Ausgabe 
26.4.1921
 
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AmtzverküMgungrblatt

für die proviitzialdireltion Gberhefsen und für das Kreisamt Eietzen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstaq, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 60 7 26. Avril 1921

Znhalts-Ucbersicht:

Steuerabzug vom Arbeitslohn. Sonntagsruhe. - Crwerbslosenfiirsorge. - Dienstnachrichten. Feldbereinigungen Münster und Holzheim. Gemeindeviehwage zu Dorf-Güll.

Betr.: Steuerabzug vom Arbeitslohn.

All den Obtrbürgeriiieister zu Gießen, die Biirgermeistereicn der Laildgeiiieiudcil, Mark- und StistnngSvorständt, Kirchen- vorstäiide, Vorstände der isr. Religionsgeilieindcn sowie die Gemeinde-, Mark-, Stistungs- und Kirchcnrcchncr und die Rechner der isr. Rcligioilsgemciiidcn des Kreises.

An die Stelle der in unseren Ausschreiben vom G. Sep­tember v. I. (Amtsverkündigungsblatt Nr. 129), vom 5. Ok­tober v. I. (Amtsverkündigungsblatt Nr. 149) und vom 1. November v. I. (Amtsverkündigungsblatt dir. 160) mit- geteilten Bestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeits­einkommen treten vom 1. April 1921 ab die in dem nach!- stehenden Ausschreibeu des Landesfinanzamts Darmstadt vom 14. o. Mts. zu Nr. L. F. A. I 17 488 angeführten Vor­schriften.

Hiernach beträgt vom 1. d. Mts. ab in jedem Falle der Steuerabzug ohne Rücksicht auf die Höhe oes Arbeits- . einkömmens 10 Proz. von dem um die abzugsfreien Be­träge gekürzten Arbeitslohn.

Die 3 letzten .Absätze des nachstehenden Ausschreibens sind für Sie ohne Bedeutung. Die durch Anwendung der bisherigen Bestiminungen an den Bezügen für April Id. I. etwa zuviel einbehaltenen Steuerbeträge sind bei der nächsten Gehalts- bzw. Lohnzahlung auf den Steuer­abzug anzurechnen; in gleicher Weise sind die infolge Aenderung der abzugsfreien Einkommensteile zu wenig einbehalte neu Beträge nachzuerheben.

Gießen, ocn 20. April 1921.

Kreisamt Gießen. Dr. Usinger.

Landesfinanzamt. D a r in st a d t, den 14. April 1921.

Zu Nr. L. F. A. I. 17 488.

Bet r.: Steuerabzug vom Arbeitslohn.

Das zur Aenderung des Einkommensteuergesetzes vom 29. März 1920 verabschiedete Gesetz vom 24. März 1921 RGBl. Nr. 34 von 1921 ändert auch zum Teil die seit­herigen gesetzlichen Vorschriften über den Steuerabzug, in­dem es den § 45 a, Abs. 1 und 2 des ergänzenden Gesetzes über den Steuerabzug vom 21. Juli 1920 (RGBl. S. 1463) eine andere Fassung gibt und den § 45 c des genannten Ge­setzes aufhebt. Im Anschluß an diese Gesetzesänderungen hat der Herr Reichsminister der Finanzen durch Bekännt- inachuing vom 30. März 1921 Zeutralblatt für das Deutsche Reich Nr. 15 von 1921 bestimmt, daß die zur Durchführung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn für das Rj. 1920 erlassenen Anordnungen sinngemäße Anwendung auf die Durchführung des Steuerabzugs voin Arbeitslohn für das Rj. 1921 finden mit folgender Maßgabe:

1. Die nach. § 1, Abs. 1 und 2 der Bestimmungen über den Steuerabzug vom 28. Juli 1920 abzugsfrei zu lassenden

. Beträge betragen vom 1. April 1921 ab für den Steuer­pflichtigen und für seine zu seiner Haushaltung

. zählende Ehefrau: , , , , , , , .

a) im Falle der Berechnung des Arbeitslohnes nach

Tagen je 4 Mk. für den Tag, , a ,

b) int Falle der Berechnung des Arbertslohnes nach

Wochen je 24 Mk. für die Woche,

c) im Falle der Berechnung des Arbeitslohnes nach Monaten je 100 Mk. für den Monat.

2. Der abzuqsfreie Betrag nach Ziffer 1 erhöht sich für jedes zur .Haushaltung des Arbeitnehmers zahlenve minderjährige Kind: , ,__-

a) im Falle der Berechnung des Arbertslohnes nach

Tagen um 6 Mk. für den Tag, .

b) im Falle der Berechnung des Arbeitslohnes nach Wochen um 36 Mk. für die Woche,

c) im Falle der Berechnnug des Arbeitslohnes nach Monaten um 150 Mk. für den Monat.

3. Im § 1, Abs. 6 der Bestimmungen über den Steuer- abzua vom 28. Juli 1920 treten an Stelle der Worte 1. Äug list 1920" die Worte1. April 1921".

4. Der § 1 a der vorgenannten Bestimmungen vom 28. Juli 1920 tritt mit Wirkung vonc 1. April 1921 außer Kraft.

~ Es beträgt deshalb von dem genannten Zeitpunkt ab in jedem Falle der Steuerabzug ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitseinkommens nur 10 v. H. von dem dem Abzug unterliegenden Arbeitslohn (§ 45 des Eink.-St.- Ges. v. 29. 3. 1920).

Der Steuerabzug eines verheirateten Arbeitnehmers mit 240 Mark Wochen lohn und mit vier minderjährigen Kindern, sowie derjenige eines verheirateten Beamten, mit 2000 Mark Monatsgehalt uird drei minderjährigen Kindern berechnet sich, also vom 1. April 1921 ab unter Außer­achtlassung der sonst noch abzugsfreien Beträge zu Ver­sicherungen, zu Berufs- oder Wirtfchgftsvertretungen, Wer­bungskosten wie folgt:

Arbeitnehmer: Beamter:

Wochenlohn = 240 Mk. Monatsgehalt 2000 Mk.

abzugsfrei für Ehemann 24 Mk. ~ 100 Mk.

Ehefrau 24 = 100

4 Kinder 3 Kinder

4X36144 192 Mk. 3x150-450 950 Mk.

DemSteuerabzugunterliegendss Arbeitseinkommen 48 MK. 1350 Mk.

Steuerabzug 10 v. H. 4 135

Wegen der etwa weiter-abzugsfrei zu lassenden Be­träge zu Versicherungen, zu Pensionskassen, zu Berufs- oder Wirtschaftsvertretungen und der Werbungskosten ver­bleibt es selbstverständlich bei den Vorschriften in § 2, Abs. 3 der Bestimmungen vom 28. Juli 1920, wie überhaupt die Bestimmungen vom 28. Juli 1920 weiter in Geltung bleiben, insoweit sic nicht, wie oben unter Ziffer 14 angegeben, ab­geändert worden sind.

Die Feststellung des Arbeitnehmers (der auszahlenoen Kassestellen), ob die Ehefrau des Arbeitnehmers over seine minderjährigen Kinder eigenes Arbeitseinkommen beziehen, womit die Ehefrau und die minderjährigen Kinder selb­ständig zur Einkommensteuer zu veranlagen sind (§ 16 und 17 des Ges. vom 24. 3. 21), wird vielfach auf Schwie- rigkeiten stoßen, wenn nicht überhaupt unmöglich sein. Es wird deshalb im Sinne des den Finanzämtern s. Zt. mitaeteilten Erlasses des Herrn Reichsministers der Fi­nanzen vom 17. Februar 1921 III. Kn 30 346/20 auf solche Feststellungen bei Vornahme des Steuerabzugs wohl ver­zichtet werden müssen. Demnach wird auch der Arbeit­nehmer, dessen Ehefrau oder dessen minderjährige Kinder eigenes Arbeitseinkommen beziehen, bei Berechnung seines Steuerabzugs die abzugsfreien Beträge für die Ehefrau und die minderjährigen Kinder (oben Ziffer 1 und 2) in Anspruch nehmen können.

Sie wollen sich hiernach bemessen.

Die Steuerabzüge, die für den Monat April l. I. und die folgenden Monate des Rj. 1921 einbehalten werden, sind für das Rj. 1921 zu buchen. Soweit Die Hebestellen bei der Auszahlung der Gehalte usw. für April l. I. die Steuerabzüge hiervon noch für 1920 gebucht haben, werden sie angewiesen, sic auf das Rj. 1921 nachträglich umzu­buchen uud int Einnahmebuche für 1921 unter Streichung im Einnahmebuchs für 1920 einzutragen.

Die Finanzämter wollen die Arbeitgeber und Arbeit­nehmer unter Vermeidung besonderer Kosten, etwa durch kurze sachgemäße Notizen tm redaktionellen Teil der Tages­zeitungen'ihres Bezirks, auf die mit Wirkung vom 1. April 1921 geänderten Bestimmungen über den Steuerabzug als-