gesetz oder diese" Ausführungsvorschriften gegründeten Anordnungen der Landesregierung, der Verwaltungs- oder Polizeibehörden vorzunehmen sind, einschließlich der in jedem Falle auszustellen
den amtstierärztlichen Bescheinigung:
bis zu 5 Stück Pferde oder Großvieh einschließlich
„ „ 10........
„ „ 25 „ „ „ „ „
., „ 50 „ ......
„ 100 ....... „
„ „ 250
„ „ 500 ........
über 500 „ „ „ „ „
10 Mk.
15 ., 20 „
50 „
75 „
100 „
Die Vorschrift der Zisfer I, Absatz 2, findet ebenfalls sinngemäße Anwendung. .
2. Für jeae lej anders verlangte weitere amtstierärztliche Bescheinigung 10 Mk.
IV.
Die Erhebung der Beträge erfolgt entweder durch Verwendung von Stempelmarken oder durch die staatlichen Kassen nach näherer Anordnung. Der für die gebührenpflichtigen Geschäfte zu zahlende Betrag ist von dem beamteten Tierarzt auf jedem Zeugnis, jeder Bescheinigung usw. zu vermerken und in dem zu führenden Tagebuch einzutragen, einerlei, ob der Betrag durch Stempelmarken sogleich entrichtet oder später von der Dezirkskasse eryoven wird. .
Ist der beamtete Tierarzt zu vergeblichen Dienstgangen veranlaßt worden, so ist von dem Zahlungspflichtigen eine Gebühr von 25 Mk. zu erheben.
V.
Diese Bestimmungen treten am 1. April 1922 in Wirksamkeit.
Darmstadt, den 6. März 1922.
Hessisches Ministerium des Innern, von Brentano.
Bekanntmachung, auf Grund des Gesetzes, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 12. Februar 1921 über die vorläufige Förderung des Wohnungsbaues und die Ausführung des Reichsgesetzes vom 26. Juni 1921 über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues betr., vom 12. Oktober 1921.
Auf Grund des Artikel 7 obigen Gesetzes wird im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen folgendes bekanntgegeben:
Mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags ist die Wohnungsbauabgabe für das Rechnungsjahr 1921 nur für das letzte Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1922 zu erheben.
Der Ausschlagsah der staatlichen Abgabe wird für dieses Vierteljahr auf 10 Pfennig von je 100 Mk. der Brandversiche- rungssumme der abgabepflichtigen Gebäude festgesetzt. Für das Rechnungsjahr 1922 bleibt die Festsetzung des Ausschlagsatzes Vorbehalten.
D a r m st a d t, den 6. März 1922.
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung empfehlen wir in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Auf die Ausstellung der Hebregister ist der Verzicht auf die Erhebung der Abgabe während der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1921 zunächst ohne Einfluß, da nach Art. 5 Abs. 1 Sah 1 des hessischen Gesetzes vom 12. Oktober 1921 immer derjenige Abgabeschuldner ist, der zu Beginn des Rechnungsjahres — hier also am 1. April 1921 -- Eigentümer des Gebäudes war.
Heber die Höhe des Zuschlags wird, nachdem die Verpflichtung zur Erhebung der Zuschläge gemäß Art. 8 des genannten Gesetzes durch Entschließung des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft vom 10. März 1922 (zu Ar. M. A. W. 5327) auf Grund eines dahingehenden Kreisausschußbeschlusses und vorbehaltlich ter Zustimmung des Kreistages dem Kreise (mit Ausnahme der Stadt Gießen) übertragen worden ist, noch besondere Anordnung ergehen.
Gießen, den 20. März 1922.
Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Heß.
Bekanntmachung, die Gebühren der Dauschätzer in Brandversicherungsangelegenheiten betreffend. Vom 2. März 1922.
Unter Aufhebung der in unserer Bekanntmachung vom 26. Januar 1921 (Reg.-Bl. S. 28) veröffentlichten Gebühren genehmigen wir auf Grund des Artikels 65 des Gesetzes, die Brandversicherungsanslalt für Gebäude betreffend, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, daß mit Wirkung vom 1. März lsd. Js. ab bis auf weiteres den Bezügen der Dauschätzer eine erhöhte Taggebühr einschließlich Teuerungszuschlag von 80 Mk. bei mindestens siebenstündiger Arbeit und bei Arbeit von geringerer Dauer die Hälfte dieser Gebühr zugrunde gelegt wird.
Darmstadt, den 2. März 1922.
Hessisches Ministerium des Innern, von Brentano.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Unter Hinweis auf die oben abgedruckte Bekanntmachung Beauftragen wir Sie, auf Empfehlung des M. d. I. vom 1. M ä r z kfd. Js. ab bei der vorlagsweifen Anweisung der Gebühren gemäß den §§ 2 und 3 der Dienstanleitung für die Dauschätzer der Drandversicherungsanstalt vom 20. März 1897, Reg.-Dl. S. 43. die erhöhte Taggebühr von 80 Mk. zugrunde zu legen.
Gießen, den 21. März 1922.
Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Heß.
Bekanntmachung.
Betr.: Vollstreckung von Räumungsurteilen.
Mit Genehmigung des hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft von, 17. März 1922 — zu Ar. M. A. W. 6081 — wird die Geltungsdauer der Anordnung vom 27. Mai 1921 — Amtsverkündigungsblatt Rr. 77 vom 31. Mai 1921 — bis zum 30. September 1922 verlängert.
Gießen, den 20. März 1922.
Kreisamt Gießen. 2. V.: Dr. Heß.


