Ausgabe 
26.9.1921
 
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AmtsveMndigWgMM

für die Provinzialdireition Gberhessen und für das Ureisamt Eichen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Poft zu beziehen gegen Mb. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 138 ZG. September li-Äi

Fnhalts-Aebersicht: Verordnung des Reichspräsidenten. Mieteinigungsämter. - Benutzung der Bohrgeräte der Geologischen Lnudcsanstalt. " Neuregelung der Höchstpreise für Kohlen.. Einteilung der Dienstgeschäfte am Kreisveterinäranrt Wietzen. Einkommensteueranteile. Die Exterritorialität der Mitglieder der internationalen Kontrollkommissionen. Reisen unbemittelter Personen durch den sogenannten polnischen Korridor. Verkehr mit Obst. Walzarbeiten. Gebühren der Feuecvisitatorcn.

Verordnung des Reichspräsidenten

auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung.

Dom 30. August 1921.

Auf Grund des Artikels 48 der Verfassung des Deutschen Reichs wird zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet folgendes verordnet:

§ 1. Zum unbeschränkten Tragen der Militäruniform sind nur die Angehörigen der Wehrmacht berechtigt.

§ 2. Ehemalige Angehörige der bewaffneten Macht, denen die Berechtigung zum Tragen der Militäruniform verliehen worden ist, dürfen hiervon bis auf weiteres nur aus beson­deren Anlässen Gebrauch machen/die der Reichskanzler bestimmen wird.

§ 3. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe von 500 . bis 10 000 Mark bestraft und haben den Verlust der Berech­tigung zum Tragen der Aniform zur Folge.

Wer Militäruniform trägt, ohne daß ihm die Berechtigung hierfür verliehen worden ist oder nachdem er dieser Berechtigung gemäß Abs. 1 verlustig gegangen ist, wird an Stelle der im § 360 Ziffer 8 StGB, .vorgesehenen Strafe mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. «.

Berlin, den 30. August 1921.

(L.S.) Der Reichspräsident: Ebert.

Der Reichskanzler: Dr. Wirth.

Bekanntmachung

die Abänderung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 1917 (Regierungsblatt S. 262), Mieteinigungsämter betreffend.

Dom 10. September 1921.

3n § 4 der Bekanntmachung vom 17. Oktober 1917 ist das Wortmännlichen" zu streichen.

Darm st a d t, den 10. September 1921.

Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt.

_________________I. V.: Dr, Wagner.________________

Bekanntmachung.

Für Benutzung der Bohrgeräte der Geologischen Landes­anstalt durch nichtstaatliche Institute, Städte, Gemeinden und Private ist vom 1. September 1921 ab an Stelle der bisherigen Gebühr von 25 Mark eine solche von 35 Mark für jeden Tag zu entrichten.

Außerdem haben die Interessenten die für die Bohrarbeiten erforderlichen Arbeiter auf ihre Kosten zu stellen und die Kosten des Transportes des Bohrapparates zu tragen.

Für Lleberlassung' des Bohrzeugs bis zum Ausbau eines Brunnens beträgt die Abnutzungsgebühr 5 Mark täglich.

Dem Erniessen der Geologischen Landesanstalt bleibt es über­lassen, zu bestimmen, ob sie in der Lage ist, Anträgen auf Vor­nahme von Bohrungen stattzugeben.

Darmstadt, den 16. September 1921.

Hessisches Landes-Ernährungsamt. Uebel.

Bekanntmachung.

Betr.: Aeuregelung der Höchstpreise für Kohlen.

Unter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom 20. Juli 1921 (Amtsverkündigungsblatt Ar. 106) werden nach Anhören der Preisprüfungsstelle für die Provinz Oberhessen für die Land- * gemeinden des Kreises hinsichtlich nachstehender Brennstoffarten

folgende Höchstpreise festgesetzt:

1. Fettkohlen:

a) Stück .......

b) Aust .

c) melierte ......

2. Eßnuy

3. Anthrazit . . ... . . . .

4. Briketts:

a) Steinkohlen

b) Braunkohlen (rhein.) . . .

5. Koks:

per Zentner Mk. 24, per Zentner Mk. 24,20 per Zentner Mk 21, per Zentner Mk. 26,20 per Zentner Mk. 29,50

per Zentner Mk. 26,50 per Zentner Mk. 13,50

a) grob ...... . per Zentner Mk. 28,50

b) sein . per Zentner Mk. 31,50

Vorstehende Preise treten ab 1. September l. Js. in Kraft und verstehen sich in Fuhren ab Eisenbahnwagen bis vor das Haus des Käufers oder frei Lagerplatz des Kohlenhändlers einschließlich älmsahfleuer. Die Preise für Brennstoffe, die strecken­weise mit dem Schiff und der Bahn geleitet werden, erhöhen

sich um die Mehrfrachten, die auf Grund von Frachtbriefen usw. von Fall zu Fall durch uns festgestellt werden. Da in den vor­stehenden Sätzen die Fracht bis Gießen zugrunde gelegt ist, tritt auch bei weiter entlegenen Stationen eine Erhöhung ent­sprechend der Mehrsracht ein.

Gießen, den 21. September 1921.

Kreisamt Gießen.

Dr. älsinger.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Einteilung der Dienstgeschäfte am Kreisveterinäramt Gießen.

Wir machen wiederholt bekannt:

1. Die amtstierärztlichen Dienflgeschäfte des Kreisveterinür- amts Gießen werden vom 1. Juli ds. Js. ab wahrgenommen:

1. In den Gemeinden Gießen, Mendorf a. d. Lahn, Großen- Linden, Heuchelheim, Kirchberg, Klein-Linden, Lang-Göns, Leihgestern, Lollar, Watzenborn-Steinberg und Wieseck durch den Kreisveterinärarzt Professor Dr. Knell, Gießen, Wilhelms) ratze 21.

2. In den übrigen zum Dienflbezirk des Kreisveterinäramts Gießen gehörigen Gemeinden Albach, Aiten-Buseck, Anne­rod, Bellersheim, Dettenhausen, Birklar, Burkhardsfelden, Daubringen, Dorf-Güll, Eberstadt mit Arnsburg, Garben­teich, Großen-Buseck, Grüningen, Hansen, Holzheim, Hun­gen, Inheiden, Langsdorf. Lich, Mainzlar, Muschenheim mit Hof Güll, Obbornhofen, Ober-Hörgern, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg mit Frie- delhausen, Steinbach, Trohe, Lltphe durch den Amts­veterinärarzt Dr. Stein, Gießen, West-Anlage 51.

II. Alle mündlichen, telephonischen und schriftlichen Ersuchen usw. aus den unter I, 1 «genannten Gemeinden sind an das Kreis- veterinäramt Gießen, Wilhelmflraße 21, Fernsprecher 1632, die aus den unter!, 2 bezeichneten Gemeinden an den Amtsveterinär- arzt Dr. Stein, Gießen, West-Anlage 51, Fernsprecher 1080, unmittelbar zu richten.

III. Antrag auf Vornahme der Untersuchungen von Kadavern in Seuchefüllen auf der Kreisabdeckerei Garbenleich sind aus d e m ganzen Kreis Gießest an den Amtsveterinärarzt Dr. Stein direkt zu richten. ,

I V. Sie Dienst bezirke und die Dienststellentätigleit der Kreis- veterinärärzte Blume in Grünberg und Dr. Engelmann in Aidda bleiben unverändert.

Gießen, den 22. September 1921.

Kreisamt Gießen. I. D.: Welcker.

Au den Oberbürgermcister zu Gießen und die Bürger^ mcistereielr der Landgemeinden des Kreises.

Laut Verfügung des Ministeriums des Innern vom 15. ds. Mts. zu Ar. Ak. d. 1.24 884 ist die Hauptstaatskasse angewiesen worden, den nachstehenden Gemeinden alsbald die beigesehten Be­träge abschläglich auf die diesen für 1921 zukommenden Einkommen­steueranteile zu überweisen. Wir empfehlen dem Rechner der Stadtkasse und den Gemeinderechnern die entsprechende Einnahme­anweisung zu erteilen.

Gießen, den 23. September- 1921.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heh.

Albach 220 Mk., Allendorf a. d. Lahn 2390 Mk., Allendorf a. d. Lumda 630 Mk., Allertshausen 470 Mk., Alten-Buseck 1990 Mk., Annerod 990 Mk., Bellersheim 1270 Mk., Beltershain 830 Mk., Bersrod 180 Mk., Dettenhausen 640 Mk., Beuern 350 Mk., Birk­lar 1450 Mk., Durkharbsfelden 1230 Mk., Climbach 290 Mk., Daubringen 2260 Mk., Dorf-Güll 1240 Mk., Cberstadt 1050 Ml., Garbenteich 1960 Mk., Geilshausen 580 Mk., Gießen 364 520 Mk.. Göbelnrod 830 OHE., Großen-Buseck 1750 Mk., Großen-Linden 13 900 Mk., Grünberg 7090 Mk., Grüningen 1650 Mk., Harbach 390 Mk., Hattenrod 230 Mk., Hastsen '1240 Mk., Heuchelheim 18 950 Mk., Holzheim 2020 Mk., Hungen 9090 Mk., Inheiden 690 Mk., Kesselbach 1020 Mk., Klein-Linden 8980 Mk., Langd 870 Mk., Lang-Göns 3390 Mk.. Langsdorf 1000 Mk., Lauter 670 Mk. Leihgestern 4260 Mk., Lich 7200 Mk., Lindenstruth 920 Mk, Lollar 18 270 Mk., Londorf 2440 Mk., Lumda 690 Mk., Mainzlar 4900 Mk., Münster 770 Mk., Muschenheim 1400 Mk., Rieder-