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machung, vom 29. April 1920, und der Ermächtigung, des Hessisch,en Mrnisteriums des Innern Dom' 23. September 1920 zu Nr. M. d. I. 20 810 wird hiermit folgendes bestimmt:
I.
Tie Polizeistunde wird für Wochentage aus 11 Uhr, für Sonn- nnd.Feiertage, sowie für tue Vorabende von Sonn- nnd,Feiertagen aus 111/? Uhr nachts festgesetzt.
Gast?, Speise- und Schankivirtschaften, Cafes, Theater und LichtsprelHäuser sind also spätestens um 11 Uhr bzw. 1 1 ‘/2 Uhr nachts zu schließen, Tas gleiche gilt von Vereins-
unc> Gesellschastsräumen, in denen Speisen oder Getränke verabfolgt tverdcn.
Zuwiderhandlungen werden nach 8 8 der Verordnung vom 11. Tezember 1916 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
III.
Tiefe Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverküudigungsblatt in Kraft.
. Gießen, den 2.4J März 1921.
Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.
Druck der Lrühl'fchen Unwersitälr.Buch. und Suinötudiettl N. Laug«, ®i«&«n.


