Ausgabe 
28.1.1921
 
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mi den betroffenen Gegenständen verboten ist und daß rechts-- geschäftliche Verfügungen über sie nichtig find. Den rechtsgeschäft- lichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwcmgsvollstreckuitg oder Arrestvollzichuug erfolgen.- Ter von der Beschlagnahme Betroffene ist. re.pflichttt, die Gegenstände wäh­rend der Dauer der Beschlagnahme zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Die Beschlagnahme verliert ihre Wirkung mit der Enteignung oder Uebertragung oder, falls eine solche nicht statt­findet, mit dem Mlauf der im Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen.

Die Ausübung der im Abs. 1 festgesetzten Befugnisse erfolgt durch Zustellung eines entsprechenden Beschlusses an den In­haber oder Leiter des Betriebs. Sobald die Enteignungs- oder llebertragungsanordnung dem Betroffenen zugeht, geht das Eigentuni an der Sach: oder das entzogene Recht auf den Landes­fiskus oder die in der Anordnung bezeichnete Person über. Gegen die Fristverlängerung nach Abs. 1 Nr. 1 kann Einspruch bei der Landeszentcalbehörde erhoben werden.

Die Beschlagnahme und Ueberweisung von Brennstoffen im Sinne der Verordnung vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 167) erfolgt lediglich durch den Reichskommissar für die Kohlenverteilung und die von diesem ermächtigten Stellen ent­sprechend den hierfür geltenden Vorschriften.

Die Enteignung oder Uebertragung an eine andere Person nach Abs. 1 Nr. 2 hat gegen angemessene Entschädigung, die den Tagespreis des Tages der Beschlagnahme nicht übersteigen darf, zu erfolgen; entgangener Gewinn ist nicht zu erstatten. Durch die Enteignung oder Uebertragung darf die ordnungs­mäßige Führung, der übrigen Teile des Betriebs nicht beein­trächtigt ivcrden. sofern nach Lage der Sache eine Wetterführung des Betriebs in Frage kommt. Gegen die Festsetzung der Ent­schädigung ist innerhalb von sechs Monaten von der Zustellung des Festsetzungsbeschlusses an der ordentliche Rechtstveg zulässig.

Die Bestimmungen der Verordnung zur Behebung der drin­gendsten Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1968) bleiben unberührt.

§ 5. Ist eine Anzeige entgegen § 1 nicht erstattet, so sind die Befugnisse der Demobilmachungsbehörde aus §§ 3 und 4 an die dort genannten Fristen nicht gebunden.

§ 6. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden keine An- wendung,

a) wem; die int § 1 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen auf Anordnung oder mit Zustimmung einer dafür zuständigen Behörde oder mit behördlichetr Befugnissen ausgestatteten Stelle erfolgen;

b) auf Maßnahmen gemäß §1 Abs. 1 Nr. 2, die lediglich als Mittel in wirtschaftlichen Kämpfen zwischen Arbeit­gebern und Arbeitnehmern verwendet werden.

§ 7. Wer den Vorschriften der §ß 1, 2, 4 oder den nach § 3 Abs. 2 ergangenen Anordnungen vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark und mit 'Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen bestraft. Bei Fahrlässigkeit tritt Geldstrafe bis zu fünfzig tausend Mark ein.

Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die

Zuwiderhandlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

ß 8. Der Neichswirtschaftsminister und der hieichsarbeits« Minister erlassen gemeinsam die erforderlicheit Aussührungs- amveisungen.

§ 9. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 8. November 1920.

Der Neichswirtschaftsminister: Dr. Scholz.

Der Reichsarbeitsminister: Dr. Brauns.

Betr.: Benutzung von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecketc der Lcmdesuniversität-

An das Polizriamt Güßen und die Bürgermeistereien der Lanvgemeinden des Krci'eS.

Soweit unserer Verfügung vom 5. Januar 1921 ;Amts- verkündigungsblatt Nr. 3 vom 7. Jan. 1921) noch nicht ent­sprochen ist, wird hiermit ihre Erledigung erinnert.

Gießen, den 22. Januar 1921.

Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker.____________

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klau eit seuche.

In Gießen (westlich der Lahn) ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Gießen (westlich der Lahn) wird aus dem Sperr­gebiets ausgeschieden und dem Beobachtungsgebiet angegliedert.

Gießen, den 25. Januar 1921.

______________Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r.______________

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Röthges.

In der Zeit vom 29. Januar bis einschließlich 4. Februar 1921 liegt auf dec .Hess. Bürgermeisterei Röthges

der Ausschlag dec Kosten für die in 1919/20 ansgefühcteu Drainagen

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Eiuwendmtgen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses bei dec Hess. Bürgermeisterei Röthges während dec Offenlegungs- zeit schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Friedberg, den 24. Januar 1921.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär: ________________Schnitts pahn, Regieruugsrat.________________

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbeceinigmtg Kesselbach; hier die Rechnung.

In der Zeit vom 31. Januar bis einschließlich 7. Februar 1921 liegt werktags auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Kesselbach die Rechnung über Einnahme und Ausgabe der Feld- bereinigtuigsgesellschaft Kesselbach zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen sind daselbst während der Offenlegungsfrist schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Friedberg, den 22. Januar 1921.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär:

Dr. Jan n, Regiernngsrat.

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