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. Sy. b) fügen tote erläuternd an, das; in der Regel, insofern kein besonderer Anstand vorliegt, der Wiesenvorstand in feinem h tDetcfje vier Wochen nicht übersteigen soll,
wstzusetzen hat, binnen deren die Vorgefundenen Mängel bei Mei' dun» von Giraten und Zwaugsinas;regelu von de» Pflichtigen zu beseitigen smd. Die Aufforderung zur Beseitigung der vorge- sundenen Mangel ist nach Beendigung des Wiesenganges uuge- sänmt durch den Bürgermeister ortsüblich bekanntzuinachen. '
Das Protokoll über den SSieJettgniig ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen. War em Mitglied des Wissen Vorstandes oder ein Feld schütze oder ein W lese nw arte r an der Teilnahme verhindert, so ist der Liu- dernngsgrund am Schlüsse des Protokolls auzu- geben.
„Sollte der Wiesenvorstand nicht mehr vollzählig sein, so wollen Sie uns nach Anhörung des Gemeinderats alsbald beton d e r e Vorlage machen.
, a d e >i n a cf) st ehend verzeichneten Gemeinden wird ein Beamter der Knlturinspektio n Gies; en gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Wieseupolizeiordnung an dem Wie, en gang teil nehmen Der Tag und die Zeit oes Beginnes des Wlesengaiiges sind bei jeder Gemeinde besonders bemerkt.
R-o d h e i m a. d. Horloff am 9. März, vormittags 91/, Uj)r N o n n e n ro t h am 15. Marz, vormittags 93/i mir • '
Mainzlar am 17. März, vormittags 93/t Uhr ' Lauter am 21. März, vormittags 9% Uhr, Sarbach am 23. März, voimittaqs 9*7» Uhr, Grün berg am 29. März, vormittags lsi/s Uhr.
Zusammenkunft zu der angegebenen Zeit auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei.
. Sie wollen ferner veranlassen, daß gleichseitig mit dem Wiesengang der Vorstand der in Ihrer G e- 'neinde bestehenden W a s s e r ge n o s se n sch a f t e u die vorgeschriebene L o k a l, ch a n vornimmt. Die Genossenschafts- Vorstände haben hierbei insbesondere ihr Augenmerk darauf zu richten, ob sich die genossenschaftlichen Anlagen in gutem Zustande befinden und ob etwa Unterhaltungs- oder Verbesserungsvorschläge zu machen sind.
Gießen, den 23. Februar 1921.
Kreisamt Gießen. I. B.: Hemm erde.
Bekanntmachung.
Betr.: Tie Meisterprüfung im Handwerk.
Ter Meldeschluß tür'bie diesjährigen Mei st e r - Prüflingen wurde auf den 15. Apr.il ds. Js. festgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Prüflinge die Prüfungsgebühr mit 75 Mk. an die Handwerkskammer einzusenden. Die hierauf ihnen zugehende Quittung und Anmeldeformular sind nebst den soilstigen Unterlagen dem Vorsitzenden der zuständigen Kommission einzureichen.
’ Vorsitzender für Starkenburg ist Stadtbaurat Steinberger, Darm stadt, Stadtbauamt.
Vorsitzender für Oberhessen ist Dipl.-Jng. Bünings, Gießen.
Vorsitzender für Rheinhessen ist Tüncherobermeister Kg. Mi(.
. Kliugelschmitt, Mainz, Goldenluftgasse.
Gießen, den 24. Februar 1921.
-_______Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
Betr.: Die Berordunng über Maßnahmen gegen Wohnungs- mangel vom 1. Februar 1921: hier: die Durchführung des § 22.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Von größeren Landgemeinden sind bisher Wohnungsämter und Wohnungskommissionen eingerichtet gewesen, die mehr oder weniger selbständig die Entscheidungen in Wohnungsaugelegenheiteu trafen. In dem § 22 Absatz 2 der Verordnung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel (Amtsverkündigungsblatt Nr. 21 und 22 vom 11. uiio 14. Februar 1921) ist bestimmt, daß unter Gemeindebehörde! rm Sinne der Verordnung in den Landgemeinden Bürgermeisterei und Gemeinderat zu verstehen sei. Von verschiedenen Gemeinden ist nun angefragt worden, ob. sie die früher eingerichteten Woh- iningsämter bzw. Wohnungskommissionen unter Umgehung oer Vorschrift des § 22 Absatz 2 beibehalten konnten.
Die Bestimmung im'/S 22 ist von dem L.-A. u. W. mittraller Absicht rind unter Würdigung allqr Verhältnisse getroffen worden. Dve genannte Stelle wollte unter Wohnungsamt int Sinne der Verordnung nur eine besondere städtische Organisation unter Leitung eines unabhängigen Beamten verstanden wissen. ! Es erscheint .dem L.-A. u. Ä. nicht zweckmäßig, in den Landgemeinden die Bürgermeistereien vollkommen von der Verantwortung tu dem wichtigen sozialen Zweige der Wohnnngssürsorge zu entlasten.
Es, bestehen aber selbstverständlich keine Bedenken dagegen, weuit dte bisherigen Wohnungsämter und Wohnungskommissionen ivetter arbeiten, nur darf ihnen lediglich eine vorbereitende, nicht Aber eine entscheidende Tätigkeit zu stehen.. Tie Entscheidungen itt tLvhnuugssachen sind von den in der Verordnung vom -1. Februar I9wl aufgeftthrten Stellen zu treffen. Hinsichtlich der Mitwirkung
Druck der Brühstschen UniversitätS'Buch-
des Gemeinderats hierbei bleiben die Vorschriften her Art. 129 ff der Landgemeinden unberührt.
Gießen, den 25. Februar 1921.
’_______Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.
Betr.: Lieferung von Mehl zur Herstellung des jüdischen Oster brvtes (Mazzos).
An den Olinbürgenneistee zn Gießen und.die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Absatz 2 Satz 2 unserer Bekanutmachung vom 1. Februar 1921 ' >lmtsverküudiguugsblatt Nr. 16) erhält folgende Fassung:
wen Inhabern der Bezugsscheine ist die Brotkarte bei der Ausgabe zu kürzen, .wobei für je 100 Gramm Mazzos 100 «Gramm Brot tn Ansatz zn bringen sind.
G i e ß e u, bett 22. Februar 1921.
________ Kreisamt Gießen. I. V.: Ur. Siegert.
Dicnftnachrichten des Krcisnnltcs.
Ott den Gemeinden Blitzenrod und Frifchboru -Kreis Lauter buch) t,t die Maul- und Klauenseuche erneut ausgebrochen. Die genannten Gemeinden, werden.zum Sperrgebiet erklärt.. Tas Be obachtungsgebiet umfaßt die Gemeinden Tirlammen, Hopfmanns- feld und Allmenrod mit Sickendorf.
In der Weißmühle bei Queck, in Stockhausen nud Erainfcld iKreis Lauterbach) i,t die Maul- und Klauenseuche erloschen. Tie genannten,Gemarkungen werden ans dem Sperrbezirk ansgeschieden und — mit Ausnahme von Queck — dem Beobachtuugsgebiet an- geguedert. xk Gemeinden Ober-Moos, Guuzenan, 'Reichlos, üreielMelnau) salz, Radmühl, Holzmühl, Fleschenbach, Rimbach, Ober-Wegmrkh, llnter-Wegfnrth und Unter-Schwarz (Kreis Lantiw buch) ivtrben mit Wirkung vom 25. Februar 1921 aus dem /ge Mhrdeten Gebiet entlassen und freigegeben. Zum gefährdeten Gw- biet werden die Gemeinden Grebenhain, Vaitshain, Bermuthshain, lstieder-Mvos und Schadges (Kreis Lauterbach) erklärt. Tie Ge metuden- des Scklitzerlaudes sind bis ans Hemmen senchenfrei und tm oberen Vogelsberg ist die Manl-und Klauenseuche verschwunden
zzn der Gemeinde Hainchen «(Kreis yiibiitg. it) ist die Maul- und Klaueitfcuche erlofchen. Die angcordneteii Sperrmaßtiahmeit wnr- den auigehoben-und Hainchen als freies Gebiet erklärt.
Tie nachstehende Bekanntmachung des Kreisantks Gießen bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis und weisen insbesondere die hiesigen Viehhändler und Metzger auf den genagelten Befolg dieser Anordnungen hin.
, Gießen, den 24. Februar 1921.
Polizeiamt Gießen. L a u t e s ch lä ge r.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche.
Durch den nach Aufhebung der Ztvangsbewirtschaftuug des Fleisches em,etzenden stärkeren Viehverkehr sind, wie zn erwarten war, eine größere Anzahl von Nen-Ansbrüchen der Manl- und Klauenseuche verursacht worden. Dies gibt uns Veranlassung, die Bekämpfiiug der Seuche gerade in der jetzigen Jahreszeit, wo das Vieh tut, Stall gehalten wird, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu betreiben. Tie Gründe für Erleichterungen, die im Sommer, mit Rücksicht auf dte Feldbestellung ttflu. vielfach gewährt werden Mtuß fett, sind jetzt hinfällig geworden, so daß die im Reichsviehseuchengesetz unt> den dazu erlassenen Ansführnngsvorschriften enthaltenen Maßnahmen voll zur Auswirkung kommen können. Gelingt es nicht, im Laufe des Winters die Seuche, die schott int iZurückqehen begrünen t|t, ganz zu beseitigen, bann ist im Frühjahr mit iBe stimmtheit^mit einein neuen Aufflammen derselben zn rechnen.
. 3m Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung liegt e« daß die von uns erlassenen 9(trorbnungett genau eingehalten werden
Wegen der Gefahr der Seucheneinschleppung von außerhalb des Kreises wird ungeordnet, daß alle mit der iE i send ahn von inicht hessischen Versandstationen ankommenden Vieh-,'auch Ferkel-strans- Porte sofort dem zuständigen beamteten Tierarzt telphonisch an gemeldet und vor der Entladung amtstierärztlich untersucht werden mimen. Ebenso müssen alle anS Hessen ankommenden Transporte angemeldet und amtstierärztlich untersucht werden wenn dem Frachtbrief kein Ursprungszeugnis oder keine tierärztliche Bescheinigung über Seucheiifreihett-beigesügt ist. Abgesehm hiervon t|i auch tn allen diesen Fällen die vorgeschriebene(Quarantäne ein- zuhalten. Bezüglich letzterer hat das Ministerium des Innern angeordnet, oaß die Beobachtungszeit auf 5 Tage — 5 x 24 Stunden — anszudehuen ist und daß die Transportdauer nicht eingerechnet wird, da die Erfahrungen der letzten Zeit gelehrt haben, daß |bie aut o -vage festgesetzte Dauer für die Quarantäne nicht genügt, iueitn ute Transport da uer leingerechnet wird.
Wir macheu bei dieser Gelegenheit wiederholt darauf autmerk- sam, daß tn Senchenorten und in Orten, die im Umkreis .'trau 15 Kilometer von Seuchenorten liegen, einerlei, ob diese Orte znnt Be- obachtnngsgebiet erklärt sind oder nicht, der Handel mit Kleinvieh int Umherziehen verboten ist. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Aussuchen von Bestellnngen durch Händler ohne Mitsikhren von Tieren und das! Aufkäufen Iran Tieren, durch Händler
G leße», den 19. Februar 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcke r.
und Steinbrudterei. R. Lange, Gießen.


