Ausgabe 
31.3.1921
 
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machung, vom 29. April 1920, und der Ermächtigung, des Hessi­sch,en Mrnisteriums des Innern Dom' 23. September 1920 zu Nr. M. d. I. 20 810 wird hiermit folgendes bestimmt:

I.

Tie Polizeistunde wird für Wochentage aus 11 Uhr, für Sonn- nnd.Feiertage, sowie für tue Vorabende von Sonn- nnd,Feiertagen aus 111/? Uhr nachts festgesetzt.

Gast?, Speise- und Schankivirtschaften, Cafes, Theater und LichtsprelHäuser sind also spätestens um 11 Uhr bzw. 1 1/2 Uhr nachts zu schließen, Tas gleiche gilt von Vereins-

unc> Gesellschastsräumen, in denen Speisen oder Getränke ver­abfolgt tverdcn.

Zuwiderhandlungen werden nach 8 8 der Verordnung vom 11. Tezember 1916 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten bestraft.

III.

Tiefe Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent­lichung im Amtsverküudigungsblatt in Kraft.

. Gießen, den 2.4J März 1921.

Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.

Druck der Lrühl'fchen Unwersitälr.Buch. und Suinötudiettl N. Laug«, ®i«&«n.