AmtsverkimdigungMatt
für die Provinzialdirettion Gberheßen und für das Kreisamt (Siegen.
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Nr. 153 L8. Oktober W21
Jnhalts^Aeberstcht: Beleuchtung der Fuhrwerke, Fahrräder, Automobile usw. nach Einbruch der Dunkelheit. — Reinhaltung der Ortsdurch- _________jährten. — Lchweine- und Ferkelmarkt zu Gießen. — Dienstnachrichten. — Feldbereinigung Klein-Linden. — Meldewesen.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Beleuchtung der Fuhrwerke, Fahrräder, Automobile usw. nach Einbruch der Dunkelheit.
Während des Kriegs und auch in der Nachkriegszeit muhte, teils infolge der Zwangsbewirtschaftung, teils infolge der Knappheit an Beleuchtungsmitteln, mehr oder weniger darüber hinweggesehen werden, daß Fuhrwerke, Fahrräder usw. nach Einbruch der Dunkelheit entsprechend den hierfür bestehenden Bestimmungen beleuchtet sein müssen. Die Gründe für Nichtbeachtung der letzterwähnten Borschriften sind jetzt weggefallen,- denn Petroleum, Karbid und Kerzen sind im freien Handel für jeden zu haben. Trotzdem gehört es, wie unschwer zu beobachten ist, beinahe zu den Seltenheiten, daß ein Fuhrwerk oder Fahrrad wieder vorschrifts- mäßig beleuchtet ist. Dies bedingt bei dem lebhaften Fuhrverkehr und dem ständig wachsenden Verkehr von Nadfahrern auf Landstraßen, Straßen, Wegen und Plätzen Unsicherheit für die sie Befahrenden, sowie, wenn man noch den sehr lebhasten Automobilverkehr hinzurechnet, eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit aller derjenigen, die die Straßen uswi, sei es mit Fahrzeugen, sei es als Fußgänger, benutzen müssen.
Wir bringen daher die für die Beleuchtung der Fahrräder, Automobile, Fuhrwerke usw. geltenden Vorschriften n a ch- st e h e n d erneut zur öffentlichen Kenntnis und empfehlen ihre nunmehrige genaueste Beachtung allen denjenigen, die es angeht, um deswillen dringend, weil es die Sicherheit des Verkehrs aus allen Straßen, Wegen und Plätzen verlangt, daß gegen Zuwiderhandelnde demnächst unnachsichtlich vorgegangen wird.
Gießen, den 26. Oktober 1921.
Kreisamt Gießen.
Dr. Ü1 singer.
a) Auszug aus der Verordnung, den Radfahrverkehr betreffend, vom 6. Mai 1907 und 28. Oktober 1919.
82.
Jedes Fahrrad muh versehen sein:
1. mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung;
2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen:
3. während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden Laterne mit farblosen Gläsern, die den Lichtschein nach vorn auf die Fahrbahn wirft.
§ 25.
Zuwiderhandlungen werden in Gemäßheit des § 366 Nr. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
b) Auszug aus der
Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen
vom 3. Februar 1920 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1913.
§4.
Jedes Fahrzeug muß versehen sein:
5. nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mit mindestens zwei in gleicher Höhe angebrachten, die seitliche Begrenzung des Fahrzeugs anzeigenden, hellbrennenden Laternen mit sarblvsem Glase, die den Lichtschein derart auf die Fahrbahn werfen, daß diese auf mindestens 20 Meter vor dem Fahrzeug von dem Führer übersehen werden kann. Llebermähig stark wirkende Scheinwerfer dürfen nicht verwendet werden.
Auszug aus dem
Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909.
§21.
Wer den zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Wegen oder Plätzen erlassenen polizeilichen Anordnungen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft.
c) Pylizeiverordnung für den Kreis Gießen vom 21. Juli 1893.
Betreffend: Die Beleuchtung der Fuhrwerke und Fahrzeuge zur Nachtzeit.
Auf Grund des Art. 78 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, des §366, Pos. 10 des Reichsstrafgesetzbuches und des Art. 279 des
Polizeistrafgesetzes wird unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Großherzogl. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 22. Februar 1839 zu Ar. M. I. 4991, sowie vom 7. Juli 1893 zu Nr. M. I. 19 379 hiermit verordnet:
§1.
Alle auf den öffentlichen Straßen des Kreises Gießen verkehrenden, mit Zugtieren bespannten Fuhrwerke und Fahrzeuge müssen nach Eintritt der Dunkelheit mit einer an gut sichtbarer Stelle angebrachten, brennenden Laterne versehen sein. Persvnen- fuhrwerke, welche auf den erwähnten Straßen während der genannten Zeit verkehren, müssen durch zwei hellbrennende Laternen, welche zu beiden Seiten des Kutschersitzes anzubringen sind, beleuchtet sein. ,
Für Personenfuhrwerke, welche auch in der Landwirtschaft verwendet werden (Leiterwagen), genügt eine an gut sich'l.ktrer Stelle (am Dordergestell unter der Deichsel) anzubringende brennende Laterne. § 2.
Die Verwendung r o t und grün leuchtender Laternen jst für sämtliche Strahenfuhrwerke verboten.
§3.
Landwirtschaftliche Fuhrwerke und Fahrzeuge, welche unmittelbar von der Feldarbeit in ihrer Ortsgemarkung oder der angrenzenden Gemarkung auf dem Heimwege begriffen sind, sind von den Vorschriften des § 1 befreit.
' Für den Bezirk der Stadt Gießen gilt diese Befreiung nicht.
§4.
Wenn die Ladung eines Fuhrwerks oder Fahrzeugs neben oder hinten soweit vorsteht, daß Fußgänger, vorbeifahrende oder- entgegenkommende Fuhrwerke dadurch in der Dunkelheit gefährdet werden können, so muh dieser Teil der Ladung durch eine Laterne besonders beleuchtet sein. § 5.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen unterliegen der Bestrafung nach § 366 Pos. 10 des Reichsstrasgesetzbuches (Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen).
Au das Polizcianit Gießen, die itiiirßcrniciftcrcitii der Landgemeinden, sowie an die Gendariucricstationcii des Kreises.
Die Ortspolizeibehörden wollen vorstehende Bekanntmachung nebst Anhang sofort zur öffentlichen Kenntnis bringen, in den Landgemeinden durch Aushang am Gemeindehaus.
: Gleichzeitig werden die Organe der Ortspolizei sowie die Gendarmerie beauftragt, den bestehenden Vorschriften wieder Achtung zu verschaffen und Zuwiderhandelnde demnächst anzuzeigen, damit ihre Bestrafung herbeigeführt werden kann.
Gießen, den 26. Oktober 1921.
Kreisamt Gießen.
Dr. blsinger.
Betr.: Die Reinhaltung der Ortsdurchfahrten.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden sowie die Gendarmerie-Stationen des Kreises.
Die Beobachtung, daß in verschiedenen Gemeinden die vorgeschriebene wöchentlich zweimalige Strahenreinigung äußerst mangelhaft gehandhabt wird, gibt uns Anlaß, die B ü r g e r- meistereien auf die den Anliegern auf Grund des Art. 30 des Kunststrahengesetzes obliegende Reinigungspflicht, sowie auf die Polizeiverordnung vom 8. Januar 1884 und den Art. 114 des Polizeistrafgesetzes aufmerksam zu machen und damit den Auftrag zu verbinden, daß sie die Bevölkerung alsbald nachdrücklichst auf die genaueste Beachtung der vorerwähnten Vorschriften Hinweisen.
Der Reinhaltung der Ortsdurchfahrten und der bebauten freien Strecken der Kreisstraßen widerspricht auch die in den letzten Jahren geübte Gepflogenheit, K ü ch e n s p ü l w a s s e r, Waschwasser und selbst Aeberläufe aus Pfuhl- und Jauchegruben und Miststätten auf die Straßen oder in die offenen Gossen der Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten laufen zu lassen, zu schütten oder in Rohrleitungen in die Straßengräben zu führen. Die Folge davon ist, daß die Straßengräben an vielen Ortsausgängen zu Schmutzwasservorflutern und Jauchegruben werden. Das darf nicht sein, denn ein Straßengraben ist kein st ä n- dig Wasser führender natürlicher Graben, der als Vorfluter für Abwasser geeignet oder hierfür hergestellt ist. Er dient lediglich zur Entwässerung der Straße und Aufnahme des Regenwassers. Einleitung von Schmutz- und Brauchwässern muß dazu führen, daß


