AmtzverküMgungrblatt
für die proviitzialdireltion Gberhefsen und für das Kreisamt Eietzen.
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Nr. 60 7 26. Avril 1921
Znhalts-Ucbersicht:
Steuerabzug vom Arbeitslohn. — Sonntagsruhe. - Crwerbslosenfiirsorge. - Dienstnachrichten. — Feldbereinigungen Münster und Holzheim. — Gemeindeviehwage zu Dorf-Güll.
Betr.: Steuerabzug vom Arbeitslohn.
All den Obtrbürgeriiieister zu Gießen, die Biirgermeistereicn der Laildgeiiieiudcil, Mark- und StistnngSvorständt, Kirchen- vorstäiide, Vorstände der isr. Religionsgeilieindcn sowie die Gemeinde-, Mark-, Stistungs- und Kirchcnrcchncr und die Rechner der isr. Rcligioilsgemciiidcn des Kreises.
An die Stelle der in unseren Ausschreiben vom G. September v. I. (Amtsverkündigungsblatt Nr. 129), vom 5. Oktober v. I. (Amtsverkündigungsblatt Nr. 149) und vom 1. November v. I. (Amtsverkündigungsblatt dir. 160) mit- geteilten Bestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitseinkommen treten vom 1. April 1921 ab die in dem nach!- stehenden Ausschreibeu des Landesfinanzamts Darmstadt vom 14. o. Mts. zu Nr. L. F. A. I 17 488 angeführten Vorschriften.
Hiernach beträgt vom 1. d. Mts. ab in jedem Falle der Steuerabzug ohne Rücksicht auf die Höhe oes Arbeits- . einkömmens 10 Proz. von dem um die abzugsfreien Beträge gekürzten Arbeitslohn.
Die 3 letzten .Absätze des nachstehenden Ausschreibens sind für Sie ohne Bedeutung. — Die durch Anwendung der bisherigen Bestiminungen an den Bezügen für April Id. I. etwa zuviel einbehaltenen Steuerbeträge sind bei der nächsten Gehalts- bzw. Lohnzahlung auf den Steuerabzug anzurechnen; in gleicher Weise sind die infolge Aenderung der abzugsfreien Einkommensteile zu wenig einbehalte neu Beträge nachzuerheben.
Gießen, ocn 20. April 1921.
Kreisamt Gießen. Dr. Usinger.
Landesfinanzamt. D a r in st a d t, den 14. April 1921.
Zu Nr. L. F. A. I. 17 488.
Bet r.: Steuerabzug vom Arbeitslohn.
Das zur Aenderung des Einkommensteuergesetzes vom 29. März 1920 verabschiedete Gesetz vom 24. März 1921 — RGBl. Nr. 34 von 1921 — ändert auch zum Teil die seitherigen gesetzlichen Vorschriften über den Steuerabzug, indem es den § 45 a, Abs. 1 und 2 des ergänzenden Gesetzes über den Steuerabzug vom 21. Juli 1920 (RGBl. S. 1463) eine andere Fassung gibt und den § 45 c des genannten Gesetzes aufhebt. Im Anschluß an diese Gesetzesänderungen hat der Herr Reichsminister der Finanzen durch Bekännt- inachuing vom 30. März 1921 — Zeutralblatt für das Deutsche Reich Nr. 15 von 1921 — bestimmt, daß die zur Durchführung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn für das Rj. 1920 erlassenen Anordnungen sinngemäße Anwendung auf die Durchführung des Steuerabzugs voin Arbeitslohn für das Rj. 1921 finden mit folgender Maßgabe:
1. Die nach. § 1, Abs. 1 und 2 der Bestimmungen über den Steuerabzug vom 28. Juli 1920 abzugsfrei zu lassenden
. Beträge betragen vom 1. April 1921 ab für den Steuerpflichtigen und für seine zu seiner Haushaltung
. zählende Ehefrau: , , , , , , , .
a) im Falle der Berechnung des Arbeitslohnes nach
Tagen je 4 Mk. für den Tag, , a ,
b) int Falle der Berechnung des Arbertslohnes nach
Wochen je 24 Mk. für die Woche,
c) im Falle der Berechnung des Arbeitslohnes nach Monaten je 100 Mk. für den Monat.
2. Der abzuqsfreie Betrag nach Ziffer 1 erhöht sich für jedes zur .Haushaltung des Arbeitnehmers zahlenve minderjährige Kind: • , ,__-
a) im Falle der Berechnung des Arbertslohnes nach
Tagen um 6 Mk. für den Tag, .
b) im Falle der Berechnung des Arbeitslohnes nach Wochen um 36 Mk. für die Woche,
c) im Falle der Berechnnug des Arbeitslohnes nach Monaten um 150 Mk. für den Monat.
3. Im § 1, Abs. 6 der Bestimmungen über den Steuer- abzua vom 28. Juli 1920 treten an Stelle der Worte „1. Äug list 1920" die Worte „1. April 1921".
4. Der § 1 a der vorgenannten Bestimmungen vom 28. Juli 1920 tritt mit Wirkung vonc 1. April 1921 außer Kraft.
~ Es beträgt deshalb von dem genannten Zeitpunkt ab in jedem Falle der Steuerabzug ohne Rücksicht auf die ■ Höhe des Arbeitseinkommens nur 10 v. H. von dem dem Abzug unterliegenden Arbeitslohn (§ 45 des Eink.-St.- Ges. v. 29. 3. 1920).
Der Steuerabzug eines verheirateten Arbeitnehmers mit 240 Mark Wochen lohn und mit vier minderjährigen Kindern, sowie derjenige eines verheirateten Beamten, mit 2000 Mark Monatsgehalt uird drei minderjährigen Kindern berechnet sich, also vom 1. April 1921 ab — unter Außerachtlassung der sonst noch abzugsfreien Beträge zu Versicherungen, zu Berufs- oder Wirtfchgftsvertretungen, Werbungskosten — wie folgt:
Arbeitnehmer: Beamter:
Wochenlohn = 240 Mk. Monatsgehalt — 2000 Mk.
abzugsfrei für Ehemann 24 Mk. ~ 100 Mk.
„ „ Ehefrau 24 „ = 100 „
„ „ 4 Kinder 3 Kinder
4X36—144 „ 192 Mk. 3x150-450 „ 950 Mk.
DemSteuerabzugunterliegendss Arbeitseinkommen — 48 MK. — 1350 Mk.
Steuerabzug — 10 v. H. — 4 „ — 135 „
Wegen der etwa weiter-abzugsfrei zu lassenden Beträge zu Versicherungen, zu Pensionskassen, zu Berufs- oder Wirtschaftsvertretungen und der Werbungskosten verbleibt es selbstverständlich bei den Vorschriften in § 2, Abs. 3 der Bestimmungen vom 28. Juli 1920, wie überhaupt die Bestimmungen vom 28. Juli 1920 weiter in Geltung bleiben, insoweit sic nicht, wie oben unter Ziffer 1—4 angegeben, abgeändert worden sind.
Die Feststellung des Arbeitnehmers (der auszahlenoen Kassestellen), ob die Ehefrau des Arbeitnehmers over seine minderjährigen Kinder eigenes Arbeitseinkommen beziehen, womit die Ehefrau und die minderjährigen Kinder selbständig zur Einkommensteuer zu veranlagen sind (§ 16 und 17 des Ges. vom 24. 3. 21), wird vielfach auf Schwie- rigkeiten stoßen, wenn nicht überhaupt unmöglich sein. Es wird deshalb im Sinne des den Finanzämtern s. Zt. mitaeteilten Erlasses des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 17. Februar 1921 III. Kn 30 346/20 auf solche Feststellungen bei Vornahme des Steuerabzugs wohl verzichtet werden müssen. Demnach wird auch der Arbeitnehmer, dessen Ehefrau oder dessen minderjährige Kinder eigenes Arbeitseinkommen beziehen, bei Berechnung seines Steuerabzugs die abzugsfreien Beträge für die Ehefrau und die minderjährigen Kinder (oben Ziffer 1 und 2) in Anspruch nehmen können.
Sie wollen sich hiernach bemessen.
Die Steuerabzüge, die für den Monat April l. I. und die folgenden Monate des Rj. 1921 einbehalten werden, sind für das Rj. 1921 zu buchen. Soweit Die Hebestellen bei der Auszahlung der Gehalte usw. für April l. I. die Steuerabzüge hiervon noch für 1920 gebucht haben, werden sie angewiesen, sic auf das Rj. 1921 nachträglich umzubuchen uud int Einnahmebuche für 1921 unter Streichung im Einnahmebuchs für 1920 einzutragen.
Die Finanzämter wollen die Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Vermeidung besonderer Kosten, etwa durch kurze sachgemäße Notizen tm redaktionellen Teil der Tageszeitungen'ihres Bezirks, auf die mit Wirkung vom 1. April 1921 geänderten Bestimmungen über den Steuerabzug als-


