AmtZveEndigungMatt
für die provinzial-ireltion Gberheßen und für das Kreisamt Sichen.
nnd) Bedarf: Montag, Dttnstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich.
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Znhaltz-Uei^rficht: Görresgejellschaft. - Neuregelung der Höchstpreise für Kohlen. - Erhebung und Auszahlung der örtlichen Kirchensteuern sur das Nechnungsjahr 19~0. - Feldbereimgung Lteinheim. - Klauenviehmarkt in Grünberg. Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Nonnenroth.
Hessisches Darmstadt, 12. Juli 1921.
Landesamt für das Bildungswesen, Abteilung für vchulangelegenheiten.
Ja Ar. L. f. d. D. S. 13 243.
B e t rv: Görresgesellschast.
An die Direktionen der höheren Lehranstalten und die KreisschulkommiMonen.
Vom 5. bis 8. September ds. Is. findet die Generalver- samnllung der Görresgesellschast in Worms statt. Wir ermächtigen Sie, die Lehrer, die an den Vorträgen teilzunehmen wünschen, zu beurlauben, soweit dies ohne empfindliche Störung des Unterrichts geschehen kann.
Dr. Strecker.
Bekanntmachung.
Detr.: Neuregelung der Höchstpreise für Kohlen.
.Unter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom 15. April 1921 (Amtsverkündigungsblatt Ar. 57) werden nach Anhören der Preisprüfungsstelle für die Provinz Oberhessen für die Landgemeinden des Kreises für nachstehende Brennstoffarten folgende Höchstpreise festgesetzt:
1. Fettkohlen:
a) Stück per b) Aust per c) melierte ... . . . . per
2. Cstnust per
3 Anthrazit...... per
4. Briketts:
a) Steinkohlen . . . per
b) Braunkohlen (rheinische) . per Rentner Mk. 12,80 5. Koks
a) grob . .......per Zentner Mk. 25,45
b) fein per Zentnet Mk. 28,45
Vorstehende Preise treten ab 1. Juli l. Js. 'in Kraft und 'verstehen sich in vollen Fuhren ab Eisenbahnwagen bis vor das Haus des Käufers oder frei Lagerplatz des Kohlenhändlers, einschließlich Umsatzsteuer. Die Preise für Brennstoffe, die streckenweise mit dem Schiff und der Dahn geleitet werden, erhöhen sich um die Mehrfrachten, die auf Grund von Frachtbriefen usw. von Fall zu Fall durch uns festgestellt werden. Da in den vorstehenden Sätzen die Fracht bis Gießen zugrunde gelegt ist, tritt auch bei weiter entlegenen Stationen eine Erhöhung entsprechend der Mehrfracht ein.
Gießen, den 20. Juli 1921.
Kreisamt Gießen. 3. 03.: Dr. Krüge r.
B e t r.: Die Erhebung und Auszahlung der örtlichen Kirchensteuern für das Aechnungsjahr 1920.
An dic evangelischen und katholischen Kircheiivorstände des Kreises.
Das Landesfinanzamt hat angeordnet, daß den Kirchengemeinden alsbald die für 1920 eingegangenen örtlichen Kirchensteuern abzüglich der zurückvergüteten Erlässe überwiesen werden.
Gießen, den 20. Juki 1921.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Weicker.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Steinheim: hier: das topographische Güterverzeichnis.
3n der Zeit vom 23. Juli bis einschließlich 9. August 1921 liegt auf dem Rathaus zu. Steinheim
das topographische Güterverzeichnis nebst alphabetischem Aamensverzeichnis
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen find ßei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Steinheim schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 12. Juli 1921.
Der Hessische Felöbereinigungskommissär: Dr K o ch, Regierungsassessor..
Bekanntmachung.
Mittwoch, den 27. I. M. findet zu Grünberg ein Klauenviehmarkt statt.
Gs darf nur Klauenvieh, das aus dem Kreis Gießen stammt ober der vorgeschriebenen Quarantäne unterlegen hat, aufgejrieben werde». Gin Ursprungszeugnis der betreffenden Bürgermeisterei oder das Zeugnis eines beamteten Tierarztes muß beim Auftrieb vorgezeigt werden.
Gießen, den 22. Juli 1921.
Kreisamt Gießen. 3. 03.: Weicker.
Ortssatzung
über den Bezug von Wasser aus deut Wasserwerk der Gemeinde Aonnenroth.
Aus Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird zufolge Beschlusses der Gemeindevertretung nach gutachtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusfes mit Genehmigung des Hess. Ministeriums des 3nnern vom 25. Juni 1921 zu Ar. Oll. d. 3. 18 134 das Nachstehende angeordnet:
8 1.
Berechtigung zum Wasser bezug für den Haus- g ebrauch.
Der Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Aonnenroth kann, sofern die Lage und Beschaffenheit des betreffenden Hauses dies möglich machen, einem jeden Hausbesitzer in Aonnenroth gestattet werden, der sich den in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen unterwirft und den von der Gemeinde geforderten Wasserzins entrichtet.
Für vereinzelt und entfernt liegende Gebäude an Straßen und Wegen, in denen noch keine Leitungen liegen, behält sich die Gemeinde besondere Vereinbarungen mit den Besitzern vor.
§ 2.
Unterbrechung der Waffe rlieferung.
Eintretende Unterbrechungen der Wasserlieferung berechtigen den Abnehmer ebensowenig zu Ansprüchen an die Gemeinde als die Behauptung, daß das Wasser nicht in genügender Menge oder Beschaffenheit oder nicht bis in die gewünschte Höhe geliefert werde. ' >
§ 3.
Beschränkung des Bezugs. .
Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, den Höchstverbrauch für jedes versorgte Grundstück festzusehen und darüber zu wachen, daß diese Festsetzungen befolgt werden. Auch kann sie die Leitung zu gewissen Tages- oder Nachtzeiten absperren und den Bezug nur für gewisse Tageszeiten freigeben.
§ 4.
Berechtigung zum Wasser bezug für Gartenbegießen und Luxuszwecke und Beschränkung des Bezugs.
Für Grundstücke an Wegen, in denen keine Leitungen liegen, bleibt besondere Vereinbarung Vorbehalten.
Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, das Gartenbegießen und den Verbrauch für Luxuszwvcke so oft und solange zu ver- bieten und die Leitungen abzustellen, bis wieder genügendes Wasser vorhanden ist.
8 5.
Wasser bezug zu gewerblichen Zwecken.
Sofern nicht besondere Abmachungen oder Verträge über dauernde Abgabe von bestimmten Wassermengen für gewerbliche oder sonstige Zwecke vorliegen, ist die Gemeinde berechtigt, in Zeiten von Unterbrechungen der Wasserlieferung oder von Wassermangel den Bezug zu gewerblichen Zwecken solange ein* zuschränken oder zu verbieten, bis wieder genügende Wassermengen zur Verfügung stehen.
8 6. Anmeldung.
Wer aus der Gemeindewasserleitung Wasser beziehen will, hat dies auf der Bürgermeisterei durch Unterzeichnen der genehmigten Satzung für den Bezug von Wasser und der Bestimmungen Über die Anlage der Hauseinrichtungen anzuzeigen.
Durch Unterzeichnen der Satzung unterwirft sich der Abnehmer allen Bestimmungen, die in dieser Beziehung von den
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Zentner Mk. 22,20
Z.ntner Mk. 22 60
Zentner Mk. 19,50
Zentner Mk. 24,50
Zentner Mk. 27 —
Zentner Mk. 25 —


