Ausgabe 
1.2.1921
 
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Amtsverlündigungsblatt

für die provinzialdireition Gberheffen und für dar Kreisamt Eietzen.

Erscheint nach Bedarf: Montag Dienstag, Donnerstag und Freitage Nur durch die Post zu beziehen gegen Ml:. 2.50 vierteljährlich.

Nr. !(» I.Febraar iöäl

Znhaltr-Ueberjlcht: Anmeldepflicht des zur Durchführung des Friedensvertrages beschlagnahmten Luftfahrzeuggeräts. - Kreisstraßensperre. - Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs zu einem Anschlußgleis in die Bahnstrecke Gießen-Gelnhausen beim Erdkauterweg. - Bezug von Nährmitteln. - Lieferung von Mehl zur Herstellung des jüdischen Osterbrots (Mazzos). Dienstnachrichten. - Feldbereinigung Münster.

Gesetz

betreffend Anmeldepflicht! des zur Durchführung des Artikels 202' des Friedensvertrages beschlagng h m t e n

L u s t f a h r z e u g g e r ä t s, Vom 30. Dezember 1920.

Der Meichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1. Wer Luftfahrzeugserät, das nach Artikel 202 des Frie- deusvertrags der Ausliefernngspflicht unterliegt, noch im Besitz oder Gewahrsam hat, ist verpflichtet, es bis zu einem von idem Reichsschatzminister festzusetzenden Zeitpunkt bei den von ihm zu bestimmenden Stellen anzumelden.

§ 2. Für Zuwiderhandlungen gegen die in der Bekannt­machung des Reichsschatzministers vom 24. Juni 1920 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 137 vom 24. Juni 1920) festgesetzte Anmelde­pflicht wird Straffreiheit gewährt, wenn die der Anmeldepflicht unterliegenden Gegenstände bis zu dem nach 8 1 fest zusetzenven Zeitpunkt nachträglich angemeldet iverden,

Für-'Zuwiderhandlungen gegen die . in der genannten Be­kanntmachung des Reichsschatzministers angeordnete Beschlag­nahme ivtrb Straffreiheit gewährt, wenn die beschlagnahmten Ge­genstände bis zu dem nach S 1 festzusetzenden Zeitpunkt au das Reich abgeliefert sind.

Soweit Straffreiheit gewährt wird, werden die verhängten Strafen nicht vollstreckt,, die anhängigen Verfahren eingestellt und nene nicht eingeleitet.

§ 3. Tas bis zu dem nach § 1 festgesetzten, Zeitpunkt nicht gemeldete, der Beschlagnahme unterliegende Lustfahrzeuggerät ist durch den Rcichsschatzmimster zugunsten .des Reichs für verfallen zu erklären. Eine Entschädigung wird in diesem Falle nicht ge­währt. ; - ' .

§ 4. Mit Gefängnis bis zu eineni Jahre-und nut Geldstrafe bis zu einhunderttausend' Mark oder mit einer dieser Strafen wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft, wer vorsätzlich '

a) die im § 1 dieses Gesetzes geforderte Anmeldung unrichtig, unvollstäitdjg oder nicht bis zu- dem festgesetzten Zeitpunkt bewirkt, f.

b) der Beschlagnahme unterliegendes Luftfahrzeuggerät au- bictet, teilhält, veräußert, erwirbt oder seine Veräußerung und seinen Erwerb vermittelt.

§ 5. Wer die im § 4 genannten Handlungen fahrlässig begeht, ward mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.

Berlin, den 30. Dezember 1920. '

- Der Reichspräsident. Eber t.

\ Der Reichskanzler. In Vertreiung: vr. Heinze.

Bekanntmachlllrg

betreffend Beschlagnahme des auszuliefernden Luftfahrzenggeräts.

Vom 30. Dezember 1920. _ "*

Auf Grund des Gesetzes über Enteignungen und Entschädi­gungen ans Anlaß deS .Friedensvertrages zwischen Deutschland rind den alliierten und assoziierten Mächten vom 31. August 191.) Reichs Gesetzblatt S. 1.527 ff.) und des Gesetzes, betreffend, An­meldepflicht des zur Durchführung des- Artikels 202 des Friedens-, Vertrags beschlagnahmten Luftfahrzeuggeräts, vom 30. Dezember 1920 (Reichs Gesetzbl. 1921 S. 43).wird folgendes bestinimt:

1. Sämtliches Luftfahrzeuggerät, und zwar sowohl dasjenige, welches sich im Besitz von Behörden, als auch dasjenige, welches sich im Besitz von Privaten befindet, ist, foitoit es auf Grund des Artikel 202 des Friedensvertrags ausgeliefert iverden muß, bereits durch die Bekanntmachung vom 24. Juni 1.920 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 137 vom 24. Juni 1920) beschlagnahmt.

2. Auszulieferndes Luftfahrzeuggerät im Sinne der Ziffer 1 sind folgende 'Gegenstände, soweit fie

a) vor, während oder nach deut Kriege im Auftrag der Heeres- oder Marineverwaltung gebaut worden sind,

b> in militärischem Gebrauch getvesen sind oder für tiefen be-

.' stimmt waren, auch wenn sie sich im Privatbesitze befinden, und,

c) aus Halbfabrikaten hergestellt sind, trelche vor, wahrend oder nach dem Kriege im Auftrag der,Heeres-und Marinc- verwaltung gefertigt worden oder-für militärische Zwecke bestimmt geivesen sind.« . , > ;

1. Flugzeuge jegl. Art, flugfähige und nicht stugfähige, 2. Höhen-, Zeit- und (Geschwindigkeitsmesser für Bord'- zwecke, Flugzeugkompasse,

3. Flugzeugzellen, -flächen, -rümpfe,

1. Spezialwagen, Flugzeugtrmisportwagen, Flächeutraus Port wag en,

5. Lustsahrzeuginowren, gebrauchsfähige oder nicht ge­brauchsfähige jeglicher Art,

6. Lnftfährzeugmotoren-Ersatzteile, nämlich Zylinder- uiib Kurbelgehäuse, Vergaser, Zündungen,

7. Speziallichtbildkammern für Luftfahrzeuge iind den dazu gehörigen Kassetten, .

8. Bord-bD-Gerät.

Hierdurch werden weiter -beschlagnahmt:

9. Fesselballone, Motorwinden für Fesselballone mitKabeln, !0. Lustjchisfergasflaschen.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß. ohne Zustimmung des Reichsschatzministeriums die Vornahme von Veränderungen an den von der .Beschlagnahme betroffenen Gegenständen ver boten ist, und daß. rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie ver­boten und nichtig - sind. Den rechtsgeschüftlicheai Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrest Vollziehung erfolgen.

Tie beschlagnahmten Gegenstände sind pfleglich zu behandeln.

Unbeschadet der Beschlagnahme dürfen diejenigen Gegen stände, welche auf Grund der allgemeinen Anweisung dec den! scheu Luftsriedenskommission von den llnterkommissionen der Interalliierten Lnftüberwachungskommissiou bei den Be.itzeru an- gefordert werden, dieser gegen Empfangsbestätigung ansgebändigt werden.

Mit der Durchführung der Auslieferung der veschtaguahmten Gegenstände einschließlich der vorläufigen Feststellung ihres Zu staudes ist die Reichstreuhaudgefellschast A.-G. beauftragt, die auck die im Einzelfalle notwendigen Vereinbarungen treffen wird, und der nach § 4 des Gesetzes vom 31. August- 1919 die geforderten Angaben zu machen sind. Tie etwa notwendig tverdende Enteig niiitg erfolgt durch das Reichsschatzministerium vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Entschädigung.

3 . Jedermann wird hierdurch aufgefordert, unter eiugehen der Darlegung der Eigentumsverhültnijse und der Lagerorte der nächsten Zweigstelle der Rei-chstreuhandgesellschaft A.-G. das in seinem Besitz befindliche unter 2 aufgewühlte Luftsahrzenggerät listenmäßig bis zum 31. Januar 1921, anzngeben, sofern eine An­meldung bisher noch nicht erfolgt ist.

4 Diese Zweigstellen befinden sich in: ^.Zweigstellen: Berlin W. 9, Potsdamer Straße 134, III., Breslau, Junkernstraße 38-10,.

Bremen, Langenstraße 23,

Cassel, Bahnhofstraße 1,

Dresden 92., Königsufer 2,

Frankfurt (Main), Bürgerstraße 16, parterre,

Frankfurt (Oder), Ziegelstraße 2629,

Halle (Saale), Lindenstraße 83,

Hamburg, Neuer Wall 10, Hannover) Goethestraße 46, . Karlsruhe (Baden), Stefailieustraße öl, Königsberg (Ostpr.), Kaiser-Wilhelm-Tamm, Neues Gr- Magdeburg, Angustastraße 22, lrichisgebauve,

München, Promenadenplatz 6, - Münster (Wests.), Ludgeriplatz 3 B,

Schwerin (Mecklenburg), Wiesmarsche Straße 91,

Stettin, Falkenwalder Straße 17,

Stuttgart, Königsbau,

Weimar, Watzdorfstraße 60 (Landgericht).

. ' Z. Nebenstellen: *

Düsseldorf, Schadowstraße 23,

Esfen, Burgplatz 5,

Kiel, Kitooper Weg 27,

Wilhelmshaven, Wallstraße 21.

5. Nach § 10 des Gesetzes vom 31. August .1919 bzw..iuach -8 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 1920 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen, sofern nicht nach den allgemeinen Straf­gesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft, wer