Ausgabe 
28.2.1921
 
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AmtsverkimdigungMatt

für die Provinzialdirektion Gberheßen und für das Nreisamt Giehen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 30 Ä8. Februar 1021

Ä^Ä^b'.kk^dtrftchl, Meldung von BetriebseinjchränKungen und Betrisbseinftellungen. Das ^Behüten der Wiesen. Wiesenrund gange. Die Meisterprüfung int Handwerk. Verordnung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel.- Lieferung van Mehl zur Herstellung des jüdischen Osterbrotes (Mazzos). Dienstnachrichten. Maul- und Klauenseuche.

Bekauntmachuttg

betreffend Meldung von Betriebseinschränknngeu und Betriebe einstcllungen.

Ans Grund der §§ 1, 4 und 6 der Reichsverordnuug über die wirtschaftliche Demobilmachung viont 7. November 1918 bestimme ick) hiermit mit Zustimmung meines Beirats, zur Vermeidung Weiterer Arbeitslosigkeit, für Has Gebiet des Freistaates Hessen bis auf weiteres wie folgt:

§ 1. Die Inhaber von Betrieben jeglicher Art sind verpflichtet: a) Betriebseinschrankungen, auf Grund derer vorübergehend oder dauernd Arbeitskräfte jeglicher Art und Zahl entlassen werden sollen, .

b) Betriebseinstellungen

bett zuständigen örtlichen Demobilmachuugsausschüsseu m i u - bestens zehn Tage vor den Entlassungen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten: Namen, Beruf, Familienstand und Adresse der von der beabsichtigten Entlassung getroffenen Arbeit- nehmer, sowie Angaben über die Gründe dieser Mass,Nahmen.

§ 2. Die Demobilmachungsausschüsse bringen die Anzeige zur Kenntnis des für den Betriebsart'zuständigen öffentlichen Arbeits­nachweises und prüfen unverzüglich nach ihrem Eingang im Be­nehmen mit den betreffenden Arbeitgebern und Betriebsräten (ober Betriebsobmänner-, ob nicht eine Streckung der Arbeit gemäss S 12 der Verordnung über Entlassung und Entlohnung von Ar­beitern und .Angestellten vom 12. Februar 1920 (Darmstädter Zeitung vom 1. März 1920) ober durch eine anderweitig getroffene Einigung zeitweise oder dauernde völlige Arbeitslosigkeit verhin­dern kann. Diese.Prüfungen erübrigen sich, wenn von Arbeitgeber­ober Arbeitnehmerseite nachgewiesen wirb, bnfi die Angelegenheit bereits dem zuständigen Schlichkungsausschuß. zur Entscheidung vorgelegt ist, -v ,

Ist eine Einigung vor dem Demobilmachungsansschnß nicht zu erzielen, so ist die Angelegenheit unverzüglich durch den De- mobilmachuiigsnusschust mit den erhobenen Feststellungen nun zur Entscheidung vvrzulegen.

§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen in § 1 dieser Bekanntmachung können mit Gefängnis bis zu 2 Jahren ober mit Geldstrafe bis zu 100 000 Mark bestraft werden.

8 4. Diese Anordnung tritt sofort mit der Veröffentlichung in Kraft.

Darmstadt, beit 4. August 1920.

'' Ter Staatskommissar für die wirtschaftliche Demobilmachung in Heften. I. B.: Dr. Bernheim.

Bekanntmachung.

B e 11.: Tas Behüten 'der Wiesen.

Wir sehen uns 'veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen ber W ie s e n po l i'ze io rdn un g für den Kreis Gießen erneut zur Kenntnis ber Beteiligten zu bringen:

Artikel 11. Insoweit es sich nicht um abgesondert gelegene Wiesen handelt, dürfen ohne besondere Genehmigung des Kreis­amtes weder von den Eigentümern selbst, noch mit deren Zustimmung von.Anderen behütet werden:..

a) einschürige Wiesen:

1. mit Schafen vom-1. April bis 1. Oktob eck, .

2. mit Rindvieh vom'l. April bis 1. A u g u st;

bd s o n st i ge Wiesen:

1. mit Schafen v o m 1. April bis 1. Oktober,

2. mit Rindvieh vom'l 5. M ä r z bis 15. S e v t e m b e r.

Grund- ober Talwiesen, die mit Bewässerungsanlagen versehen sind, dürfen bei nasser Witterung überhaupt nicht behütet werden. Im übrigen ist beim Behüten von Wiesen besonders dar­auf M achten, daß die Weidetiere nicht durch Zertreten vorhandener Be- ober Entwässerungsgräben Schäden verursachen; erforderlichen­falls sind sie durch einfache transportable Umzäunungen von beit Grabenbösckungen fernzuhalten.

Artikel 12. Die Sckafweibe darf auf sr emd en Wi eien nur vom 15.'Oktober bis 22. Februar oder so lange h a r t e r Fr o st da n e r t, ausgeübt werden.

Artikel 13. W e ideberechti gung en auf Wiesen mit anderem als Schasvieh dürfen nur im Herbst, und zwar vom 1. b is .15. O.kt ob er, ausgeübt werden.

S ch w eine u n d G ä u s e sind von der Weide auf Wiesen ausgeschlossen.

Artikel 14. Auf Wiesendistrikten, insoweit sie künstliche W ä s s e r u n g s a n l a g e n haben, darf keine Weideberechtigung arsgeübt iverden.

Artikel 15. Tie in Artikel 12, 13 und 14 angegebenen Ver­bote gelten sowohl für eigentliche Weideservituten/ als auch für Weidegemeinschaften und sonstige Berechtigungen.

Was das Beweiben von anderen Grundstücken als Wiesen au< langt, so verweisen wir auf die Bestimmungen ber Art. 25 des Gesetzes, den Umfang^usw. der Weideberechtigungen betr., vom 7. Mai 1849 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Sep lember 1899, Rcg.-Bl. S. 754).

Gießen, beit 23. Februar 1921,

Kreisamt Giessen. Dr. Usinger.

Betr.: Wie oben. --

An den Obtlblttgenneister zu Gießen und Hie Bülster- ineistereien Ber Lnudgemeindeli des Kreises.

Indem wir Sie auf vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, beauftragen wir Sie, auf genaue Befolgung der oben wiedergege denen Bestimmungen hiuzuwirken und insbesondere das Feldschutz- Personal, sowie die Schäfer dementsprechend anzuweiseu.

Mit Rücksicht auf das zeitig einsetzende Frühjahr wird ein längeres Beweiben nicht zugelassen werden können, weshalb dies­bezügliche Anträge keine Aussicht auf Genehmigung haben. Wir empfehlen, Ihnen daher, falls solche Anträge bei Ihnen gestellt werden, die Interessenten von vornherein abschlägig zu bedeuten.

Gießen, den 23. Februar 1921.

Kreisamt Giessen.- Dr. Nfinger.

Bekanntmachung.

Betr.: Wiesenrundgänge.

Nach Artikel 4 der Wiesenpolizeiordnung für den Kreis Gießen Ul im Laufe des Monats März der Frühjahrswiesengang durch d e ti Wiesenvor st and unter Zuziehung ber Feld - sehützen und Wiesenwärter vorzunehmeu. Sie wollen demgemäß alsbald die erforderlichen Anordnungen treffen und dafür besorgt sein, das? ordnungsmäßiges Protokoll über den Wiesengang errichtet wird, versuchsweise; wollen wir auch weiterhin zur Er­sparung der Schreibarbeit von der seither vorgeschriebenen Ein­sendung der Abschrift diese; Protokoll; adsehen, es sei denn, daß unsere Mitwirkung zur Beseitigung von Anständen nötig wird. Wir hegen das Vertrauen, daß die Gemeinden im eigenen Interesse auch ohne unsere Beaufsichtigung die Wiesengänge sorg- ' fällig vornehmen lassen und die Beseitigung von Anständen herbei- führeu.

In diesem Protokoll hat sich ber Wiesenvorstand ins­besondere darüber zu äußern:

a) . ob die Anordnungen, welche int Anschluß an frühere Wiesen­gänge getroffen wurden, befolgt worden sind und welche nicht;

b) welche Anordnungen von'dem Wiesenvorstand zur Besei­tigung ber bei dem diesmaligen Wiesengang vorgeftindenen Mängel getroffen worden sind, ober welche Maßnahmen zu diesem Zwecke vorgeschlagen werden. Der Wiesenvorstand hat hierbei fein Augenmerk namentlich auf die Reinigung ber Wiese» von Gestrüpp, Gesträuch, Moos, schädlichen Pflanzen usw., auf die. Äerebnnng der Maulwurfshügel, sowie auf die Unterhaltung ber Be- nnb Entwässerungs­gräben zu richten. Seine Anordnungen sollen jedoch nicht so weit gehen, daß Hecken und Sträucher besonders an Böschungen, Hohlen n. dgl. ohne weiteres entfernt werden. Im Interesse der Förderung eines wirksamen Vogelschutzes hak dies vielmehr nur dann zu geschehen, wenn es im Interesse der Wiesen wirklich geboten erscheint;

c) welche VerbessernngSvorschläge in bezug auf größere Wiesen­distrikte zu machen sind. Hierbei kommen namentlich solche Vorschläge in Betracht, zu deren Ansführnug die Bildung von Wassergenossenschaften nach den Bestimmungen des Bach­gesetzes angezeigt ist.