Ausgabe 
27.10.1921
 
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Nr. 152

27. Oktober

1921

Amtsverkiindigmigrblatt

für die provinzialdirektion Gberheffen und für dar Kreisamt Glesien.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch di- Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

- Währung laufender Teuerungszuschüsse an Kriegsbeschädigte und Krieg!-

° Te?*au« bes S6 ÄTt*nb kaufmännischen Geschäften. - Abhaltung einer Der am,nlung der Fleisch.

_____________________ bi5 ^rellC6 - Fleischbeschau. - Dienstnachrichten. - Feldbereinigung Klein-Linden.

Betr.: Die Tkeinhaltung der Ortsdurchfahrten

An Vie Bürgermeistereien der Landgemeinden sowie die ! Geiivarnrerie-^Stationett des Kreises.

Beobachtung, daß in verschiedenen Gemeinden die vor- geschr,ebene wöchentlich zweimalige Straßenreinigunq äußerst mangelhaft, gehandhabt wird, gibt uns Anlast, die B ft r a e r- m e i st e r e i e n aus die den Anliegern auf Grund des Art 32 des Kunststraßengesehes obliegende Reinigungspflicht, sowie auf die Poltzeiverordnung vom 8. Januar 1884 und den Act. 114 des Polizcistrafgesetzes aufmerksam zu machen und damit den Auftrag zu verbinden, dast sie die Bevölkerung alsbald nachdrücklichst auf die genaueste Beachtung der vorerwähnten Vorschriften Hinweisen

Der R e i n h a l t u n g d e r O r t s d u r ch f a h r t e n und der bebauten freien Strecken der Kreisstraßen widerspricht auch die in den letzten Jahren geübte Gepflogenheit, Küchenspülwasser Waschwasser und selbst Lleberläufe aus Pfuhl- und I a u ch e g r u b c n und Miststätten auf die Strasten oder in die offenen Gossen der Ortsstrasten und Ortsdurchfahrten lausen zu lassen, zu schütten oder in Rohrleitungen in die Strastengräben zu führen. Die Folge davon ist, dast die Strastengräben an vielen Ortsausgängen zu Schmuhwasservorflutern und Jauchegruben werden. Das darf nicht fein, denn ein Straßengraben ist kein st ä n- dtg Wasser führender natürlicher Graben, der als Vorfluter für Abwasser geeignet oder hierfür hergestellt ist. Er dient lediglich zur Entwässerung der Straste und Aufnahme des Aegenwasfers Einleitung von Schmutz- und Brauchwässern must dazu führen daß dce Gräben verjauchen und in ekelerregenden, üblen Geruch ver­breitenden Zustand geraten. Der K r e i s als Besitzer der Straßen hat lediglich für die Abnahme des Oberflächenwassers zu sorgen und muß es unter allen Llmständen ablehnen, das Schmutzwasser der Gemeinden aufzunehmen. Wo keine besonders für Aufnahme von Schmutz- und Brauchwässern gebauten Kanäle vorhanden sind (Art. 21 und 32 der Allg. Bauordng.) müssen derartige Schmuh­und Brauchwässer in Miststätten, Pfuhl- und Jauchegruben (ohne Lieberläufe!) eingeleitet und von dort durch die Grundeigentümer weggefahren werden. Zuwiderhandlungen verstoßen gegen die Be­stimmungen der Art. 33, 34 und 36 der Allg. Bauordnung und die zugehörigen Paragraphen der Ausführungsverordnung, sowie Art. 112 des Polizeistrafgesehes und § 366 des Aeichsstrafgesehes.

Die Gendarmerie wird hiermit angewiesen, auch ihrerseits die Zuwiderhandelnden zunächst zur Einstellung dieser Miststände aufzusordern und sie bei Erfolglosigkeit der Aufforde­rung unnachsichtlich anzuzeigen.

Gießen, den 22. Oktober 1921.

Kreisamt Gießen. Dr. LIsinger.

Bckatttttmachmtg.

Betr.: Gewährung laufender Teuerungszuschüsse an Kriegs­beschädigte und Kriegshinterbliebene.

I.

1. Zufolge Erlasses des Aeichsarbeitsministers vom 24. Sep­tember 1921 VII, 4781 erhalten alle Empfänger laufender Versorgungsgebührnisse nach dem Reichsversorgungsgeseh vom 3. Mai 1920 (Reichs-Gesetzblatt Seite 989), dem Altrentnergeseh Lorn 18. Juli 1921 (Reichs-Gesetzblatt Seite 953) und den vor dem Reichsversorgungsgesey erlassenen Militärversorgungsgefehcn mit Ausnahme der in Ar. 2 genannten Personen aus Anlaß der gegenwärtigen Teuerung von Amts wegen mit Wirkung vom 1. August 1921 bis auf weiteres laufende Teuerungszuschüsse.

2. Von der Gewährung dieser Teuerungszuschüsse sind aus- genonnnen:

a) Personen, die unabhängig von Dienstbeschädigung lediglich aas Grund von mindestens acht- oder achtzehnjähriger Dienstzeit nach den Vorschriften des Mil.-Penf.-Ges. vom 27. Juni 1871, des preußischen Gesetzes vom 6. Juli 1865 oder nach den entsprechenden Vorschriften anderer Mil.- Vers.-Gesehe nach § 1 Abs. 2 und 3 (§§ 9-11) M. -D.-G., § 95 R.-V.-G. oder § 8 Altr.-Ges. versorgt sind (Kapi­tulanten), ,

b) Deichädigte, deren Erwerbsfähigkeit um weniger als 50 v. H. | gemindert ist,

c) Berufs-Offiziere, Deckossiziere und Beamte sowie deren Hinterbliebene, die nach den vor dem R.-V.-G. ergangenen Wil.-Vers.-Gesehen versorgt sind.

3. Die Teuerungszuschüsse werden nionatlich im voraus aezahlt und unterliegen nicht den Ruhensvorschriften. Ein Anspruch auf die TeuerungSzufchüsse besteht nicht.

II.

Es erhält monatlich:

jeder Beschädigte, dessen Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. gemindert ist (Schwer­beschädigte) ...... 30 Mk.

und daneben

a) wenn er für Kinder (§ 30 2k.-D.-G.) zu sorgen hat, für jedes Kind ..'.... 15 Mk.

b) wenn er nicht im Erwerbsleben steht und seine Erwerbsfähigkeit gemindert ist um 70 oder 80 v. H.........20 Mk.

um 90 oder 100 v. H.........45 Mh

jede Witwe.............' 25 Mk.

und daneben, wenn sie erwerbsunfähig im

Sinne des § 37 Absatz 3 R.-D.-G. oder nach 837Abs.2R.-D.-G. einer erwerbsunfähigen Witwe gleichgestellt ist und nicht im Er­werbsleben steht.........15 Mk.

jede Waise........... 15 Akk.

jeder Elternteil.......' s 15 Mk

III.

1. Empfänger eines Liebergangsgeldes (§ 32 R.-D.-G.), deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. gemindert ist' erhalten einen Teuerungszuschuß von 30 Mk., aber keine Kinder- und sonstigen Zuschüsse.

2. Empfänger einer Witwenbeihilfe (§ 40 R.-V.-G.) erhalten einen Teuerungszuschust von 25 Mk. und, wenn sie für Kinder (§ 41 R.-D.-G.) zu sorgen haben und nicht im Erwerbsleben stehen, daneben 15, zusammen 40 21kk.

3. Beschädigte, die Versorgungsgebührnisse nur nach den vor dem Mannschastsversorgungsgeseh ergangenen Milttärver- sorgungsgcsehen erhalten, gelten, wenn sie für gänzlich erwerbs­unfähig anerkannt worden sind, um 100 v. H., wenn sie für größtenteils ei .vcrbsunfähig anerkannt worden sind, um 70 v. H. und, wenn sie für teilweise erwerbsunfähig anerkannt worden sind, um weniger als 50 v. H. in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert.

4. Teuerungszuschüsse werden auch zu den Gebührnissen für das Sterbevierteljahr (§ 35 R.-D.-G.) gewährt, wenn der Be­schädigte vor dem Todestage solche Zuschüsse bezogen hat oder zu beziehen gehabt hätte.

5. Ist in Fällen, in denen Gebührnisse für das Sterbeviertel­jahr nicht gezahlt werden, Hinterbliebenenrente mit dem auf den Sterbetag folgenden Tag innerhalb des Laufes eines Monats zu gewähren (§ 56 R.-D.-G.), so beginnt die Zahlung von Tcuerungszuschüfsen erst mit dem ersten Tage des folgenden Monats. [V

Die Teuerungszuschüsse für Schwerbeschädigte und oer Teue- rungszuschust von 15 Mk. für diejenigen Witwen, die erwerbs­unfähig sind und nicht int Erwerbsleben stehen, werden durch uns, die übrigen Teuerungszuschüsse (25 Mk. für jede Witwe, 15 Mk. für jede Waise und 15 Mk. für jeden Elternteil) ohne besonderen Antrag von Amts wegen durch die zuständige Post­anstalt gezahlt.

Für die Monate August bis Dezember 1921 werden die durch uns zu zahlenden Beträge in einer Summe in der zweiten Hälfte des Monats Aovember 1921, ab 1. Januar 1922 laufend monat­lich im voraus durch Postscheck gezahlt. Dor der erstmaligen Auszahlung der durch uns zu zahlenden Beträge ist eine be­sondere Prüfung in jedem einzelnen Falle erforderlich. Zu diesem Zwecke laden wir alle Schwerbeschädigten und alle er­werbsunfähigen Witwen, die nicht im Erwerbsleben stehen, in die Geschäftszimmer der Bürgermeister der nachstehend ver­zeichneten Terminsorte ein, und zwar:

1. für Montag, den 31. Oktober 192 1, nachmittags l'/t Llhr, nach Großen-Buseck. Hier haben zu erscheinen die in Betracht kommenden Schwerbeschädigten und erwerbs­unfähigen Kriegerwitwen aus den Orten Annerod Bersrod Beuern, Burkhardsfelden, Großen-Buseck, Lindenstruth, Oppen­rod, Reiskirchen und Rödgen.

2. Für Mittwoch, den 2. Aovember 1921, nachmittags 2 Llhr, nach Garbenteich. Hier haben zu erscheinen die in Betracht kommenden Schwerbeschädigten und erwerbsunfähigen