Ausgabe 
26.9.1921
 
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Bessingen 390 Mk., Ronnenroth 200 Mk., Obbornhofe» 1500 07?f Ober-Bessingen 500 Mk., Ober-Hörgern 1180 Mk OdenbaMe» 400 Mk., Oppenrod 330 Mk., Queckborn 1290 Mk., Raberis- bausen I 382 Mk., Remhardshain 480 Akk., Reiskirchen 970 OHf Rodheim a. d. Horloff 680 Mk., Rödgen 1570 Mk Rötbnes

Büddingshausen 780 Mk., Ruttershausen 700 Mk Saaten 5o0 Mk., Stangenrod 680 21kk., Staufenberg 250 Ml Steinbach V20r Mk Steinheim 1100 Mk., Stockhausen 1480 Mk Lrais- Horlosf 2040 Akk., Treis a. d. Lumda. 1480 Mk, Trohe 330 Olif Utphe 1090 Mk., Dillingen 430 Mk., Watzenborn 6390 Mk Weickartshain 1600 Mk Weitershain 870 Mk., Wieseck 8980 Mk ' Winnerod 150 Mk., zusammen 540 920 Mk.

Betr.. Tie Exterritorialität der Mitglieder der internationalen - Kontrollkommissionen.

An die Bürgcrmcistercicn der Landaemeiudcn sowie öic Gendarmerie-Stationen des Kreises.

Das abschriftlich nachstehende Ausschreiben des Reichsjustiz- mmisters teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und strengen Be­achtung mit. ,

Gietzen, den 23. September 1921.

Kreisamt Gietzen. I. B.: Dr. Hetz.

Abschrift!

Bach § 18 Absatz 1 Sah 1 GDG. erstreckt sich die inländische Gerichtsbarkeit nicht auf die Chefs und Mitglieder der beim Deutschen Reiche beglaubigten Missionen. Damit ist jedoch der Kreis der der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegenden Personen nicht erschöpfend bezeichnet. Rach allgemein anerkann­ten Regeln des Bölkerrechts, die als bindende Bestandteile des deutschen Aeichsrechts gelten. (Artikel 4 RV.), mutz die Exterri­torialität auch den Angehörigen der auf Grund des Wasfenstill- stanösvertrages in Deutschland tätigen Militärmissionen sowie allen Mitgliedern und sonstigen Angehörigen der auf Grund des Friedensvertrages in Deutschland tätigen Ausschüsse und .Unter­ausschüsse, soweit dabei nicht etwa Personen deutscher Staats­angehörigkeit in Frage kommen, zugestanden werden. Dagegen sind die Familienmitglieder und Dienstboten der Mitglieder und sonstigen Angehörigen der interalliierten Ausschüsse (Unteraus­schüsse) nicht als exterritorial anzusehen.

Die vorbezeichneten exterritorialen Personen können im In­land gegen ihren Willen nicht verklagt und nicht strafrechtlich verfolgt werden. Ein Zwang, sich als Auskunftsperson ver­nehmen zu lassen, ist gegen sie nicht zu üben und demgemäß 'eine Ladung unter Straf- oder Zwangsanrohring unzulässig. 3m übrigen wird wegen des Verkehrs der Justizbehörden mit den interalliierten Ausschüssen (Unterausschüssen) auf die Verfügung vom 24. April 1920 I. 16 690 verwiesen.

Unbeschadet des Rechts und der Pflicht der Justizbehörden, die Frage der Exterritorialität im Einzelfalle zu prüfen, werden sämtliche Angehörigen der interalliierten Ausschüsse (Unteraus­schüsse) und nur diesen von der Patzstelle des Auswärtigen Amts, nachdem diese die Legitimation der in Frage kommenden Per­sonen in jedem einzelnen Falle einer eingehenden Prüfung unter­zogen hat,Tätigkeitsausweise" auf gelbem Leinenpapier, die mit Lichtbild des Inhabers versehen sind, ausgestellt. Es ist angezeigt, datz die Strafverfolgungsbehörden von einem Ein­schreiten gegen Angehörige der interalliierten Staaten, die sich befugterweise im Besitz der bezeichneten Ausweise befinden, Ab­stand nehmen und sich darauf beschränken, nach Vornahme der tunlichst zu beschleunigenden Ermittelungen mir die Akten mit einem kurzen Bericht einzureichen.

Da in der Regel einige Zeit vergeht, bis die in Deutschland neu eintreffenden Angehörigen der interalliierten Ausschüsse in den Besitz der Tätigkeitsausweise gelangen, empfiehlt es sich in Fällen, in denen Ausländer, ohne im Besitz solcher Ausweise zu sein, in nicht etwa offenbar wahrheitswidriger Weise die Eigen­schaft als Angehörige interalliierter Ausschüsse (Unterausschüsse) in Anspruch nehmen, sich unmittelbar mit der Paßstelle des Aus­wärtigen Amts in Berlin, Dehrenstratze21 (Fernruf Zentrum6668, Telegrammadresse: Zentropatz) in Verbindung zu setzen.' Die Patz­stelle wird in der Lage sein, die Richtigkeit solcher Angaben unverzüglich nachzuprüfen.

3n Vertretung: gez. Mügel.

Betr.: Reisen unbemittelter Personen durch den sogenannten polnischen Korridor.

A» die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Es wird ständig Klage darüber erhoben, datz unbemittelte Personen, welche durch den polnischen Korridor in ihre Heimat

führen wollen, von Armenverbänden oder sonstigen zu ihrer .Unterstützung berufenen Dienststellen ohne die erforderlichen Geld­mittel, Fahrkarten und Ausweise in Fahrt gesetzt werden. Da­durch werden den in Schneidemühl zuständigen Stellen (Wohl­fahrtsamt, Fürsorgekommissar des Roten Kreuzes) unerfüllbare Aufgaben zugemutet.

Zur Fahrt durch den sogenannten polnischen Korridor mit einer Fahrkarte 4. Klasse ist ein Pah notwendig, welcher von dem zuständigen polnischen Konsulat mit einem Sichtvermerk (Vi- fum) versehen sein mutz. 3n Schneidemühl ist kein polnisches Konsulat.

Zur Fahrt durch den polnischen Korridor mit den sogenannten privilegierten Zügen, d. h. Zügen oder Zugteilen, welche von einem Teile Deutschlands nach einem anderen geschlossen durch polnisches Gebiet durchgeführt werden und die in diesem polnischen Gebiet toeber, bestiegen noch verlassen werden dürfen, *1* 8-3. in der Regel eine Fahrkarte 3. Klasse mit Schnellzugs­zuschlag notwendig, und es genügt ein Personalausweis, aus bem sich Rame, Vorname, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit er­geben mutz: der Ausweis mutz ferner versehen sein mit der Unter« 1<©rtft des Inhabers oder, falls dieser schreibunfähig ist, mit seinem von der ausstellenden Behörde amtlich zu bescheinigenden Handzeichen, ferner mit einem Lichtbild des Inhabers, das von der auszustellenden Behörde so abzustempeln ist, datz der Stempel etwa zur Hälfte auf dem Lichtbild, zur anderen auf dem Papier ves Ausweises angebracht ist, und schließlich mit der Unter« torift und dem Dienststempel der ausstellenden Behörde. Ein Patz mit Sichtvermerk des polnischen Konsuls ist also in diesem öalle nicht nötig. Der Personalausweis mit Lichtbild ist aber stets erforderlich.

Seit dem 15. 8. d. I. verkehren übrigens zwischen Berlin und Ostpreutzen die im Fahrplan bereits veröffentlichten beschleunigte» Personenzüge 302 und 305 mit 2. bis 4. Wagenklasse. Da diese Züge als privilegierte Züge durchgesührt werden, genügt für die Rest enden zur Fahrt durch den polnischen Korridor Personalaus­weis mit Lichtbild.

Sieben, den 28. September 1921.

Kreisamt Gietzen. 3. V.: Welcker.

Bekanntmachung.

Betr.: Verkehr mit Obst.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Aus mannigfachen Gründen, in erster Linie aber wegen der Valutaverhältnisse und der hohen Frachtspesen ist es gegenwärtig für Deutschland nicht mehr möglich, Obst in größeren Mengen aus dem .Auslande, tote Holland, Tschechoslowakei, Ungarn, Frankreich, der Schweiz usw., zu beziehen. Die Preise sind des­halb auch für 3nlandobst in diesem Jahre geradezu ins Unge­heuerliche gestiegen, was ben größten Unwillen aller Verbraucher hervorgerufen hat. Es wird daher unbedingt notwendig sein daß Deutschland seinem Obstverbrauch durch erhöhte eigene Obst- erzeugung Rechnung trägt und sich vom Auslandsobst mehr und mehr unabhängig macht. Dies ist nebenbesser er Pflege der Ob st bäume nur durch vermehrten Anbau zu erreichen.

Wir empfehlen deshalb, dafür besorgt zu sein, datz an allen hierfür geeigneten Feld- und Gemeindewegen Obst- bäume, und zwar, soweit dies angängig ist, möglichst viel G d e l o b st b ä u in e gepflanzt werden.

Gietzen, den 23. September 1921.

Kreisamt Gietzen. 3. V.: Welcker.

Bekanutmachuttg.

Betr.: Walzarbeiten.

Wegen Vornahme von Walzarbeiten ist die Orts­durchfahrt Lollar des Str atze nzuges Gießen- Mar bürg bis auf weiteres für den Fuhrwerksverkehr ge­sperrt.

Die Umleitung des Durchgangsverkehrs erfolgt über Dan- bringen ©taufenberg.

Gietzen, den 23. September. 1921.

Kreisamt Gietzen.' 3. V.: Welcker.

Betr.: Gebühren der Feuervisitatoren.

An die Vürgermeistercie» der Landgemeinden des Kreises.

Soweit unserer Verfügung vorn 23. August 1921, Amtsver­kündigungsblatt Rr. 124 vom 26. August 1921, noch nicht ent­sprochen ist, wird hiermit ihre Erledigung mit Frist von 8 Tagen erinnert.

Gietzen, den 19. September 1921.

Kreisamt Gietzen. 3. V.: Dr. Hetz.

Druck' der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gietzen.