*• - ■ ’• ........... • —
Amtzverkundigungsblatt
für die Provinzialdirektion Gberhesfen und für das Kreisamt Gietzen.
Erscheint nach Bedarf: Montag, Dionrtag, Donnerstag und Freitag. Nur durch di« Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.
Nr. GS L7. Juni 1921
Znhaltr-Uebersicht: Aenderungen in der Unfallversicherung. - Kontrollbllcher der Viehhändler. —Viehseuchen. - Feldbereinigung Ober-Steinberg.
ArrSfiihrungSbcstimmungen
zu bcnt Gesetz, betreffend Aenderungen in der Unfallversicherung, vom 11. April 1921 (R.-G.-Bl. S. 467), insbesondere zu 'einen dlrtikeln XVI und XVIII (gewerbliche und landwirtschaftliche Unfallversicherung). Boni 31. Mai 1921.
§ 1. Führt die in den Artikeln XVI, Abs. 3 und XVIII, Abs. 2 des Gesetzes Dor geschriebene Prüfung hinsichtlich der Berechnung des Jähresarbeitsderdienstes einer rechtslrästig sest- gestellten Rente 'zu einem deut Berechtigten günstigeren Ergebnis, so kann der VersichernNgsträger die anderweite Berechnung der Rente dem Berechtigten 'zunächst durch formloses Schreiben mitteilen.
Erhebt der Berechtigte dagegen Einwendungen oder beantragt er es, so hat der Bersichevungsträger ihm einen Bescheid M erteilen.
8 2. Der Bescheid muß den Vermerk enthalten, das; er endgültig wird, wenn der Berechtigte nicht binnen einem Monat nach seiner Zustellung den Einspruch bei dem Oberversicheruugsamt einlegt. Das für den Einspruch zuständige Oberversicherungsamt ift gilt bezeichnen.
Zuständig ist dasjenige Oberversicherungsamt, das zu entscheiden hätte, wenn eS sich um eine Berufung gegen einen End- bescheid des Versicherungsträgers handeln würde.
8 3. Der Bescheid ist dem Berechtigten ziuzustrllen. Tie 88 135, 136 der Reichspersicherungsordnung gelten entsprechend.
§ 4. Gegen den Beschmd des Versicherungsträgers ist binnen einem Monat nach seiner Zustellung Einspruch an das Oberversicherungsaint (Spruchka'm'mer) zulässig. Das Oberversicherungsamt entscheidet endgültig. § 1693 der Reichsversieherungsordnuiig gilt entsprechend.
8 5. Für die Einlegung des Einspruchs gelten § 124, Abs. 1, 8 125, § 127, 8 128, Abs. 2 und die 88 129 bis 134 der Reichs- versicherungsvrdnnng entsprechend.
8 6. Für das Verfahren über den Einspruch gelten die Vorschriften der ReichAversicherungsordnung über das Spruchverfahren vor dem Versicherungsamt entsprechend, soweit nicht die §§ 1684 bis 1686 und §§ 1690 bis 1693 der Reichsbersicherungsordnuüg etwas anderes porschreiben.
§ 7. Der Wegfall der alten und die Zahlung der neu fest- gestellten Entschädigungen werden gemäß den AusführungsbestiiN- mungen über die Zahlung der Unfallentschädigung vom 2. November 1912 und den sie abändernden Bestimmungen bei der Post angewiesen.
§ 8. Führt die in dem Artikel XVI, Abs, 2 des Gesetzes vor- geschiriebene Prüfung hinsichtlich der Versicherungspflicht von Unter» nehmern und Betriebsbeamten zu einem den Berechtigten günstigeren Ergebnis, oder wird es von dem Berechtigten Beantragt, so hat ihm der Versicherungsträger einen Beschmd gemäß 8 1583 der R ei chs've r sicherung svrdn nng zu erteilen.
Für das weitere Verfahren, den Einspruch, den Endbescheid und das Spruchiverfahren gelten die Vorschriften der Reichsver- sicherungsordnung.
8 9. Die Versicherungsträger haben Siltcn über die auf das Kalenderjahr 1920 entfallenden Rentennachzählungen zu führen. Das Ergebnis der Aufrechnung ist am Ende des Jahres dem Reichsversicherungsamt auf Erfordern mitzüteilen.
Berlin, den 31. Mat 1921.
Das Reichsversicherungsmnt. Abteilung für Unfallversicherung. I. V.: Ger st e l.
Betr.: Kvntrvllbiicher der Viehhändler.
A» das Polizeiamt Gießcn und die (Sciibarmerieftatioucii des Kreises. ...
Wir haben Veranlassung, daraus hinzuweisen, daß gemäß 8 17, Abs. 4 des Reichsviehseuchengesetzes und 88 20—22 der Aus- führungsVorschriften des Bundesrates die Viehhändler verpflichtet sind, Kontwllbücher zu führen. Sie wollen bei allen Viehhändlern das Vvrhmtdensein der,K0utvollbücher nachprüfen und Zuwiderhandlungen zur Anzeige bringen.
Gießen, 23. Juni 1921.
______________Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r._____________
Bekanntmachung.
Betr.: Erlöschen der Maul- und Klauenseuche. ■
In Stangenrod ist die Seuche erloschen. Die Geinarrung Stangenrod wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und als Be-
vbachtungsgebiet erklärt. Die Gemarkungen Grünberg, Beltershain, Lumda werden ans dem Beobachtnngsgebiete ausgeschieden!.
Gießen, 23. Juni 1921.
Kreisamt Gießen. I. B.: Welcher.
Bekanntmachung.
Betr.: Schweineseuche in Gießen.
In dem Gehöfte Bruchstraße Nr. 12 dahier ist die Schweineseuche erloschen. Die Sperrmaßregeln sind aufgehoben.
Gießen, den 21. Juni 1921.
Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Ober-Steinberg, Kreis Gießen.
Nachdem die .Feldbereinigung in der Gemarkung Ober- Steinberg endgültig beschlossen und der Beginn der Feldbereinigungsarbeiten vom Hess. Landesernährungsamt, Abteilung für Landwirtschaft, ungeordnet worden ist, lade ich hiermit sämtliche beteiligten Grundeigentümer zu der in der Gemäßheit des Artikels 16 des Feldbereinigungsgesetzes
am Mittwoch den 6. Juli 1921 vormittags 9 llhr
bei Gastwirt Georg Häuser, Gasthaus „Zur Krone" in Stein b s r g stattfindenden Versammlung ein.
Tie Versammlung hat:
1. darüber zu beschließen, wie die Feldbereinigungskosteu aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag aus den Flächen- gehalt oder den Abschätzungswert der Grundstücke ober abgesehen von dem in Artikel 20 des Feldbereinigungsgesetzes bezeichneten Fall durch Bildung und Verkauf von Masse- gruildstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfnis erhoben, ober ob die Kosten durch Kapitalaufnahme aufgebracht werden sollen;
2. die zur Vollzugskommission zu berufenden Sachverständigen und bereit Stellvertreter sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter (Artikel 35 Ges.) zu wählen. Außerdem können Wünsche ■ und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden.
In dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Gruno- eigentiimer eine Stimme, auch wenn er mehrfach bevollmächtigt ist. Tie Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritteilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch> für die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich. Beteiligter Grundeigentümer im Sinne des Feldbereinigungsgesetzes ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ter Inhaber einer erblichen Leihe wird dem Eigentümer der Grundstücke gleichgestellt. Wenn ein hiernach Beteiligter Grundeigentümer oder bekannte Erben derselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des Deutschen Reiches aushalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insosern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher ausweist.
Ist unbekannt oder ungewiß, wer beteiligt ist, .so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf der Mann nickt der Zustimmung der Frau.. Gehört ein Grundstück zum ein» gebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Einwilligung des Mannes.
Vertreter von beteiligten Grundeigentümern haben gehörige Vollmachten vorzulegen.
Kommen gültige Beschlüsse nicht zu stände, so hat:
zu 1. Tie Bollzugskommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und
zu 2. Tie Landeskommission die Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen.
Zugleich fordere ich die außerhalb Wa tz en bvrn--Steinberg oder L e i h g e st e r n wohnenden beteiligten Grundeigentümer (Ausmärker) auf, zur Wahrung ihrer Interessen einen in Watzenborn-Steinberg ober Leihgestern wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, da eine weitere besondere Zuschrift im Laufe des Feldbereinigungsverfahreus an sie nicht mehr erfolgt.
Friedberg, den 15.Juni 1921.
Ter Hessische Feldbereiuig-ungskommissär.
Dr. I a n n, Regierungsrat.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei R Laug«. Ei«h«u.


