Ausgabe 
31.3.1921
 
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Amlrverkündiglingrblatt

für die provinzialdireition Gberhessen uhö für das Kreisamt Siehe«.

(Eridjeint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 45 31. März 1921

3nfyalt$=Ucbcrftd)t: Beschlagnahme der englischen und siamesischen Shares und Zertifikate. Kreisvermessungeämter. Berösfentlichungen der Kreisschullrommission. Dienstnachrichten. Feldbereinigung Stangenrot). Die Polizeistunde in Gießen.

Bekanntmachung

betreffenb die Beschlagnahme der englischen und siamesischen Sharcs und Zertifikate.

Ans Anlaß der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme der englischen und siamesischen Wertpapiere (f. Sonderbeilage des Reichsanzeigers Nr. 41 vom 18. Februar 1921) durch das Reichssinanzministerium, Stelle für ausländische We tpalirre, Ber­lin, ivird darauf Hingelviesen, daß die Stücke zur^Ge'tendmachung der Forderung aus bis zum 10. Januar 1920 fäll gen Coupons und ? i' ilenden vom Reichsausgleichsamt nicht benötigt lverden. Tie Stücke sitd-durch die Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederanfbau vnn 12 Mai 1920 beschlagnahmt und daher durch die vom Rcichsfinanzminislerinm bekanntgegebeneit B-r- li-er Sammelstellen an das Reichss inanzminise'ium, Stelle für ausiändi'che Wertpapiere, Berlin W. 36Ä Potsdamer Straße Nr. 122 a/b, abzuführen

Berlin, den 15. März 1921.

Ter, Präsident des Rcichsausgleichsamts. Haber.

Verordnung

die Kreisvermcssungsämter betreffend. Vom 23. März 1921.

§ 1. Tie Vorschrift der Bekanntmachung Vom 19. Juli 1902, die Einführung des Instituts de» Krcisgoometer und Die Terri­torialorganisation der Kreisvermessuugsämter betreffend, wo­nach die Kreisvermessungsämter den Kreisämtern beigegeben werden, wi d hie mit aufgehoben.

§ 2. Tie Kreisvermessungsämter werden wie die Kataster­messungsdienst stellen der alleinigen Zuständigkeit des Katas.er- amts unterstellt.

Letzteres wird die BezeichnungLandesre'nn.'ssungsamt" füh­ren und wie seither dem Mini'lecium der Finanzen unterstehen.

§ 3 Tieie Verordnung tritt am 1. Zlpril 1921 in Kraft. Mit ihrer Ausführung wird das Ministerium der Finanzen be­auftragt.

Ta rin stabt, den 23. März 1921.

. Hessisches Gesamtminist erium.

Ulrich. Henrich. Dr. Fulda. I. V.: Vorbacher.

Betr.: Tie Veröffentlichungen der Kreisschulkommission.

An die Büigcrmeistereien Oer Landgemeinden des Kreises.

Tie Berössentlich-ungen der Ki eisschulkommission an die Schul­vorstände des Kreifes erfolgen ebenso wie die Ausschreiben des Kreisamts und die amtlichen Bekanntmachungen durch das Amts- verküuvigungsblatt. Es ist deshalb auch dringend erforderlich, daß überall da, >vo der Bürgermeister oder der Geistliche nicht zugleich den Vorsitz in dem Schulvorstand führt, dem Vorsitzenden des Schulvorstandes ein Amtsverkündigungsblatt für feine Akten überwiesen wird. Hiernach beauftragen wir Sie, in allen Fällen, in welchen dies zutrisft, mit dem 1. April ds. Js. für die Sckmlvorftände ebenfalls ein Amtsverkündiguugsblatt bei der be- treffendeir Postanstalt auf Kvslep der Gemeinde zu bestellen.

Gießen, den 26. März 1921.

Kreisamt Gießen, Dr. Usin ger._________________

Ticnstnachrichtcn des Kreisamtes.

Stand der Maul- und Klauenseuche im Kreis Lauter­bach am 18. März 1921. 1. Sperrbezirke (sämtlich neu verseucht): Lauterbach, ohne Bahnhofsviertel Nord,, Blitzeurod, Mühlbachstraße in Frischborn, Cisenbach, Rixfeld, 'Schlitz# und Beulshausen. 2. Beobach tnngsgcbiete: Bahnhofsorertel Lauterbach-Nord, Maar, Rudlos, Heblos, Angersbach, Rimlos, Schadges, Herbstein, Hutzd-orf, Frau-Rvmbach, Nieber-skoll und ,Frischborn ohne Mühlbachstraße. 3. Gefährdetes Gebiet: 'Tie übrigen Gemeinden gehören zum gefährdeten Gebiet, mit Ausnahme der Qfemetnbcn Ober-Moos, Gunzenau. Rerchuos, Freiensteinau, Salz, Rabmühl, Holzmühl und Fleschenbach, welche seit dem 25. Februar 1921 freigegebeu sind. .,

In der- Gemeinde Tillheim (Kreis Wetzlar) ist Die Maul- nnd Klauenseuche amtlich sestgesiellt worden.

Georg Müller zu R e i n h a r d s h a i n wurde von uns zum Kommandanten der Pflichtfeuerwehr Reinhardshalii ernannt und verpflichtet.

Wilhelm K ö r k e r von B e l l e r s h e i m wurde als Wiege­meister Stellvertreter für die Gemeinde Bellersheim verpflichtet.

Otto M d m b e r g e r und Julius Walther von Rod- Heim wurden als Ehreufeldschützen für die Genieinde Rodheim verpflichtet.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung in der Genvarkung Stangenrod Kreis Gießen.

Nachdem die Feldbereinigung in der Gemarkung Stangen­rod endgültig beschlossen und der Beginn der Feldbereini- gunfsarbeiten vom Hess. Landesernährungsamt, Abteilung für, Landwirtschaft', angeordnet worden ist, lade ich hi-rmit sänttlickw beteiligten Grunbeigentüm'r zu - der in der Gemäßheit des Ar­tikels 16 des Feldbereiniguugsgesetzes

Montag den 11. April 1921 vormittags 10 Uhr bei Gastwirt Karl Bock zu Stangenrod statt- fiudenden Versammlung ein.

Tie Versammlung hat:

1. darüber zu beschließen, wie die Feldbereinigungskosten auf­gebracht werden sollen, ob durch Ausschlag aul den Flächen- gehalt oder den Abschätzungswert der Grundstücke voer ab­gesehen von dem in Artikel 20 des Feldbereinigungsgesetzes bezeichneten Fall durch Bildung und Verkaui von Misie- grundslücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedüriuis erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalaufnahme aufge- brackt werden sollen:

2. die zur Vollzugskommission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter sowie ein Mitglied des Schieds­gerichts und dessen Stellvertreter (Artikel 35 Ges.) zu wählen. Außerdem können Wunsche und Anträge seitens der Be­teiligten vorgebracht und beraten werden.

In dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte GrunD- cigentümer eine Stimme, auch wenn er mehrfach bevollmächtigt ist. Tie Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zireidritteilen der Amvesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich. Beteiligter Grundeigentümer im Sinne des Feldbereinigungsgesetzcs ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ter Inhaber einer erblichen Leihe wird dem Eigentümer der Grundstücke gleichgestellt. Wenn ein hiernach beteiligter Grundeigentümer ober bekannte Erben derselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Be­teiligten unbekannt ist ober diese sich außerhalb des Deutschen Reiches anshalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechenbe Bescheinigung des Orts­gerichts als solcher ausweist.

Ist unbekannt ober ungewiß, wer b-teiligt ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechenbe Anwendung.

Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf der Mann ni4.it der Zustimmung der Frau. Gehört ein Grundstück zum ein­gebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Einwilligung des Mannes.

Vertreter von beteiligten Grundeigentümern haben gehörige Vollmachten vorznlegen.

Kommen gültige Beschlüsse nicht zu stände, so hat:

zu 1. Tie Vollzugskommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und

zu 2. Tie Landeskommission die Sachverständigen und Schieds­richter zu ernennen.

Zugleich fordere ich die außerhalb Stangenrod woh- nenbeii beteiligten Grundeigentümer (Ausmärker) auf, zur Wahrung ihrer Interessen einen in Stangenrod wohnenden Bevoll­mächtigten zn bestellen, da eine weitere besondere Zuschrift im Laufe des Feldbereinigungsverfahrens an sie nicht mehr erfolgt.

Friedberg, den 16. März 1921.

Ter Hessische Feldbereinigungskommissär.

Dr. Jan n, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Ans Grund der Bekanntmachung, betrefseud die Ersparnis von Brennstoffen nnd Beleicchtungsmitteln vorn 11. Tezernber 1916, der Verordnung, betrefsend die Abänderung dieser Bekannt-