Ausgabe 
28.7.1921
 
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AmtZverkülldigllllgMatt

für die Provinziaidirettion Gberhessen und für dar Meisamt Gießen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Mr durch dir Post zu beziehen gegen Md. 2.50 vierteljährlich.

108____________________________28. Juli ____________ 1921

W?ed"aufb^ Awtalt° aus der Ernt- 1921. - Bekanntmachung des Reichsministcrs für

Auederaufbau. pst-gegeldfatze m der AnstaltAlicestift- bet Darmstadt. - Instandhaltung und Reinigung der Schulgebäude. - Viehseuchen.

Ausftthruttgöbcftimmungc»

zur Verordnung über die Preise für das Timlagegetreide aus der Ernte 1921.

Auf Grund des § 3 der Verordnung über die Preise für das .Umlagegetreide aus der Ernte 1921 vom 4. Juli 1921 (Reichs- Gesetzblatt 6. 804) wird bestimmt:

§ 1. Der Preis für zusammengewachsenes Gemenge richtet sich nach der Art des Getreides und seiner Zusammensetzung.

§ 2. Als Getreide von mindestens mittlerer Art und Güte gilt Getreide nur, wenn die Feuchtigkeit bei Lieferungen vor dem 1. Oktober 1921 = 19 vom Hundert und bei Lieferungen vom 1. Oktober 1921 ab 17 vom Hundert nicht übersteigt, und wenn es gut und gesund ist, auch hinsichtlich seiner sonstigen Eigen­schaften der Durchschnittsbeschaffenheit der betreffenden Getreide­art in der Abladegegend entspricht.

§ 3. Für die Bewertung des Getreides ist seine Beschaffen­heit bei der Ankunft an dem von dem Erwerber bezeichneten Be­stimmungsorte maßgebend.

8 4. Die Preise gelten für Lieferung ohne Sack. Die näheren Bestimmungen für leihweise Ueberlassung von Säcken, ins­besondere über die Leihgebühren und über die Preise der Säcke, trifft die Reichsgetreidestelle jeweils durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger".

Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zur Verladestelle des Ortes, von dem Sie Ware mit der Dahn oder, zu Wasser ver­sandt wird, zur Verfügung, so darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden.

§ 5. Die Preise gelten für Barzahlung binnen 15 Tagen nach Ablieferung. Wird der Kaufpreis länger gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zuge­schlagen werden.

Berlin, den 5. Juli 1921.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

2m Auftrage: gez. Dr. Heinrich

Bekanntmachung

2n Rr. 158 des Deutschen Reichsanzeigers vom 9. Juli 1921 ist eine Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederaufbau über die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wertpapieren der Republik Liberia aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen des § 10 Absatz 1 der Anlage zu Artikel 298

des Friedensvertrages nebst Aussührungsanweisung enthalten, auf die wir die Interessenten ausdrücklich aufmerksam machen.

Dar m st a d t, den 16. Juli 1921.

Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab.

Bekanntmachung

die Pflegegelder in der Anstalt für Schwach- und Blödsinnige Alicestift" bei Darmstadt betreffend.

Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß das in der Anstalt für Schwach- und BlödsinnigeAlicestift" bei Darmstadt zu entrichtende Pflegegeld mit Wirkung vom 1. Juli 1921 an wie folgt festgesetzt worden ist:

Für jedes in die Anstalt aufgenvmmene Kind ist je nach den Vermögensverhältnissen des Zahlungspflichtigen und den Be­dürfnissen des Kindes regelmäßig ein tägliches Pflegegeld von 68 Mark zu entrichten.

Erfolgt die Aufnahme auf Kosten einer öffentlichen Kasse, so beträgt das Pflegegeld in jedem Falle 8 Mark täglich. Für besondere Fälle ist der Abschluß besonderer Vereinbarungen zu­lässig. Für solche Kinder, für die ein den Mindestsatz über­steigendes Pflegegeld erlegt wird und die Kleider auf Grund be­sonderer Vereinbarung nicht von den Angehörigen gestellt werden ist von letzteren ein im Einzelsüll festzusetzendes Kleidergeld zu zahlen.

Darmstadt, den 13. Juli 1921.

Hessisches Ministerium des Innern, 2, B: Matthias.

Betr.: Instandhaltung und Reinigung der Schulgebäude.

All die Schulvorstände und Liirgermeistereien der Llliidstcmeiiidcll des Kreises.

Soweit unserer übergedruckten Verfügung vom 2. April 1921 noch nicht entsprochen ist, wird deren Erledigung mit Frist von 8 Tagen hiermit erinnert.

Gießen, den 22. Fuli 1921.

Kreisschulkommission Gießen. 2. V.: Hemmerde.

Bekanntmachung

Betr.: Schweinerotlauf (Backsteinblattern) in Gießen.

2n dem Gehöfte H a m m st r a h e R r. 11 dahier ist Schweine­rotlauf (Backsteinblattern) amtlich festgestellt worden. Sperr­maßregeln sind angeordnet.

Gießen, den 25. Juli 1921.

Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.

Druck du Brbhl'schen Universttätr-Buch- Mrd Steindruckerei. R Laug«, «ietzen.