Ausgabe 
10.2.1922
 
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Amtroerlimdigungsblatt

für die proviiizialdireltion Gberheffen und für das Kreisamt Gießen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6. vierteljährlich. Nr. 19 10. Februar __________1922

Jnhalts-Aebersicht: Anmeldung von Bergwerkskonzessionen in der Türkei, China und Bulgarien aus Anlaß der Durchführung der Bestim­mungen des Artikels 260 des Friedensvertrags. - Sicherstellung von österreichischen und ungarischen Borkriegs-Staatsschuldverschreibungen. - Laufende Teuerungszuschüfse an Schwerkriegsbeschädigte usw. - Kriegergräberfürsorge. Nabenplage. - Dienstnachrichten.

Bekanntmachung

über die Anmeldung von Dergwerkskonzessionen in der Türkei, China und Bulgarien aus Anlaß der Durchführung der Be­stimmungen des Artikels 260 des Friedensvertrags.

In Ergänzung der Bekanntmachung vom 27. März 1920 über die Anmeldung von Rechten oder Beteiligungen an öffentlichen Unternehmungen oder Konzessionen aus Anlast der Durchfüh­rung der Bestimmungen des Artikels 260 des Friedensvertrags wird auf Grund der §§ 1 und 4 des Gesetzes über Enteigungen und Entschädigungen aus Anlast des Friedensvertrags zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 31. August 1919 (Reichs-Gesehbl. S. 1527) im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister der Finanzen folgendes bestimmt:

§ 1. Alle deutschen Reichsangehörigen zustehenden Berg­werkskonzessionen in der Türkei, in Bulgarien sowie in China, mit Ausnahme der sich auf das Gebiet der Provinz Schantung beziehenden, sind bis zum 15. Februar 1922 bei dem Reichs­finanzministerium, Stelle für ausländische Wertpapiere, Berlin W 35, Potsdamer Strahe 122 a/b, anzumelden.

Zur Anmeldung verpflichtet sind die Inhaber der Kon­zessionen.

Bei der Anmeldung ist anzugeben, ob zur Ausnutzung der Konzessionen bereits ein Anternehmen gegründet ist. Falls dies zutrifft, ist der Sih des .Unternehmens anzugeben.

§ 2. Die bei dem Beichsfinanzministerium, Stelle für aus­ländische Wertpapiere, beschäftigten Personen sind vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung oder der Anzeige von Gesetz­widrigkeiten verpflichtet, über die in Ausübung dieser Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommenden Geschäftsverhältnisse der Betei­ligten Verschwiegenheit zu beobachten.

§ 3. Zuwiderhandlunaen gegen § 1 werden gemäß § 10 Ziffer 2 und § 11 Rr. 2 des Gesetzes über Enteignungen, und Entschädigungen aus Anlast des Friedensvertrags zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 31. August 1919 (Reichs-Gesehbl. S. 1527) bei Vorsatz, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafen bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 werden gemäß § 12 des Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedensvertrags zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 31. August 1919 (Reichs- Gesehbl. S. 1527) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafen bis zu fünfzehntausend-Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Berlin, den 20. Januar 1922.

Der Reichsminister für Wiederaufbau. I. V.: Müller.

Bekanntnrachnng.

In Rr. 22 des Deutschen Reichsanzeigers vom 26. Januar" ds Js befinden sich Bekanntmachungen des Reichswirtschafts­ministeriums über das Verfahren zum Zwecke des Amtausches der in deutschem Eigentum befindlichen, nicht sicher gestellten österreichischen und ungarischen Vorkriegs-Staatsschuldverschrei- bungen (nicht Kriegsanleihe) gemäß Artikel 203 des Friedens­vertrages von St. Germain und Artikel 186 des Friedensver- trages von Trianvn nebst Ausführungsanweisung.

Interessenten werden auf diese beiden Bekanntmachungen ausdrücklich aufmerksam gemacht.

Darmstadt, den 31. Januar 1922.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab.

Bekanntmachnng.

Detr.: Laufende Teuerungszuschüsse an Schwerkriegsbeschädigte, erwerbsunfäh'gr Kriegerwitwen, Kriegerwaisen, Krieger­eltern, Altrentner und Altrentnerinnen.

Da sich in unsere Bekanntmachung vom 3. Februar 1922 Amtsverkündigunqsblatt Rr. 16 ein Fehler eingcschlichen hat, wird dieselbe hiermit in der berichtigten Fassung nochmals bekanntgegeben. ,. . ., .

Die seit August 1921 durch die Post und dre unterzeichnete Stelle bezahlten monatlichen Teuerungszuschüsse zu den lausen­den Renten nach dem Reichsversorgungsgefeh srnd mit Ende Dezember 1921 in Wegfall gekommen. _________________

Zufolge Erlasses des Reichsarbeitsministers vom 21. De­zember 1921, der gleichzeitig die früheren Bestimmungen über Teuerungszuschüsse außer Kraft setzt, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1921 ein Teuerungszuschuß nur noch an die Schwer­kriegsbeschädigten, erwerbsunfähigen Kriegerwitwen, Krieger­waisen, Kriegereltern, Altrentner und Altrentnerinnen gewährt, die nicht im Erwerbsleben stehen.

Als im Erwerbsleben stehend wird im allgemeinen nur der­jenige angesehen, dessen regelmäßiger Arbeitsverdienst oder dessen sonstiges Einkommen einschließlich Erwerbslosenunterstützung, Krankengeld usw. die jeweiligen Höchstsätze der Erwerbslosen­unterstützung mindestens um ein Drittel übersteigt.

Der monatliche Teuerungszuschuh beträgt nunmehr für jeden

Schwerbeschädigten, dessen Erwerbsfähigkeit höchstens um 80 Prozent gemindert ist......... 90 Mk.

dessen Erwerbsfähigkeit um mehr als 80 Prozent gemindert ist........ 130 Mk.

daneben, wenn er für Kinder (§ 30 des RDG.)

zu sorgen hat, für jedes Kind..... 30 Mk.

für jede erwerbsunfähige Witwe...... 80 Mk.

für jede vaterlose Waise ...... . 40 Mk.

für jede elternlose Waise......... 50 Mk.

für jeden Elternteil ......... 50 Mk.

Die für die Monate Oktober bis Dezember 1921 nach Abzug der durch Post und Fürsorgestelle für diese Zeit gezahlten Teue­rungszuschüsse hiernach zustehende Rachzahlung, sowie die, Be­träge für die Monate Januar und Februar 1922 sind inzwischen durch die zuständigen Gemeindekassen zur Auszahlung gelangt. Soweit dies noch nicht geschehen sein sollte, werden die in Be­tracht kommenden Rentenempfänger und Rentenempfängerinnen aufgefordert, die angewiesenen Beträge bei den Gemeinderechncrn in Empfang' zu nehmen. Sollten diese ausnahmsweise nicht im Besitz von Anweisungen für Personen sein, die auf die genannten Teuerungszuschüsse Anspruch zu haben glauben, wird diesen Per­sonen anheimgestellt, entsprechenden Antrag bei uns zu stellen. Berechtigten Anträgen wird von uns baldigst entsprochen werden.

Die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises We den angewiesen, vorstehende Bekanntmachung zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen.

Gießen, den 3. Februar 1922.

Hessisches Kreisamt Gießen (Amtliche Kreisfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene). 3. V.: Ur. He h.

Detr.: Kriegergräberfürsorge. /

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Soweit unserer Verfügung tropf 9. Januar 1922 (Amtsver- kündigungsblatt Rr. 7 vom 12. Jmruar 1922) noch nicht entsprochen ist, wird hiermit ihre Erledigung erinnert.

Gießen, den 6. Februar 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.:Kleider.

Detr.: Dabenplage.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Einzelne Gemeinden des Kreises sind der Rabenplage durch Abschuß der Raben und rabenartigen..Vögel seitens des Feld­schuh- und Forstpersonals wirksam entgegengetreten. Wir emp­fehlen 3hnen, soweit dies noch nicht geschehen ist, geeignete, mit der Handhabung von Schußwaffen vertraute Personen mit dem Abschuß zu beauftragen. Die gesetzlich erforderlichen Erlaubnis­scheine zum Abschießen...dieser Vögel werden von uns stempel­frei ausgestellt.

. Gießen, den 6. Februar 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Schmidt.___________

Dicnstnachrikütcn des Äreisamtcs.

3n der Gemeinde Rimbach (Kreis Lauterbach) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Der Sperrbezirk Rimbach wurde aufgehoben. Die Gemarkung Rimbach wurde zum Deobach- tungsgebiet erklärt. Die Gemeinden Anter-Wegfurth, Ober-Weg­furth, Anter-Schwarz, Queck und Sandlofs würden aus dem Deobacktungsgebiet entlassen. Das gefährdete Gebiet ist auf­gehoben'. Der Kreis Lauterbach ist hiermit wieder sewchenfrei.

Druck bet Brühi'schen Universitäts-Buch, und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.