AmtZverkündigungsblatt
ffir die ptovinziaidireition Gberheßen und für das Kreisamt Gießen.
nach Bedarf: Montzrg, Di-nst-r,, Donnerstag und Freitag Mir durch di. Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.
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am MbSna fim8 ^"15 ber*St«*e PoS W ? 6 n“ ,L°"de5,polizeiliche Prüfung des Entwurfes der Beiseiiigung der Schranken d r Nr« und Äeamten»on b« Denkmalschutz. - Ausführung der Landes-Feuerloschordnung; hier: Befreiung
der Mehrer und popleamten von der Feuerwehrpflicht - Straßensperre.-Lehrgang für Fleischbeschauer.-Viehseuchen.-Feldschutz in Hungen
Bekanntmachung.
B e t r.' Zulagen für Schwer- und Schwerstarüeiter.
Für das am 16. August ds. Zs. begonnene neue Getreidebewirtschaftungsjahr ist das Amlageverfahren eingeführt worden und wird hieraus die seitherige Brotration von 200 Gramm Mehl täglich gewährt, außerdem wird für die Aebergangszeit wie bisher Kochmehl an die Bersorgungsberechtigten zur Ausgabe gelangen Der sonstige Bedarf an Brot und Mehl muh jedoch, durch'die aus freiem Getreide hergestellten Erzeugnisse gedeckt werden.
Die beteiligten Aeichsbehörden ordneten daher übereinstimmend an, dah ab 15. August 1921 alle Zulagen in Fortfall zu kommen haben. Das H e s s i s ch e ,L a n d e s e r n ä h r u n g s - amt verfügt infolgedessen zu Ar. L.E.A. 13 829 vom 16.'ds. Mts., dah ab 15. September 1921 alle Zulagen völlig abgeschafft werden.
Demnach kommen von diesem Tage die Zulagen für Schwer- und Schwerstarbeiter, sowie werdende Mütter in Wegfall.
Gießen, den 22. August 1921. >
Kreisamt Gießen. I. B.: Hemmer d er
Bet r.: Wie oben.
Der Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises werden ersucht, vorstehende Bekanntmachung ortsüblich veröffentlichen zi+lassen.
Gießen, den 22. August 1921.
KMsamt Gießen. 3. D.: H e m m e r d e._______
Bekanntmachung.
Detr.: Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfes der Beseitigung der Schranken am Wegübergang Km. 8,6+15 der Strecke Lollar—Wetzlar.
Der Plan liegt vom 25. Augrist 1921 bis zum 1. September 1921 einschließlich auf der Bürgermeisterei Heuchelheim offen.
Einwendungen sind während dieser Zeit bei Meidling des Ausschlusses bei der genannten Bürgermeisterei schriftlich oder zu Protokoll vorzubringen.
Gießen, den 22. August 1921.
Kreisamt Gießen. 3. B.: Hemmerde.
Betr.: Das Gesetz, den Denkmalschutz betreffend, vom 16. Juli 1902; hier: 1. Errichtung von Gedenksteinen in der Umgebung von Bau- und Naturdenkmälern (Kirchen, Kirchhöfen usw.). 2. Bauliche Beränderungen oder Ergänzungen an Baudenkmälern, besonders elektrischen Lichtanlagen und Weißbinderarbeiten in Kirchen ufto.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Es ist in letzter Zeit wiederholt vorgekommen, daß Gemeinden oder Bereine in der Nähe von Baudenkmälern oder auf Friedhöfen, die als Umgebung von Kirchen unter Denkmalschutz stehen, Gedenksteine für Gefallene errichtet haben, ohne die nach Abschnitt I, Artikel 2 des „Gesetzes, den Denkmalschutz betreffend (vom 16. Juli 1902)" erforderliche Genehmigung zu besitzen. Desgleichen sind an Kirchen und sonstigen Baudenkmälern Veränderungen bzw. Ausbesserungen ohne Genehmigung vorgenommen worden, die im Widerspruch zu obigem Gesetze stehen. Durchbrüche von Stadtmauern, Wiederherstellungen von Kirchen (auch Weißbinderarbeiten), Einführung von elektrischem Licht usw. fallen hierunter. Da für alle diese Fälle unsere Genehmigung erforderlich ist, bringen wir obiges Gesetz hiermit in Erinnerung, und erwarten genaueste Beachtung. Die Verwaltungsorgane sind angehalten, bei Nichtbefolg unnachsichtig vorzugehen. Damit durch etwaige Veränderungen der Pläne keine Verzögerungen hervorgerufen werden, ist möglichst frühzeitige Vorlage der Genehmigungsanträge empfehlenswert.
Gießen, den 20. August 1921.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß.
Betr.: Die Ausführung der Landes-Feuerlöschvrdnung; hier: Befreiung der Lehrer von der Feuerwehrpflicht.
All den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Zur Frage der Feuerwehrpflicht der Dolksschullehrer steht ras Landesamt für das Bildungswesen laut Mitteilung vom
18. ds. Mts. auf dem Standpunkt, daß die Lehrer nicht gemäß Artikel 11 Absatz 3 LFO. als durch öffentliche Berusspslicht an Erfüllung der Feuerwehrdienstpslicht verhindert zu bezeichnen sind. Dagegen sind die Lehrer der Ordnungsmannschaft zuzuteilen und sind im Falle eines Brandes oder einer .Hebung während der Schulzeit von der Teilnahme entbunden.
Sie wollen die Kommandanten entsprechend bedeuten und in Zukunft hiernach verfahren.
Gießen, den 19. August 1921.
____________Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. H e h.
Betr.: Befreiung der Postbeamten von der Feuerwehrpflicht. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Laut Entscheidung der Oberpostdirektion Darmstadt und des Ministeriums des 3nnern sind die Postbeamten allgemein zu den durch öffentliche Derufspflicht im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 LFO. verhinderten Personen zu rechnen. Wir empfehlen, auch die Feuerwehrkommandanten entsprechend zu bedeuten.
Gießen, den 23. August 1921.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß.
Straßensperre.
, Die am 6. ds. Mts. angeordnete Sperre der Kreisstrahe „Eberstadt—Oberhörgern" (Kreisgrenze) wird aufgehoben.
Gießen, den 22. August 1921.
____________Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß.
Betr.: Lehrgang für Fleischbeschauer.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Leitung des Direktors des städtischen Schlachthofs in Gießen findet in der Zeit vom 3. bis 30. September l. I. ein Lehrgang für Fleischbeschauer statt, auf den wir Sie mit der Empfehlung Hinweisen, etwa in Betracht kommende Leute hieran teilnehmen zu lassen. Da der Lehrgang vom 3. bis 30. September dauert, ist bei Bahnfahrt, zur Vermeidung größerer Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, die Benutzung einer Monatskarte für tägliche Hin- und Rückfahrt vorzuziehen.
Etwaige Teilnehmer wollen sich am 3. September l. F., vormittags 10 Uhr, im Schlachthof zu Gießen (Verwaltungsgebäude) einfinden.
Gießen, den 24. August 1921.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. H e h.
Bckamrtmachrmg.
Betr.: Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Kreise Lauterbach.
3n der Gemeinde Dirlam m e n ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die Gemarkung Dirlammen wurde zum Sperrbezirk erklärt.
Zum Beobachtungsgebiet wurden die Gemeinden Allmenrod, Frischborn, Hopsmannsfeld und Hörgenau erklärt.
Das gefährdete Gebiet umfaßt eine Zone von 15 Kilometer im Umkreis von Dirlammen.
Der Kreis Lauterb ach gilt damit wieder als verseucht.
Gießen, den 22. August 1921.
Kreisamt Gießen. 3. V.: H e m m erde.
BekailMmachiurg.
Betr.: Feldschutz.
Auf Grund der Artikel 36 und 43 des Feldstrafgesehes vom 13. Juli 1904 wird nach Anhörung des Gemeinderats mit Genehmigung des Kreisamts Gießen vom 22. August 1921 für die Feldgemarkung Hungen angeordnet, daß sämtliche bepflanzte Grundstücke (offene und eingesriedigte) vbn abends 8 .Uhr bis morgens 5 Llhr bis zum 15. September 1921 und vom 16. September bis zum 10. November 1921 von abends 7 .Uhr bis morgens 6 Ulhr geschlossen sind, und deren Betreten allen Personen, auch den Eigentümern, verboten ist. Ausgenommen sind nur Flächen, die als Hausgärten dienen.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft.
Hunge n, den 12. August 1921.
Bürgermeisterei Hungen. Fendt.
Druck der 'BrühI'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei R Longe. Giefien


