Ausgabe 
1.2.1921
 
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a) vorsätzlich der Beschlagnahme zuwiderlMidelt, oder

b) die von ihm auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes gefor­derte Auskunft nicht, oder nicht innerhalb der ihm be- stinmiten Frist, oder unrichtig oder unvollständig gibt, b. h. die in Ziffer 3 dieser Bekannlrnachuug geforderte Liste unrichtig, unvollständig oder nicht innerhalb der ihn! be- stimmten Frist einsendet, oder

c) der Vorsckirift des § 4 Wsatz 2 zuwider die Einsicht in ' seine Geschäftsbriefe, Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden oder die Besichtigung oder Untersuchung seiner stiännie ver weigert.

Nach § 11 des angezogenen Gesetzes tont 31. August .1919 irnrd mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, wer den vorstehend.erwähnten Verpflichtungen fahrlässig zulküder handelt.

Die bereits durch besondere Verfügungen ausgesprochenen Be- -schlagnahmen bleiben, von' dieser Bekanntmachung unberührt.

. Wer durch Verzicht auf Uebergabebesckmnignng zu erkcitucu gibt, daß er auf eine Entschädigung, verzichtet, braucht weder seinen Namen noch die Herkunft des LuftfahrzeugMräts'anzugebeit.

B e r l i n, den 30. Dezember 1920.

Ter Reichsschatzminister. I. B.: Kautz.

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Bekanntmachung.

Betr.: Kanalisation der Kirchstraste zn Annerod. .

Wegen Vornahme von Kanalisationsarbeiten wird die Kreis stcaßenortsdurchsahrt Annerod von Montag den 31. Januar bis auf weiteres für jeden Fuhrwerksverkehr gesperrt.

Giesten, den 27. Januar 1921.

Kreisamt Gtesten. I. V.: Welcher.

, Bckanntrnachung.

Bet t Tie landcspolizeiliche Prüfung des Entwurfs zu einem Anschlußgleis in die Bahnstrecke GiestenGelnhausen beim Erdkauterweg, Gemarkung Giesten, für die Gesellschaft für . ' Beton und Eisenbeton m.b. H. zu Giesten.

Von Dienstag den 1. Februar bis Dienstag den 8. Februar liegen die Pläne und Beschreibungen zu jederinanns Einncht auf unserem Bureau offen. . . .

Einwmdungen sind dort oder beim Augenfchemstermin Don­nerstag den 10. Februar 1921, vormittags 10,45 Uhr an Ort und Stelle , bei Meidung des Ausschlusses mit denselben vorzu- dringen.

Giesten, den 31. Januar 1921.

Krcisamt Giesten. I. B.: Welcher.

Bcka»ttltmachüttF.

P e t r - Verbranchsrcgelnng der in die öffentliche Beivirtschaftung genommenen Nährmittel; hier:.'Bezug von Nahrmütel.

Geniüst § 7 unserer Bekanntmachung über die Verbrauchsrege- lung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen, Nach- mittel vom 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) wird für tue Landgemcinden des Kreises folgendes bestimmt:

Die gemäß unserer - Bekanntmachung tont 4.. Januar 1921 (Amtsverkündigungsblattz Nr. 3 vom 7. Januar v3. -ö».. zbei den Kleinhandelsgeschäften bestellten Waren können von dei. Bestellern vom 1. Febrnar 1921 au.bezogen werden ver Bezug kann nur bei dem Geschäft erfolgen, bei dem die Bestellung aus-- gegeben wurde. Dabei ist die Nährmittelkarte mitvorzulegen. Nahr- ' mittelkarten ohne die betreffenden Marken berechtige!! mcht mehr zum Bezüge; einzelne abgetrennte Quittungs- und Bezugsmarken find wertlos.

Es entfallen: . f x

auf die Nährmittelkarte B (rote Farbe)

- auf die' Marke 69 12;> Gramm Grrest (das Psd 1,90 Mk.), auf die Marke 70 125 Gramm Zwieback oder Keks toivw-"

T back Paket 1,95 Mk., Keks Paket 1,90 Mk.);

aus die Nährmittelkarte 6 (blaue Farbe)

' auf die Marke 79 125 Gramm Gnest (das Psd 1,90 M., auf die Marke 80 125 Gramm Teigwaren (das Pld. 8Ms.).

Mit dem 10. Februar 1921 verlieren die Marken ihre Gültig-' leit. Wer die von ihm bestellte Ware nicht bis zu dmem Zeit- puntt bezogen hat, verliert den Anspruch, darauf, wie Klein- dandelsgeschäste haben die betreffenden' Quittungs- und Bezugs- marken abzutrcnnen und getrennt nach Nummern und Farben der Grosthandclsvereinigung in Fitesten, West-Anlage 31, abzultesern.

Bon den Bestellern nicht abgenommene Warenmeugm sind der Grosthaudelsvereinigung in Giesten bis zum lo, Februar anzu­

zeigen Nichtbeachtung dieser Vorschrift Inti den Ausschluss von dem Vertrieb der Nährmittel zur Folge.

Teil B ü rgcr m ci stere ien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen.

Giesten, den 28. Januar 1921.

Kreisamt Giesten. I. V.: Dr. Siegelt.

Betr.: Lieferung von Mehl zur Herstellung des jüdischen Oster-- brotes (Mazzos).

Au den Lberbülgn meister zu Giesten und die Bürger- mcistereie» der Landgemeinden des Kreises.

Das zur Herstellung deS jüdischen O sterb rotes erforderliche Mehl wird den zur Verarbeitung zugelassenen Bäckereien durch die Zentrale für Mazzosversorguug, G.m. b. H. in Frankfurt a. M. geliefert und hat diese Zentrale den Bürgermeistereien mitzntcilen, wieviel Mehl zur Herstellung von Mazzos diesen Bäckereien zu- gewiesen worden ist.

Tic Synagogenvorstände sind verpflichtet, die Inhaber der ton ihnen ausgegebeueu Mazzos-Bezugsscheine den Bürgermeiste­reien (Oberbürgermeister) uamhast zu machen. Den Inhabern der Bezugsscheine ist die entsprechende Mehlmcnge bet der.Ausgabe der Brotkarten in der Zeit vom 23. bis 30. April '. IJs. zu kürzen, wobei für je 100 Gramm Mazzos 110 Gramm Mehl |ht Ansatz zu bringen sind. Etwa sich ergebende Marken brückt eile werden zugunsten des Verbrauchers gekürzt.

Giesten, den 1. Februar 1921.

Kreis amt Giesten. I. V.: Dr. Sieg e r t.

Dienstuachrichter, des Kreisamtes.

In Wohnleld (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die erforderlichen Sperrmastnahmen wurden un­geordnet.

In Betzenrod., Klein-Eichen, Lardenbach, Wingerslchusen, Wetterfeld (Kreis Schotten), Rieder-Eschbach, Ober-Eschbach, Ober- Erlenbach, Oppershofen, Rockenberg, Staden, Bruchenbrücken, Stammheim, Södel, Wölfersheim, Ilbenstadt, Bönstadt, Rodheim ö. d. H. (Kreis Friedberg), Michelnau, Echzell, Taueruheim, Bisses, Rinderbügen, Hof-Schleifeld, Burgbracht, Hitzkirchen und Kohden (Kreis Büdingen), Hörgenau, Hopfmannsfeld, Frischborn (ohne Hof Eisenbach), Allmenrod mit Sickendorf, Bernshausen und Pfordt, Rixfeld, Steinfurth, Hutzdors, Metzlos-lstehaag, Rieder-Moos, Rad- Mühl (Kreis Lauterbach), Niederlemp, Edingen, .Greisenthal, Stock Hansen (Kreis Wetzlar), Hachborn, HaddeMshauseip, Niederwalgern, Ilschhausen, Bauerbach, Hermershausen, Bellnhausen, Fronhaufen, Cinseldorf, Holzhausen und Argensteiu (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die angeordneten Sperrmast­nahmen wurden aufgehoben.

Bekatttttmachuttg.

Betr.: Fcldbereiniguug M ü n st ex; Hier: die Arbeiten des III. Abschnitts.

Mit Entschliessung vom 21. Dezember 1920 bat das Hessische Landesernährungsamt, Abteilung für Landwirtschaft, den Zutev- lnngsplan der Gemarkung Münster ans Grund von Artikel !36 Hes Feldbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1906 für vollziehbar erklärt.

Ich bestimme nunmehr als Zeitpunkt der AuSsührung (Eigen- tumsübergang) den 25. Januar 1921 und überweise hiermit mit Wirkung von diesem Tage an den Beteiligten die Neuen Gruno- stückc, soweit nicht besondere Aiwrdnungen getroffen sind.

Die Uebcrwcisuug erfolgt unter folgenden. Bedingungen:

- 1. Meliorationen können auf den neuen Grundstücken auch fernerhin vorgenommen werden.

2. Die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Verände­rung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Aus­führung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Gräben oder aus sonstigen Gründen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden.

Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätswcrt vergütet bzw. zugesch rieben. -

Friedberg, den 10. Januar 1921.

' Ter Hessische Feldbereinigungskommissär.

Dr. I a n n, Regierungsrat.

Druck 0« Brklhl'schon Universität--»ach- utU> SteMdruLerei. R. Lang», Blch«i.