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Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Klein-Linden; hier: den allgemeinen Meliorativnsplan.
In der Zeit vom 1. bis einschließlich 14. November 1921 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Klein-Linden der allgemeine Meliorativnsplan nebst Erläuterungsbericht und Prüfungsprotokoll zur Einsicht der Beteiligten offen.
Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst statt Dienstag, den 15. November 1921, vormittags 9—10 Ahr, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen find. m t ,
Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 17. Oktober 1921.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär:
Dr. Han n, Negierungsrat. _____________
Bekanntmachung.
B e t r.: Meldewesen. , . .
DieBorschristenderMeldevrdnung werden vi e l- fach nicht beachtet. Wir bringen deshalb nachstehend tue m Betracht kvnrmenden Bestimmungen in Erinnerung mit dem A n-
die Gräben verjauchen und in ekelerregenden, üblen Geruch verbreitenden Zustand geraten. Der K r e i s als Besitzer der Straßen hat lediglich für die Abnahme des Oberflächenwassers zu sorgen und muß cs unter allen .Umständen ablehnen, das Schmutzwasser der Gemeinden aufzunehmen. Wo keine besonders für Aufnahme von Schmutz- und Brauchwässern gebauten Kanäle vorhanden sind (Art. 21 und 32 der Allg. Dauordng.) müssen derartige Schmutz- und Brauchwässer in Miststätten, Pfuhl- und Jauchegruben (ohne .Ueberläufe!) eingeleitet und von dort durch die Grundeigentümer weggefahren werden. Zuwiderhandlungen verstoßen gegen die Bestimmungen der Art. 33, 34 und 36 der Allg. Bauordnung und die zugehörigen Paragraphen der Ausführungsverordnung, sowie Art. 112 des Polizeistrafgesetzes und §366 des Neichsstrafgesetzes.
Die Gendarmerie wird hiermit angewiesen, auch ihrerseits die Zuwiderhandelnden zunächst zur Einstellung dieser Mißstände aufzufordern und sie bei Erfolglosigkeit der Aufforderung unnachsichtlich anzuzeigen.
Gießen, den 22. Oktober 1921.
Kreisamt Gießen. Dr. Asinger.
Bekanntmachung.
Betr.: Den Schweine- und Ferkelmarkt zu Gießen.
Mittwoch den 2. November 1921 findet zu Gießen ein Schweine- und Ferkelmarkt unter folgenden Bedingungen statt:
1. Der Auftrieb beginnt um 8.Uhr vormittags. Nach 10 Ahr werden keine Tiere mehr zugelassen.
"2. Es dürfen nur aufgetrieben werden:
a) Schweine oder Ferkel aus Zuchtbeständen des Kreises Gießen. Durch Ursprungszeugnis, aus denen die Ortspolizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen.
b) Schweine oder Ferkel von Händlern, die nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht haben. Nachweis durch Gesundheitszeugnis eines-beamteten Tierarztes.
c) Die Schweine und Ferkel der Händler sind auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen.
d) Die Untersuchung des Antriebs hat abseits vom Marktplatz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei asten- sallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.
Gießen, den 26. Oktober 1921.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker.
Dirnstnachrichten des Kreisamtes.
Landwirt Johannes T r ö l l e r von Lumda wurde zum Wiegemeister der Gemeinde Lumda ernannt und verpflichtet.
Heinrich Zimmer V. von Billingen wurde, zum Wiegemeister der Gemeinde Billingen ernannt und verpflichtet.
fügen, daß die Polizeibeamten angewiesen sind, die meldepflichtigen Veränderungen streng zu überwachen und etwaige Ber- fehlungen gegen die Meldevorschriften zur Anzeige zu bringen.
An- und Abmeldungen bei Zu-, Am- und Wegzug sind zu erstatten im
l. (III.) Polizeirevier beim Meldeamt (Weidengasse 5, Zimmer 7), ।
II. Polizeirevier bei der Meldestelle des Reviers (Liebigstraße 18).
M e l d eamt und Meldestelle sind während der Wintermonate für das Publikum geöffnet von 8 bis 121. Ahr vormittags und von 2 bis 4'/» Ahr nachmittags; Samstags von 8 bis l'A Ahr.
Gieße n, den 22. Oktober 1921.
Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.
Auszug aus der Meldeordnung für die Stadt Gießen.
I. Meldepflicht und Meldefrist.
Zur Meldung bei dem Polizeiamt sind verpflichtet:
Zu- und Wegzug.
1. Wer in die Gemeinde Gießen e i n z i e h t, um in derselben seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, unter Borlage der ihm von seinem bisherigen Wohnorte erteilten Abmeldebescheinigung binnen acht Tagen vom Tage des Einzugs an.
2. Wer aus der Gemeinde Gießen w e g z i e h t, um seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufzugeben, unter Angabe des Ortes, an den er verzieht, vor dem Wegzuge.
3. Diejenigen, welche den in die Gemeinde Gießen einziehenden oder aus derselben wegziehenden Personen Wohnung und Anterkommen gewährt haben, sofern die An- und Abmeldung durch Den zunächst Verpflichteten nicht selbst geschehen ist, binnen zehn Tagen nach. deren Einzug oder Wegzug.
Wohnungswechsel.
4. Hauseigentümer, von dem in ihren Häusern durch Einzug oder Auszug vorgehenden Wechsel, das Lokal mag zum persönlichen Aufenthalt oder nur zum Geschäftsbetrieb verwendet fein, unter Angabe der früheren, beziehungsweise künftigen Wohnung des Ein- oder Ausziehenden binnen acht Tagen nach dem Ein- oder Auszuge. Zu gleicher Anzeige sind Hauptmieter ganzer Häuser oder einzelner Teile derselben verbunden, wenn sie Wohnungen wieder an Antermieter abgeben.
Bei unter obrigkeitlicher oder sonstiger Verwaltung besind- lichen Gebäuden ist der Verwalte r statt des Eigentümers für die Anzeige verantwortlich.
5. Wer innerhalb der Gemeinde Gießen feine eigene oder gemietete Wohnung verändert unter Angabe der verlassenen, sowie der neubezogenen Wohnung, insofern die Meldung nicht bereits durch den nach 4. zunächst Verpflichteten erfolgt ist, binnen zehn Tagen nach der Wohnungsänderung.
6. Diejenigen, welche andere bei sich in Schlaf- stellen aufnehmen, von jeder Aufnahme binnen vierundzwanzig Stunden.
Hrcmdenansnahmc.
7. Gast- und H e r b e r g s w i r t e täglich bis um 8 Ahr vormittags über alle in den letzten 24 Stunden erfolgten Aufnahmen von Fremden.
8. Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege aufnimmt, binnen 24 Stunden nach erfolgter Aufnahme.
II. Form her Meldung.
1. Die vorgeschriebenen Meldungen können sowohl persön- l i ch als schriftlich geschehen.
Zu den schriftlichen Meldungen werden zweckmäßig die hierfür eingeführten Vordrucke verwendet, welche auf dem Meldeamt des Pvlizeiamts (Zimmer 7) und der Meldestelle des II. Polizeireviers erhältlich sind.
Die Meldungen der Gastwirte haben durch besondere Fremdenzettel auf Grund der von ihnen zu führenden Fremdenbücher zu erfolgen.
J>. Aeber die erfolgten Meldungen von Zu- und Wegzügen (I. 1—3) werden von dem Meldeamt bzw. von der Meldestelle schriftliche Bescheinigungen erteilt.
Für andere Meldungen wird schriftliche Bescheinigung aus Verlangen erteilt.
Druck der Briidl'läi-n UnivorlttLtr.Duch. unb Steiabnidurd *R Lau«», Citfesn


