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auf
mindestens folgende Gewichte
mm Wandstärke,
kg
Dleiröhren
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch. und Steindruckerei R Lange, Kietzen
Lichtweite Lichtweite Lichtweite Lichtweite
bei bei bei bei bei
mm ININ mm mm mm ININ mm mm
3,6
4,5
5,3
5,7
und 9 und 9
10
13
20
25
32
38
45
50
40
50
60
80
100
mm mm nun mm mm
und und und und
mm mm ININ mm ININ
Wandstärke, Wandstärke, Wandstärke, Wandstärke, Wandstärke, Wandstärke, Wandstärke.
Wandstärke, Wandstärke, Wandstärke, Wandstärke, Wandstärke.
kg kg
mm mm mm mm ININ mm mm
2,4
2,7
3
3,4
3,5
3,7 4
4,5
bei bei bei bei bei bei bei bei
und Mindestgewichte (einschließlich Muffe) einem Meter haben:
Lichtweite 0,8
Lichtweite 1,25
Lichtweite 1,8
Lichtweite 2,5
Lichtweite 10,1 kg und 8
Lichtweite 12,1 kg und 8
Lichtweite 15,2 kg und 8l/2
Lichtweite 19,9 kg
Lichtweite 24,4 kg
kg und kg und kg und kg und
Schmiedeiserne Röhren müssen und Wandstärken haben:"
ist deshalb tunlichst durch frostfreie Räume (Keller, Küchen) zu führen. Wo dies nicht angängig ist, sind die Leitungen imit schlechten Wärmeleitern zu umhüllen. Die Leitung durch Schornsteine zu führen, ist untersagt.
Zur Wasserentnahme sollen ausschliehlich Riederschraubhähne verwendet werden. Die in dem Handel unter dem Rainen „schweres Modell" bezeichneten Ventile werden zur Verwendung empfohlen. Auch können letztere vorgeschricben werden. Im Keller des Hauses soll möglichst nahe dem Austritte des Rohres durch das Fundament ein Durchgangsventilhahn angebracht sein. Außerdem muh jede. Pebäudeleitung einen Entleerungshahn erhalten, durch den bei Frost die ggnze Hausleitung entleert werden kann. Der Entleerungshahn muh sich in der Rahe und in demselben Raum wie der Durchgangsventilhahn befinden. Wo Wassermesser vvrgeschrieben sind, darf zwischen diesem und dem Durchgangsventilhahn kein Zapf- oder Entleerungshahn angebracht sein. Der letztere muh sich vielmehr hinter dem Wassermesser befinden. Empfohlen wird auch, wo keine Wasfermesser vorgeschrieben sind, ein sogenanntes Pahstück für einen Wassermesser mit beiderseits Flanschen (nach den Normalien des Vereins der deutschen Gas- und Wasserfachmänner) einzubauen. Der Einbau dieser Paßstücke kann auch vvrgeschrieben werden.
Abzweigleitungen in Waschküchen, Hofräumen und zu Springbrunnen müssen besondere und, wenn keine passenden Räume vorhanden sind, in Schächten angebrachte Absperr- und Ent- leerungsvorrichtungen, nötigenfalls auch Wassermesser erhalten.
Eine direkte Verbindung des Aöhrennehes mit Dampfkesseln und Aborten mit Wasserspülung ist untersagt. Letztere dürfen nur mittels Spülbehälter an die Leitung angeschlossen werden.
Wo die Häuser nicht unterkellert oder keine Räume vorhanden sind, um Durchgangsventilhahn, Entleerungsventil sowie auch Wassermesser unterzubringen, müssen hierzu besondere für das Einsteigen und Ablesen genügend geräumige, vollständig entwässerte und solid abgeüeckte Schächte angelegt werden. Der Haupthahn sowie der etwa einzubauende Wassermesser und die Zuleitung zu diesem müssen vor jeder Beschädigung geschützt und so aufgestellt sein, dah den Beauftragten der Gemeinde jederzeit der Zutritt und die Einsicht möglich ist.
Jede Hauseinrichtung kann, bevor sie dem Gebrauch überwiesen wird oder bevor die Gemeindeverwaltung den Gebrauch gestattet, durch die Gemeinde einer Besichtigung und einer Probe- Pressung unterworfen werden. Die Pressung hat aus das Doppelte des natürlichen Druckes, jedoch in der Regel nicht über 15 Atmosphären zu erfolgen. Alle zu der Probepressung nötigen Geräte und Hilfskräfte sind von dem .Unternehmer, der die Haus- einrichtuug gefertigt hat, bereit zu halten. Diese Prüfung geschieht während der Bauzeit auf Kosten der Gemeinde durch die Bauleitung. Bei einer nachträglichen Prüfung fallen die entstehenden Kosten dem Hauseigentümer zur Last.
Alle sich hierbei ergebenden Mängel und Anstände sind auf Anordnung der Gemeinde zu verbessern, ehe ein Wasserbezug stattfinden kann. > __
Durch die Beaufsichtigung und Prüfung der Anlage übernimmt die Gemeinde keine Verpflichtung oder Gewähr für deren Güte und dauernde Haltbarkeit. . 3n dieser Beziehung ist vielmehr der Hausbesitzer haftbar.
§ 10.
Benutzung und Unterhaltung der Gebäudeleitungen.
Jeder Mangel an der Leitung, wie .Undichtigkeit, Schweißen oder Tropfen der Leitung oder von Zapfhähnen ist alsbald durch den Hausbesitzer abstellen zu lassen.
Verboten ist die Abgabe von Wasser an Dritte, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich, ferner jede Verschwendung des Wassers, sowie dessen nutzloses Laufenlassen, endlich jede Handlung, durch die der Gang des Wassermessers beeinträchtigt werden kann.
Tritt starker Frost ein, so sind, soweit die Aborte mit Wasserleitung versehen sind, tagsüber die Fenster dieser Räume geschlossen zu halten, während der Rach! sind die Hausleitungen zu entleeren. Gartenleitungen sind vor Eintritt des Winters zu entleeren und während des Winters leer zu halten.
§ 11.
Feuer Hähne.
Feuerhähne (Hydranten) dürfen nur bei Feuersgefahr und zu Hebungen, nicht aber zu anderen Zwecken benutzt werden. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, sie mit Plomben zu versehen, die nur bei Feuersgefahr oder zu Hebungen gelöst werden dürfen. Jeder Gebrauch der Feuerhähne ist binnen 24 Stunden der Gemeindeverwaltung anzuzeigen. .
Beim Ausbruch eines Brandes sind in den Privatleitungen, mit Ausnahme der zum Speisen der Dampfkessel bestimmten, alle Hähne zu schließen, sofern sie nicht zur Bewältigung des Brandes selbst benutzt werden.
Jeder Abnehmer ist verpflichtet, während des Brandes seine Leitung zur Verfügung der Löschmannschaft zu stellen. Den Betrag für die Wasserentnahme, bei Abgabe nach Wassermessern, trägt die Gemeinde.
' (Schluß folgt im nächsten Amtsveikündigangsblatt.)
sind die folgenden anzuwenden:
Alle Teile der Leitung, die außerhalb der Gebäude in der Erde liegen, müssen'mit der Oberkante mindestens 1,50 Meter tief liegen. Das Verlegen von Röhren durch Dung- oder Abtrittsgruben ist auf das strengste untersagt. Als Material werden in erster Linie gußeiserne Muffenröhren von 40 mm an aufwärts empfohlen, doch werden auch fchmiedeiserne sogenannte galvanisierte Röhren sowie Stahlröhren zugelassen.
Gußeisenröhren müssen folgende gleichmäßige Wandstärken eine Länge von
zuständigen Stellen demnächst etwa erlassen werden sollten. Er verpflichtet sich zugleich, abgesehen von dem Fall in § 7 zum Wasserbezug für fein Besihtum auf die Dauer eines Jahres von dem Zeitpunkt der Verbindung der Privatleitung mit dein Hauptrohr. Wird 3 Monate vor Ablauf des Jahres von keiner Seite gekündigt, so läuft das ülebereinkommen stillschweigend weiter und kann nur unter Beobachtung einer am 1. Januar 1. April, 1. Juli, 1. Oktober stattfindenden dreimonatlichen Kündigung aufgelöst werden.
Wenn der Besitzer sein Haus oder Grundstück während der Dauer des älebereinkommens ohne Einhalten der vorerwähnten Kündigung veräußert, so bleibt er so lange selbst haftbar, als der neue Erwerber nicht in rechtsverbindlicher Weise in die Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber eingetreten ist.
§ 7.
Zuleitung.
Dle Gemeinde wird bei Ausführung von Reubauten denjenigen Haus- und Gr-undbesihern, die sich zum Wasserbezug für ihr Besitztum auf die Dauer von 5 Jahren der Gemeinde gegenüber verpflichten, die Zuleitung vom Hauptrohr in der Straße bis zur Grundstücksgrenze auf ihre Kosten Herstellen und etwa für nötig erachtete Wafsermeffer liefern und anbringen lassen. Ist die Gebäudeleitung bei Herstellung der Zuleitung schon fertiggestellt, so kann die Gemeinde die Verbindung beides Leitungen übernehmen. Bei späterer Herstellung der Gebäudeleitung fällt deren Verbindung mit der Zuleitung dem Grundbesitzer zu. Denjenigen Haus- und Grundbesitzern, die bei Erbauung der Wasserleitung im Jahre 1907 den Anschluß ablehnten, wird die . Zuleitung vom Hauptrvhr bis zu den Liegenschafteii durch die Gemeinde auf Kosten des Antragstellers ausgeführt; die Zuleitung nebst Wassermefser und Haupthahn bleiben in diesem wie im ersteren Falle Eigentum der Gemeinde. Diese unterhält die Zuleitung usw., soweit sie auf gemeinheitlichem Gelände liegt, auf ihre Kosten, während die Anlage und Unterhaltung der auf Privatbesitz gelegenen Teile der Zuleitung dem Besitzer obliegen. Wenn in den Zuleitungen keine Stratzenabsperrschieber oder Ventile eingebaut sind, ist die Gemeinde berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstücke bis zum Hauptabsperrventil durch ihre Organe Herstellen zu lassen, und die Kosten von dem Grundbesitzer einzuziehen. 3n _ allen Fällen ist sie berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstücke auf 15 Atmosphäre Wasserdruck prüfen zu lassen, hierzu hat der Grundbesitzer die nötige Hilfe und die Preßpumpe zu stellen, oder durch .seinen Installateur stellen zu lassen. Die Gemeinde übernimmt' durch diese Prüfungen keine Gewähr für die dauernde Dichtigkeit. Ohne Erlaubnis der Bürgermeisterei dürfen keinerlei Anschlüsse hergestellt oder Aenderungen an bestehenden Anschlüssen vor- genvmmen werden. Bei Bruch von Zuleitungen ist dem Rohrmeister oder der Bürgermeisterei unverzüglich Anzeige zu machen, damit die Straßenleitung abgesperrt werden kann.
"§ 8.
Lage und Material der Zuleitungen.
Wenn bei der Anmeldung zum Anschluß an die Wasserleitung für die Hausleitung nicht besondere Vorschriften gegeben werden,
sprechend stärkere Röhren genommen werden.
8 9.
Gebäudeleitungen. -
Die ganze Anlage soll so eingerichtet fein, daß _ sie gegen die Einwirkung des Frbstes möglichst gesichert ist. Die Leitung
sind ausgeschlvsfen. „ . .
Vorstehende Zahlen und Gewichte gelten für einen Betriebsdruck bis zu 10 Atmosphären. Wo dieser höher ist, müssen ent-


