Ausgabe 
26.4.1921
 
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bald Hinweisen. Dabei empfiehlt es sich, die Notizen mit , den Worten beginnen zu lassen: Von dem Finanzamt wird uns geschrieben........

Schließlich machen wir noch daranf aufmerksam, daß das in Aussicht genommene sogenannte Lohnsteuergesetz, durch das der Steuerabzug voraussichtlich endgültig ge­regelt werden wird, den gesetzgebendem Körperschafteil noch nicht vorliegt.

__________________________F. d. A.: Zisse l._______________

' Bckatttttrrrrrchttttg.

Betr.: Sonntagsruhe.

Wir machen auf §'41a der Reichs-GÄverbe-Ordniurg auf­merksam. Da für die Landgemeinden Ausnahmen für die Sonn­tagsruhe . auf Grund des § 105 b RGO. seitens des Kreisamts nicht getroffen sind, besteht allgemeine Sonntagsruhe für die offenen Geschäfte, insoweit Ausnahmen seitens der Landgemeinden nicht getroffen wurden (siehe neuer § 150 b, Reichsgewerboordnung, Amtsverktiikdigungsblatt Nr. 29 vom 25. Februar .1921).

G stx ß e n, den 21. April 1921.

Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gelidarmericstatioiien des Kreises.

Wir weisen Sie hiermit an, die offenen Geschäfte auf Ein­haltung der Sonntagsruhe zu kontrollieren.

' Gießen, den 21. April 1921.

Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.

Betr.: Erwerbslosenfürsorge, hier: Ätachweisung für den Monat April 1921.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 25. Ok­tober 1920 (Amtsverkünoigungsblatt Nr. 156 vom 25. Ok­tober 1920) sehen wir der Einsendung der Nachweisung bis spätestens 6. Mai 1921 entgegen.

Gießen, den 25. April 1921.

_______ Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. £> e ß.

Dicnstnachrichten des Krcisamtes.

Das Ministerium des Innern hat dem Vorstand des Thüringer Museums in Eisenach die Erlaubnis erteilt. 25 000 Lose der 3. Reihe der 1. Gruppe der zum Besten des Thtiringer Mnseums zu ver­anstaltenden Geldlotterie innerhalb des Volksstaates Hessen $u vertreiben.. Ziehungstermin 10. und 11. August ^921. Nach deut von der zuständigen Behörde genehmigten Verlosungsplan dürfen 135 000 Lose zu je 1.50'Mk. (einschließlich Reichsstempel- v abgabe und Teuerungszuschlag) ausgegeben werden. Zum Ver­trieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsst.empel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur' 1. Klasse einer Preußisch Süddeutschen. Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.__________________

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Münster: hier: Grenzregulierung mit Wetterfeld.

In der Zeit vom 28. April bis einschließlich 11. Mai 1921 liegen auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Münster die Akten über die GeMarkungsgrenzvegulierung MünsterWetter­feld zur Einsicht der Beteiligten offen, und zwar die Arbeiten des -.II. und III. dlbfchnitts bestehend aus

1 Heft Vesitzstaudsverzeichnis,

1 Heft Gütergeschosse I, '*

1 Heft Gütergeschoß Mit Zuteilungsplau,

1 Heft Zusammenstellung der Gütergeschosse I, .

1 Heft Zuteilungsverzeichnis und '

3 Karten. 1

Tie Vorzeigung der neuen Grundstücke findet statt SaMstag den 3 0. April 19 21 Vvtwittags lM/z Uhr.

Zusammenkunft an der Bürgermeisterei Münster.

Tagfahrt 'zur, Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet am

'$ioitn e r § tu g den 12. Mat 1921 vormittags 9V210 Uhr auf der Bürgermeisterei zu Münster . statt, wozu ist die Beteiligten Mit . dem Anfügen einlade, datz die Nichterscheinenden Mit Einwendungen ausgeschlossen sind.

Tie Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Friedberg, den 15. April 1921.

Der Hessische Feldbereinigungskomimssar:

. Dr. Jann, Regierungsrat. ' ,

Bekautttmachnttg.

Betr.: Feldberenigung Münster, Kreis Gießen.

In der Zeit vom 22. bis einschließlich 29. April 1921 liegt werktags auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Münster, Kreis Gießen, zur Einsicht der Beteiligten offen:

1. das Hauptgeldausgleichsverzeichnis der Gemarkung Münster,

2. das Pachteutlchädigungsverzeichnis über vorzeitiges Stellen »ort. Gelände zum Bau der Nebenbahn LichGrünberg.

Einwendungen sind daselbst während der Offenlegungszeit schriftlich und mit Gründen versehen vorzubringen, widrigenfalls Einwendungen ausgeschlossen sind.

Friedberg, den 12. April 1921.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär: _________________Dr. Jan n, Regierungsrat._________________

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereiniguug Holzheim: hier: den allgemeinen Melioratirmsplan.

In der Zeit vorn 25. April bis einschließlich 9. Mai ds. Js. liegt werktags auf dem Tienstzimmer der Hess. Bürgermeisterei \ Holzheim zur Einsicht der ^Beteiligte» offen:

der allgemeine Meliorationsplan itebst Erläuterüngsbericht und Prüfungsprotokoll.

Tagfahrt zur Entgegennahme von EiNweuduugru hiergegen findet daselbst

T i e n s t a g den 10. M a i 1921 vorMi11ags 9 10 Uhr statt, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, daß die Nichterscheinenden Mit Einwendungen ausgeschlossen sind.

Tie Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einznreichen.

Friedberg, den 13. April 1921.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär:

Dr. Jann, Regierungsrat.

Bekarlntmachung.

Bet r.: Aenderung der Ortssatzungen über die Benutzung der der Gemeiudeviehwage und der .Gemeinde-Fithr>verksiv age zu D o rs- G ii l l.

Auf Grund Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde 'Dorf-Güll wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hessi­schem Ministerium des Innern verordnet, wie folgt:

Die §§5 und 6 der Satzung über die Benutzung der Gemeinde- viehwage VoM 12. Oktober 1895, sowie der Gebührentarif zur Benutzung der Geuteinde-Fuhrtverlsivage vom 20. Juni 1905 wer­den aufgehoben.

§ 5 der Satzung VoM 12L Oktober 1.895 erhält folgende Fassung: Die Wiegegebühren werden durch einen auf Grund des Artikel 187 der. LGÖ. festzusetzenden Gebührentarif geregelt. § 6 erhalt fol­gende Fassung:

Sogleich nach stattgefundener Wiegung sind die verfallenen Wiegegebühren an den Wiegemeister oder dessen Stellvertreter mis- zubezahlen. !

Vorstehende Satzungsänderungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung int Amlsveriündignugsblatt in Kraft.

Dorf-Güll, den 20. April 1921.

Bürgermeisterei Dorf-Güll. Schmidt.

Gebührciltarif.

Auf Grund des Artikels 187 der LGO. wird mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des Innern folgender Gebührentarif er­lassen :

A. Bon Ortseinwohnern

1. für das Kleinvieh, als Schweine,. Schafe, Käl­

ber, Ziegen usw., voir einem jeden Stück.. . . 1, Mk.

2. für Großvieh, als Ochsen, Kühe, Rinder usw.,

unter 10 Zentner von jede'nt Stück 2, Mk.

über 1.0 Zentner von einem Stück 2,50 Mk.

3. für jeden anderen zur Verwiegung kommenden

Gegenstand bis 'zu 5 Zentner ....... 1, Mk.

für jeden weiteren Zeirtuer ....... 0,05 Mk.

B. Von Ortsfremden

wird der doppelte der oben erwähnten Wiegegebühren erhoben.

40 Prozent der vorerwähnten Sätze sind ferner an den Wiege­meister als Vergütung für dessen Dienstleistung zu entrichten.

Dorf-Güll, den 20. April 1921.

Bürgermeisterei Dorf-Güll. S ch m i d t.

Druck ber Brühl'l-brn UnmersiMw-Buäv und Steinbrudurei A Gange, ©leben