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Don ihren Angehörigen Wgetvagen erhalten, um sie während ihres Aufenthalts an ihren Arbeitsstätten zu verbrauchen.
7. Bei Raff- oder Leseholz ntnb dergleichen Waldnutzungen.
8. ' Bei Lebens Mitteln und Kohlen, die int. diesseitigen Grenzbezirk arbeitende Bewohner des jenseitigen Grenzbeziris als Teil des Lohnes erhalten (Deputat), sofern die Mengen das übliche, nach dem Bedarf der -eigenen Wirtschaft bemessene Mas; nicht überschreiten..
9. Bei Arzneimitteln für den eigeneit Verbrauch von Be- lvohnern des jenseitigen Grenzbezitks; bei nicht zun^Handverläuf zugelassenen Arzneimitteln jedoch nur, sofern sie gegen Rezepte approbierter Aerzte des Grenzbezitks gelaust sind.
10. Bei Gegenständen, die Bewohner -des diesseitiger Grenzbezirks für ihren eigeneit Bedarf von Handwerkern int jenseitigett Grenzbezirk verarbeiten oder vervollkommnen lassen ivolleit, beschränkt aus: Zeugstoffe zu Kleidungsstücken, Leder zu Funbekleidungen, Eisen zu Schmiedearbeiten, Holz zum Schneiden oder Ut Tischlerarbeiten, Häute zum Gerben, Garne zum Weben, Gante und' Stoffe znM Färben, Bedrucken oder Bleichen, Getreide oder Oelsaat znm> Mahlen -oder Schlagen, in allen diesen Fachen unter der Bedingung der Einfuhr der Fertigwarerr, des Mahlguts oder gewonnenen Oels.
11. Bei Gegenständen des persönlichen Bedarfs oder landwirtschaftlichen Gebrauchs aus dem diesseitigen Grenzbezirk, die im jenseitigen Grenzbezirk ausgebessert «der instandgesetzt werden sollen, unter der Bedingung der.Wiedereinfuhr.
12. Bei Gegenständen des notwendigen täglichen persönlichen Bedarfs, die nicht unter die Ziffern 1—11 fallen, für die Bewohner des jenseitigen Grenzbezirks, sofern diese Waren ausschließlich Mm Verbvattch innerhalb des eigenen Hausstands bestimmt find. Ferner bei Gegenständen des gewerblichen Bedarfs der im jenseitigen Grenzbezirk wohnenden Handwerker in kleinen Mengen nach Maßgabe ihrer, ivirtschaftlichen Beziehungen zum Julande.
13. Bei zur Personen- oder Warenbeförderung dienenden Fahrzeugen aller Art einschließlich der zugehörigen Ausrüstungs- gegcnfländc und Betriebsmittel, trenn sie nur aus dieser Veranlassung ausgeführt iverden, unter der Bedingung der Wiedereinfuhr, oder tvenn sie nachweislich aus.dieser Veranlassung ein- gefiihrt worden 'waren.
§ 3. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 20. April 1921 tu Kraft. Bis zu dem Erlaß der nach § 2 den Landessinanzämtern! üb ertragenen Anordnungen g elten für die Ausfuhr. vo u Gegenständen im Warenverkehr zwischen den beiderseitigen Grenzbezirken die bisherigen Bestimmungen.
Berlin, den 5. Mril 1921.
Ter Reichswirtschaftsminister. I. V.: Dr. Hirsch.
B e t r.: Zustelltmg der Steuerzettel für Grund- und Gewerbesteuer. An den Oberbürgermeister zu Gießen und >die Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Hinweis auf ntiser Ausschreiben, vont 13. ds. Mts. (Amtsverkündiguugsblatt Nr. 54) sehen wir der Vorlage der Berichte — soweit dies noch nicht geschehen ist — u m gehend entgegen.
Gießen, den 25. April 1921.
Kreisamt Gießen.
______________________Dr. Usinger.__________________________
Bekanutmachmrg.
Betr.: Landes polizeiliche Prüfung des Entwurfs zur Anlage eines Schmalspurgleises der Hessischen Steinbrüche G. in. b. H. in Londorf zum Bahnhof Londorf.
Plan und Beschreibung liegen vom 3.—10. Mai 1921 zu jedermanns Einsicht bei der Bürgermeisterei Londorf, offen.
Einwendmigen sind, bei Meiduiig des Ausschlusses mit denselben, in dieser Zeit dort zu Protokoll zu erklären.
Gieße n, den 26. April 1921. 1
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.______________
Beknntttmachuttg.
Betr.: Schulzahnpflege. ,
Nachdem Herr Zahnarzt Dr. Peffch als Schri zal;narzt ausgeschieden ist, lverden die Kinder der Orte Wten-Buseck, Beuern, Geilshausen, Londorf, Odenhausen, Trohe und Wiesen, welche bisher die Wahl zwischen zwei Zahnärzten hatten, bis aus weiteres nur von Herrn Zahnarzt Koch (Freitag 3—5 Uhr) behandelt.
Gießen, den 23. April 1921.
,Kreisaint Gießen. I. V.: Welcker.
dürfen 135 000 Lose zu je 1,50 Mark ,(einschließlich Reichsstempelabgabe und Teuerungszuschlag) cmsgegeben werden. , Znm Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Znlassnngsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose Zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie, ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose üt Hessen nicht gestaltet._______________________• ________________________________________________
Bekanntmachung.
Betr.: Die Gemeindeviehwage zu Bellersheim.
Auf Beschluß der Genmindevertretung der Gemeinde Bellersheim wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortsclbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung des Ministeriums des Innern verordnet, wie folgt:
Zffser 1 der Bekanntmachung vom 20. dlovrinber 1919, betreffend die Gemeindeviehwage zu Bellersheim, wird aufgehoben.
An seine Stecke tritt folgeitde Vorschrift:
Die Gebühren für die Benutzung der Gemeinde-Vieh- und Fuhr Werks wage zu Bellersheim. werden durchweinen nach Artikel 187 der LGO. sestzu setzen den Gebührentarif erhoben.
Diese Aenderung tritt mit dein Tage der Veröffentlichung im Aurlsverkündigungsblalt in Kraft.
Bellersheim, den 18. April 1921.
Bürgermeisterei Bellersheim. Müller.
Gebührentarif
genräß Artikel 187 der .LGO.
An Gebühren wirb Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern erhoben:
A. für 1 Stück Vieh bis 100 Kilo . . 1,— Ml.
für jedes angefangene weitere 100 Kilo . . 0,50 Mk. mehr
' für Wagen bis zu 1000 Kilo ... 1,— Mk.
für jede angefangene weitere 100 Kilo . . 0,10 Mk. mehr
B. Dre Gebühren für die Tätigkeit des Wiegemeisters irerden für jeden ausgestellten Wiegeschein mit..........0,50 Mk.
berechnet.
Bellersheim, den 18. April 1921.
Bürgermeisterei Bellersheim. Mülle r.
Bekanntmachung.
Da in letzter Zeit Klagen über Belästigungen des Pnbliinms durch Fußball-, Schlagball- und andere Spiele ans der Straße laut geworben sind, sehen wir uns veranlaßt, darauf hinznweisen, daß nach Artikel 292 des Polizeistrafgcsetzes und § 336 Ziffer 7 des Reichsstrafgesetzbuches derjenige mit Geldstrafe b i s zu 6 0 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft wird, der auf Straßen oder öffentlichen Plätzen mit Steinen oder anderen Gegenstä nd en wirft, ivo du r ch M e n s ch en beschädigt oder v e r un reinig t werden können.
Ist die mit Strafe bedrohte Handlung von Kindern begangen worden, so »werden nach Artikel 44 des Polizeistrafgcsehcs die Eltern oder andere aufsichtspflichtige Personen, die es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen, beim ersten Fall polizeilich i) er warnt, im Wiederholungsfälle mit Geldstrafe bis zu einem Drittel der auf die Übertretung selbst angedrohten, Strafe belegt.
Äer eintretenben Körperverletzungen können außerdem itach £§ 823 ff., 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches für den Täter und anfsichtspslichtige dritte Personen (Elteni usw.) iveitgehende zivilrechtliche Scha'deiiersatzverpflichtungen entstehen.
Gießen, den 22. April 1921.
Polizeiamt Gießen. Lautes chInger.
Bekanntmachung. ,
Bete.: Den Schutz der Vögel.
Wir bringen in Erinnerung, daß nach 8 1 des Reichsgesetzes vonr 30. Mai 1908 (RGBl. S. >317) das Zerstören und Ans- Heben von Nestern oder Brutstätten der Vögel, das Zerstören und Ausnehmen von Eiern, das Ans ne hm en und Töten von Zungen verboten ist. In gleicher Weise ist das Feilbieten und der Verkauf der. gegen dieses Verbot erlangten Eier und Jungen untersagt.
. Zuwiderhandelnde werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. Diese Strafe trifft insbesondere auch denjenigen, der es unterläßt, Kinder oder andere unter seiner Gewa.l t stehende Personen, w et che seiner Aufsicht untergeben sind und zu ieiner Hausgeuvssenschast gehören, von solchen Zuwiderhandlungen abzuhalten.
Das Aufsichtspersonal ist angeiviefcit, ans die Befolgung der vorstehenden Bestimmungen ein scharfes Augenmerk zu haben, und jede Zuwiderhandlung behufs Herbeiführung der gerichtlichen Bestvafftug zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 23. April 1921.
Polizeiamt Gießen. L a u t e s ch lä ge r.
Dienstnachrichten des Kreisamtcs.
Das Ministerium des Innern hat dein Vorstand des Thüringer Museums in Eisenach die Erlaubnis erteilt, 25 000 Lose der 3. Reche der 1. Gruppe der zum Besten des Thüringer Museums zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Volksstaates Reifen zu vertreiben. Ziehungstermin: 10. und 11. August 1921. Nach dem von der .zuständigen Behörde genehmigten Verlosungsplau
Ccudl Brüht'fchen Universitäts-Buch. und SKlndruckerei. R. Lang«. ®i«fe«n


