Ausgabe 
16.2.1922
 
Einzelbild herunterladen

1922

16. Februar

Nr. 22

Znhalts»Aebersicht: Osterferien 1922. Erwerbslosenfürsorge. Höchstpreise für Mehl und. Brot. Fastnachtslustbarlreiten. Vieh­seuchen. - Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft in Illbach.

AintrveMMgungrblatt

für die ProviiiMidirektion Gberheffen und für das Ureisamt Giehen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6. vierteljährlich.

Hessisches Dar in st a d t, 9. Februar 1922.

Landesamt für das Bildungswesen.

Zu Ar. L. f. d. B. 2379.

Betr.: Osterferien 1922.

An die unterstellten Behörden.

Die diesjährigen Osterferien beginnen am Freitag, d e m 7. April, nach Beendigung der letzten lehrplanmäßigen Stunde. Der Anterricht wird am Dienstag, dem 25. April, in vollem Umfang wieder ausgenommen. Etwa nötig werdende Dorarbeiten, Anmeldungen, Aufnahmeprüsungen und dergleichen mehr, sind am Montag, dem 24. April, zu erledigen.

3. D.: 11 r ft a b t.

Betr.: Erwerbslosenfürsorge.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

. Mit Rücksicht auf die Derteuerung des Brotes können vom 13. Februar ab folgende Höchstsätze der Erwerbslosenunter­stützung gewährt werden:

in den Orten der Ortsklassen

1. für männliche Personen A B C D u. E

. a) über 21 Jahre, sofern sie

nicht in dem Haushalt eines-

andern leben ..... Ml. 18,50 17,00 15,00 12,50 ' b) über 21 Jahre, sofern sie in

dem Haushalt eines andern

leben * Mk 15,00 13,50 12,00 10,00

c) unter 21 Jahren . . . . Mk. 10,00 9,00 8,00 7,00

2. für weibliche Personen: \ x

a) über 21 Jahre, sofern sie

nicht in dem Haushalt eines

andern leben.....Mk. 15,00 13,50 12,00 10,00

b) über 21 Jahre, sofern sie in *

. dem Haushalt eines an dem

leben ........ Mk 10,00 9,00 800 7,0)

c) unter 21, Jahren .... Mk. 8,00 7,25 6,25 5,25

3. als Familienzuschläge für:

a) den Ehegatten ..... Mk. 8,75 7,75 -6,75 5,50

b) die Kinder und sonstige un­

ters! ützungsberechtigte An-

- gehörige.......Mk. 7,50 6,75 6,25 5,50

Es wird auch jetzt wieder ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die neuen Unterstützungssätze ebenso wie bisher als Höch st- s ä y e zu gelten haben, die n i ch t U n t e r allen 11 m ständen bezahlt werden müssen. Die Gemeinden werden zu prüfen ..haben, ob nicht auch mit niedrigeren Sätzen auszukommen ist. Aiedrigere llnterstühungssähe werden insbesondere dort sestzn- setzen sein, wo durch Gewährung des Höchstsatzes die Anter- stützung sich zu sehr den üblichen -Löhnen nähern oder sie gar überschreiten würde.

Gießen, den 11. Februar 1922.

Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. H e 6.

Betr.: Erwerbslosenfürsvrge. -

An die,Bürgermeistereien der Lgndgemeinden des Kreises.

Dach einer Mitteilung des Herrn Reichsarbeitsministers ist bei Arbeitslosigkeit, die durch den jüngsten Eisenbahnerstreik ver­ursacht wurde nach § 6 Absatz 2 der Reichsverordnung über Srwerbslvsenfürsorge Erwerbslosenunterstützung nicht zulässig.

Gießen, den 13. Februar 1922.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. H e ß.

Bekanntmachung.

Betr.: Höchstpreise für Mehl und Brot.

Durch Beschluß des Kreisausschusses des Kreises Gießen vom 7. ds Mts. sind mit Genehmigung des Hessischen Mini­steriums für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, vom 14. ds. Mts. die Derkaufspreise für Mehl und Brot an die Verbraucher der Landgemeinden des Kreises ab 16. Februar ds. Js wie folgt festgesetzt:

1. für Al ehl:

a) Weizenbrotmehl . . .' . . . Mk. 3,75 das Pfund

b) Roggenmehl........Mk. 3,50 das Pfund

2. für Brot:

a) für den 4-Psund-Laib.....Mk. 12,60

b) für den 2-Psund-Laib.....Mk. 6,30

Das Der kauf sgewichk des Brotes muh noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden fein.

Das vom Kommunalverband gelieferte Mehl darf n u r gegen Brot m arten abgegeben werden.

Die Bekanntmachung vom 11. Januar 1922 (Amtsverkündi­gungsblatt Dr. 7) tritt mit dem 15; ds. Mts. außer Kraft.

Zuwiderhandlungen sind nach § 49 Ziffer 5 des Deichs- gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vorn 21. Juni 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 737 ff.) strafbar.

Gießen, den 14. Februar 1922.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Brau n.

Bekanntmachung.

Betr.: Fastnachtslnstbarkeiten.

Mit Rücksicht auf die Regelung in Preußen und Bayern hat das Ministerium des Innern, um eine Schädigung der Wirte in den heffischen Grenzgebieten gegenüber den Wirten in den Nach­barländern zu vermeiden, gestattet, daß am Samstag, dem 25. Fe­bruar, Sonntag, dem 26. Februar und Dienstag, dem 28. Februar karnevaliflifche Vergnügungen, namentlich Maskenbälle, in ge­schloffener Gesellschaft stattfinden. Die Zahl der Tanz- genehmigungen an sich darf keine Erweiterung über den sonst an btefen Tagen herkömmlichen Umfang erfahren.

Oesfentliche karnevalistifche Vergnügungen sind verboten. Ebenso wird gegen den Verkehr von Masken auf der^Straße ein- geschritten.

Gießen, den 14. Februar 1922.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Weicker.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

3n Laute r ist die Seuche nicht bestätigt. Die Gemar­kung Lauter wird ans dem Sperrgebiet ausgeschieden und denr Devbachtungsgebiet für das Sperrgebiet Laubach angegliedert.

Die Gemarkungen Grünberg, Queckborn, Münster, Ettings­hausen, Weickartshain, Stvckhaufen werden aus dem Beobach- tungsgebiet ausgeschieden.

Gießen, den 15. Februar 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcke r.

Bekanntmachung.

B e t r.: Die Bildung einer öffentlichen Wassergenosfenschaft znr Entwäsferung in den Fluren II, III, VI und VII! ber Gemarkung Albach, Kreis Gießen.

Das Hessische Ministerium für Arbeit und Wirtschaft hat durch Verfügung vom 30. Januar 1922 zu Dr. M. A. W. L. 2200 dem Statut der obengenannten Wasfergenosfenschaft die Ge­nehmigung erteilt. Gemäß Artikel 39 des Gesetzes, die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend, in ber Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899, wird nachstehender Auszug aus dem Statut mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dieses mit seiner Verkün­digung in Kraft tritt.

1. Dame der Genossenschaft:Ans dem Morgen".

" 2. Sitz derselben:Albach".

3. Gegenstand des Unternehmens:Entwässerung der Flu­ren II, III, VI und VIII der Gemarkung Albach".

4. Die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen werden unter der Bezeichnung:Waffergenosfeirschast auf dem Morgen zu Albach" in dem Amtsverkündigungsblatt des" Kreises Gießen bekanntgemacht und vom Vorsteher unterzeichnet.

Gleichzeitig wird Tagfahrt zur Wahl des Genossenschafts- vorstandes auf Donnerstag, den 9. März 1922, 91/» Ahr vor­mittags, auf dem Rathaus zu Albach anberaumt, und zu derselben die Generalversammlung der Genossenschaftsmitglieder einberufen.

Gießen, den 10. Februar 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Schmidt.

Druck ber Bkühl'schen UniversitSls.Buch- und Steindruckerei. R.. Lange. Bietzen.