für die ProvinMldireition Gberheffen und für das Kreisamt Gießen.
Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich.
Nr. $51
25. Oktober
1921
Jnhalts-Aeberstcht: Bekanntmachung über Höchstpreise von Zement. — Auslosung von Obligationen. — Erwerbslosenfürsorge und Gewerbeaussicht. - Erwerbslosensürsorge. - Gebühren der Schornsteinfeger. — Hauptkörungen. — Straßensperren.
' Bekanntmachung
über Höchstpreise von Zement.
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskommissars für Zement in Berlin teile ich zur öffentlichen Kenntnisnahme mit. Die staatliche Baustosfbsschasfungsstelle für den Bolksslaat Hessen, Witz in Frankfurt a. M., Obermainstraste 51, Telephon Amt Hansa 7734, ist in der Lage, bei etwaigen Zweifeln in der Preisgestaltung oder Beschaffung sämtlicher Baustoffe kostenlos Ans- kunf! zu erteilen. Bei etwaigem Mangel an Baustoffen hat die genannte staatliche Stelle Interessenten günstige Bezugsmöglich- keiten kostenlos zu benennen.
Darmstadt, den 22. September 1921.
Der Staatskommissar
für die wirtschaftliche Demobilmachung in Hessen.
I. B.: Dr. Bernhei m.
Bekanntmachung
über Höchstpreise für Zement.
Aus Grund des § 1 der Bundesratsvervrdnung vom 25. Januar 1917 (Neichs-Gesehbl. S. 74) wird bestimmt: ,
Die durch Bekanntmachung des Reichskommissars für Zement vom 5. Juli 1921 (bergt. Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 155 vom 6. Juli 1921) festgesetzten Preise werden mit Wirkung vom 1. September 1921 an durch Zuschlag infolge der am 1. September 1921 eingetretenen Kohlenvreisver- teuerung in nachstehend angegebener Weise erhöht: die Preise gelten für 10 000 Kilogramm Zement ab Werk ohne Derparkung und für die Gebiete sämtlicher deutschen Zementverbände und sind Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesehes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesehbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914, vom 22. März 1917 und der Verordnung vom 17. Januar 1920 (Reichs-Gesehbl. 1914 S. 516, 1917 S. 253, 1920 S. 94). Zement im Sinne dieser Bekanntmachung sind Port- landzcm nt EU U ortlandzewe"t, Hochofenzement. Schlackenzement und zementähnliche Bindemittel, die in einer Mischung von 1:3 bei Wasserlagerung nach 28 Tagen eine Druckfestigkeit von mehr als 140 kg/qcm haben. Die PImsahsteuer ist in diesen Preisen mitenthalten.
A. Für Lieferungen an private Zementabnehmer: a) Jin Gebiete des Norddeutschen Zementverbandes:
Höchstpreis vom 1. Juli 1921 ab 3470,— Mk. neuer Zuschlag sür.Kohlenvreiserhöhung . . 146,— Mk.
Höchstpreis vom 1. September 1921 ab . . . 3616,— Mk.
b) Im Gebiete des Rheinisch-Westfälischen Zementverbandes, einschließlich der Verkaufsver- einigung Rheinischer Hochofenzementwerke: Höchstpreis vom 1. Juli 1921 ab 3280,— Mk. neuer Zuschlag für Kohlenpreiserhöhung . . 146,— Mk.
Höchstpreis vom 1. September 1921 ab . . . 3426,— Mk.
B. Fü r Lieferungen an die Staatsverwaltungen für Staatsbauten gelten dementsprechend folgende Preise:
a) Im Gebiete des Norddeutschen Zementverban-
des 3100 f 146 -- 35 '6 Mk. b) Im Gebiete des Rheinisch-Westfälischen Ze-
mentverbandes 3210 -k 146 — 3356 Mk. c) :3m Gebiete des Süddeutschen Zementverban-
des 3493 -I- 146 3:39 Mk.
In Zukunft eintretende Kohlenpreiserhöhungen bedingen eine ^Erhöhung der Zementpreise derart, daß jede Kohlenpreiserhöhung v,r 10002 Kilogramm mit 55 v. H. in Anrechnung zu bringen istd den Zcmentpreisen zuzuschlagen ist. Hierbei sind die vom sichskohlenverband für den Bezirk des Rheinisch-Westfälischen Kohstsyndikats für Fettkohlen festgesetzten Höchstpreise (einfchl.
I. und .Umsatzsteuer) zugrunde zu legen.
Kohten?vkunft auf den deutschen Reichseisenbahnen eintretende nienivreiskerhöhungen sollen ebenfalls eine Erhöhung der Ze- dingen, die auf ähnliche Weise berechnet wird.
Die Zcmv Zu A wird bemerkt:
in den eluzelu>-Kände sehen für ihre Privatkundschaft nach den tatfäch^-rkaussstellen Stationsfrankopreise fest, die lind. Don der -teer- ,^er j>en Dnrchschnittsfrachten -messen ■> für Zement werden diese Stations»
frankopreisberechnungen Vor ihrem Inkrafttreten auf die Zulässigkeit der angewandten Berechnungsarten geprüft.
Berlin, den 12. September 1921.
Der Reichskommissar für Zement.
_________I. B.: Redderse n, Regierungsbaumeister,_________
Bekanntmachung.
Don dem zur Deckung der Geländeerwerbskosten für den Bahnbau Grünberg—Londorf durch den Kreis Gießen im Jahre 1895 aufgenrmmenen Kapital von 30 002 Mk. sind auf 1. März 1922 zur Rückzahlung ausgelost: Die Obligationen l.it. B Nr. 36 500 Mark, Lit. C Nr. 15 und 18 zu je 200 Mark und Lit. D Nr. 11 und 50 und 96 zu je 100 Mark.
Gießen, den 17. Oktober 1921.
Kreisamt Gießen. __Dr. li singe r._______________________ B e t r.: Erwerbslosenfürsorge und Gewerbeaufsichl.
An tiir ^iirnrrinriitfrrirH der VnnDqfineinDcn des Kreises.
Das abschriftlich nachstehende Rundschreiben des Herrn Reichs- arbeitsministers vom 7. Oktober 1921 Hl. C. 11630 21 teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und unter dem Empfehlen mit, uns gegebenenfalls Bericht zu erstatten, damit wir uns mit der Gewerbeinspektion wegen Begutachtung des Falles in Verbindung setzen können.
Gießen, den 22. Oktober 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß.
Abschrift. § 9 Abs. 2 der Reichsverordnung über Erwerbslosensürsorge vom 26. Januar 1921 (RGBl. S. 98) sieht vor. daß bei vorübergehender Einstellung oder Einschränkung der Arbeit (sog. Kurzarbeit) den davon betroffenen Arbeitnehmern ein Zuschuß zum Arbeitsverdienst, die Kurzarbeiterunterstüüung, gewährt werden kann. Voraussetzung dafür ist, daß die Kurzarbeit aus rein wirtschaftlichen Gründen, welche sich als Kriegsfolge darstellen, eingeführt wird. Die Erwerbslosenfürsorgestellen der Gemeinden klagen neuerdings in zunehmendem Maße darüber, daß sie bei Anträgen auf die Gewährung solcher Unterstützung nicht in der Lage seien, die Notwendigkeit und die wirtschaftlichen Voraussetzungen der beabsichtigten Arbeitsstreckung der die Anträge stellenden Betriebe zu beurteilen. Häufiger wird über den Versuch berichtet, auch bei regelmäßig wiederkehrenden Betriebsstillständen, z. B. in Glashütten und ähnlichen Betrieben durch Ofenreparaturen, wie sie auch schon im Frieden notwendig und betriebsüblich waren, den Arbeitern die Kurzarbeiterunterstützung zu verschaffen. Es erscheint daher erforderlich, für Z.vei- felsfälle die Möglichkeit der Heranziehung einer sachverständigen Stelle 'zu haben, an welche sich die Erwerbslosenfürsorge um Begutachtung entsprechender Anträge wenden kann. Ich halte die Gewerbeaufsichtsbeamten, welche die Betriebe ihres Dienstbezirks in wirtschaftlicher und betriebstechnischer Hinsicht so genau kennen, daß sie auch ohne Vornahme besonderer Dienstreisen oder Besichtigungen sich ein Urteil über derartige Anträge bilden können, für die einzigen in Frage kommenden Stellen, und würde Bitten, sie mit einer Anweisung zu versehen, etwaigen Anträgen nachzukommen. Mir ist die außerordentliche Belastung der Gewerbeaussichtsbeamten durchaus bekannt. Ich glaube aber trotzdem diese Anregung geben zu müssen, da voa der Herbei- sührung derartiger Gutachten unter älmständm in größerem Maße Ersparnisse für das Reich und die Länder abhängen können._______________ _____________________
Betr.: Erwerbslosen für sorge; hier: Nachweisung für den Monat
Oktober 1921.
An dir ip.nramiirnfrmi’n her VntthtTrini’inhrn des Kreises
Unter Bezugnahme auf unser AuSschreibeu vom 25. Oktober 1920 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 156 vom 28. Oktober 1920) sehen wir der Einsendung der Nachweisung bis spätestens 6. November 1921 entgegen.
Gießen, den 21. Oktober 1921.
__________ Kreisaint Gießen. I. D.: Dr. Heß.____________
BerannllttachttNft
die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Vom 13. Oktober 1921.
Auf Grund des 8 43 der Schor istei"f"g"ro'dnuna vom 4. März 1921 (Reg.-Bl. S. 48) wird hinsichtlich der Gebühren für die Schornsteinreinigung das Folgende bestimmt:


