Amtzverliilidigungzblatt
für die provinzialdireftion Gberheßen und für dar Kreisamt Eietzeil.
(Ert^int nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich.
Nr. 61
28. Avril
1921
Znhaltr-Ucbersicht. Ausfuhrerleichterungen. Zustellung der Steusrzettel für Grund- "und Gewerbesteuer. — Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs zur Anlage eines Schmalspurgleises der Hessischen Steinbrüche in Londorf. — Schulzahnpflege. — Dienstnachrichten. — Gemeinde- viehwage zu Bellersheini. - Belästigungen des Publikums durch Fujzball- usw. Spiele. - Schutz der Vögel.
Bekanntmachung
betreffend Ausfnhrerleichterungen. Vom 5. April 1.921.
Aus Grund der Verordnung über die Außenhand-elsÄntrolle vom 20. Dezember 1919 (RGBl. S. 2128) wird bestimmt:
§ 1. Ohne Rücksicht auf bestehende Ausfuhrverbote bedarf einer Ausfuhrbewilligung nicht:
1. Die Ausfuhr von gebrauchten Gegenständen von Weg- zichcnden, die aus Anlaß des Wegzugs nusgeführt und zur ferneren eigenen Benutzung des Wegziehenden bestimmt sind, in den Grenzen seiner bisherigen Verhältnisse.
2. a) Die Ausfuhr von Gebrauchsgegenständen aller Art, auch von neuen, »reiche Reisende, Fuhrleute, Schisser' und Schiffsmannschaften, Lustschisfer und Personal der öffentlichen Berlehrs- anstalten zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufs während der Reise mit sich führen, von gebrauchten auch dann, wenn sie ihnen zu diesem- Zweck vorausgeschickt oder nach- gesandt »verden.
■ b) Die Ausfuhr von lebenden Tieren, die von reisenden Künstlern ber Ausübung ihres Berufs oder zur Schaustellung benutzt »verden, unter der Bedingung der Wiedereinfuhr.
3. Die Ausfuhr von gebrauchten Koffern, Reisetaschen und sonstigem Reisegerät, »venu darin Gebrauchsgegenstände pon Reisenden in das Inland verbracht worden sind.
4. Die Ausfuhr des von Reisenden, Fuhrleuten, Schiffern und Schiffsmannschaften, Luftschiffern und Personal der öffentlichen Verkehrsanstalten znm eigenen Verbrauch während der Reise mitgeführten Mundvorrats.
5. Tic Ausfuhr von Pferden und anderen Tieren einschl. der zugehörigen Geschirre und Decken, »uenit sie als Resttiere, zur Fortbewegung von Fahrzeugen aller Art oder zum Warentragen dienen und nur aus dieer Veranlassung die Grenze überschreiten. unter der Bedingung der Wiedereinfuhr, oder wenn sie in das Ausland zurückkehren, nachdem sie beim Eingang in der angegebenen Weise verwendet worden sind: auch von Pferden und anderen Tieren, tvenn sie dazu bestimmt sind, Personen, Fahrzeuge oder Waren in das Inland zu» verbringen, unter der Bedingung der Wiedereinfuhr.
6. Tie Ausfuhr von Futter, das zum Unterwegsverbraiuch zur Ausfuhr gelangender Tiere Mitgesührt wird, in einer der Zahl der Tiere und der voraussichtlichen Reisedauer, jedoch Höchstens einem Zeitraum von zwei Tagen entsprechenden Menge..
7. Die Ausfuhr von handelsüblichen Umschließungen, Verpackungsmitteln und Verschnürungen von Waren, sofern die Waren in ihnen ausgeführt »verden.
8. Die Ausfuhr von Karten und Kartons aus Papier oder Pappe, die zur Aufmachung anderer Waren dienen, ivenn sie gleichzeitig mit diesen, wenn auch getrennt, ausgeführt »verden.
9. Tie Ausfuhr von Umschließungen sowie Schutzdecken »und • anderen Verpackungsmitteln, auch Webebäumen, Holz- und Papprollen und dergleichen, die züm Zweck der Einfuhr von Waren ausgeführt oder, nachdem sie nachweislich zur Wareneinfuhr ge-' dient haben, in das Ausland wieder zeruckgebracht »verden, im ersteren Falle unter der Bedingung der Wiedereinfuhr.
10. a) Die Ausfuhr von handelsüblichen Mustern und Proben (mit Ausnahme von Edelmetallen und Waren daraus, Lebensmitteln, Chemikalien und Arzneimitteln), soweit sie nicht nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, unter der Bedingung der Wiedereinfuhr. Diese Bedingung entfällt, »veit.it die Muster und, Proben dazu bestimmt sind, zur Beurteilung ihrer Eigenschaften be- oder verarbeitet zu werden, oder luemt die für die Erteilung einer Einfuhrbewilligung zuständige Stelle von ihr entbindet.
b) Die Ausfuhr von Mustern und Proben, die unter der Bedingung der Wiederausfuhr eingeführt »vorbei! sind.
11. Die Ausfuhr von Akten und Manuskripten der Nummer 674 b des Statistischen. Warenverzeichnisses, sofern sie keinen Sammelwert haben.
12. Tie Ausfuhr von Särgen und Leichen und von Unten mit Asche verbrannter Leichen einschließlich der Kränze und ähnlicher zur Verzierung der Särge, Urnen oder Beförderungsmittel dienende»' Gegenstände.
13. Die Ausfuhr von Gegenständen, die nachweislich.zur Ausstattung oder Ausschmückung von Kriegergräbern bestimmt sind.
14. Tie Ausfuhr von wisseuschästtichen Präparaten, sofern sie von öffentlichen Sammlungen oder öffentlichen Lehr- oder For- schungsanslalten versandt »verden.
15. Die Ausfuhr von getrockneten Pflanzen und Pslanzen- teilen zu wissenschaftlichen Zwecken, lose und in Herbarien von unbedeutendem Umfang und Wert, z. B. Schulherbarien.
16. Die Ausfuhr von Druckplatten ans Holz und »inedlen Meta.len (M.chees, Galvanos), die nachweislich zum Zweck der Schutzmarken-tWarenzeichen-jEintragnng im Auslande ansqe- führt »verden.
17. Tic Ausfuhr von Wareit, die zum Verbrauch oder zur Verarbeitung in Betrieben der seewärts gelegenen Zollausichliiise mit Ausnahme von Helgoland oder für Bewohner 'dieser Gebiete bestimmt und für diese Zwecke erforderlich sind, unter der Bedingung, das; die Waren oder die aus ihnen hergestellten Crzeug- ui.se, soweit sie'einem Ausfuhrverbot unterliegen, aus diesen Gebieten nicht über die Hoheitsgrenze des Deutschen Reichs ohne Zustimmung der für die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung zuständigen Stelle ausgeführt werden.
18. Tie Ausfuhr von Gebrauchsgegenständen, Lebens- und Genußmitteln und sonstigen zum Verkauf bestimmten Gegen- ständen, »vrlche aus Deutschland nach dem Ausland heimkehrenoer Kriegsgefangene zum eigenen Gebrauch oder zum Gebrauch ihrer Angehörigen mitführen, sofern die Gefangenen das Inland in für bte Heimat zusammengestellten Transporten verlassen und die Menge der mitgenommenen Waren die bei beit Transporten,zu- gelassene Menge des Reisegepäcks nicht überschreitet.
19. Die Ausfuhr von Liebesgabenfendungen, die vom- deutschen Zentralausschuß für die Auslandshilfe als solche bezeichnet werden. Die erforderlichen Ueberlbachungsmaßnahmen sind von den Landesfinanzämtern anzuordnen.
§ 2. Tie Landesfinanzämter sind ermächtigt, nach Prüfung des örtlichen Bedürfnisses und der wirtschaft- l ich en Zweckmäßigkeit unter Anordnung der erforoer- lichen Ueberwaehungsmaßnahmen für den Warenverkehr ans dem diesseits der Zollgrenze gelegenen Grundbezirk nach dem .jenseitigen Grenzbezirk zu bestimmen, inwieweit es einer Ausfuhrbewilligung nicht bedarf:
1. Bei Erzeugnissen des Ackerbaues und der Viehzucht von denjenigen im diesseitigen Grepzbezirk gelegenen Grundstücken, die von jenseits der Zollgrenze befindlichen Wohn- und Wirt- schastsgebäuden aus bewirtschaftet werden.
Diese Vergünstigung kann nur gewährt werden, wenn das vorgenannte Bewirtschaftungsverhältnis auf Grund eines Eigentums- -ober Pachtverhältnisses bereits bei Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bestand, ober wenn es durch Erbfall entstanden ist. Von diesen letzteren Vorbedingungen können die zuständigen Landesfinanzämter int Falle eines örtlichen Bedürfnisses aus- nahmslveise in einzelnen Fällen oder allgemein absehen.
2. Bei den zur Beivirtschaftung von int jenseitigen Grenzbezirk gelegenen Grundstücken nötigen Sämereien, Düngemitteln, Gespannen und Geräten (bei den beiden letzteren unter der B-, dingung der Wiedereinfuhr), sofern die Grundstücke von diesseits der Zollgrenze gelegenen Wohn-'ckmd Wirtschaftsgebäuden ans bewirtschaftet werden.
3. Bei Saatgut, Düngemitteln und Futtermitteln, die Bewohnern des jenseitigen Grenzbezirks zur Verwendung in ihren eigenen Wirtschaftsbetrieben tut jenseitigen Grenzbezirk dienen.
4. Bet Bich, das zur Weide, zum Schneiden, Belegen, zur ärztlichen Behandlung in den jenseitigen Grenzbezirk verbracht wird, unter der Bedingung der Wiedereinfuhr.
5. Bet Vieh aus dem jenseitigen Grenzbezirk, das von der Weide ,im diesseitigen Gvenzbezirk oder nach Schneiden, Belegen oder ärztlicher Behandlung zurückgebracht wird, sofern die Nämlichkeit feststeht.
6. Bei Lebens- und Genußmitteln:
a) für Bewohner des jenseitigen Grenzbezirks für den eigenen Bedarf, in kleinen Mengen:
b) für Arbeiter, die zum Zwecke des Aufsuchens ihrer Arbeitsstätten die Grenze überschreiten und nach Tages- ober ». Wochenschluß wieder in den -diesseitigen Grenzbezirk znrückkehren, für diejenige Menge, die sie mit sich führen oder


