Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 90 Mark bestraft.
Gießen, den 22. April 1921.
_____________Kreisamt Gießen. I. V.: Di'. H e fr,__________
Bekanntmachung.
Betr.: Kreisstraßenortsdurchfahrt G ar bentei ch.
Tie K r eis straßeuorts durch fahrt Garbenteich wird wegen Vornahme von Walzarbeiten vom 25. ds. Mts. ab bis auf weiteres für den Fuhr- und AutomvbilverSehr gesperrt.
Ter Durchgangsverkehr wird von Dorf-GAl über Grüningen— Watzenborn-Steinberg—Gießen und umgekehrt geleitet.
Gießen, den 21. April 1921.
____________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcher._____________
Dlenstnachrichlen ves zrrcisamtes.
In Blitzenrod (Kreis Lauterbach) ist die Maul- und Klauenseuche wieder erloschen. Der Sperrbezirk Blitzenrod wurde mit Wirkung vom 10. April 1921 ausgehoben und die Gemarkung Blitzenrod vorläufig zum Beobachtungsgebict erklärt.____________
Bekanntlnachttttg.
Betr,: Feldbereinigung Münster; hier: Grenzregulierung mit Wetterseld.
In der Zeit vom 28. April bis einschließlich 11. Mai 1921 liegen auf dem Amtszimmer.der Hess. Bürgermeisterei Münster die Akten über die Gemarkungsgrenzvegulieiung Münster—Wetterfeld zur Einsicht der Beteiligten offen, und zwar die Arbeiten des II. nnd 111. Abschnitts bestehend aus
1 Heft Be,itzstandsverzeichnis,
1 Heft Gütergefchosse I,
1 Helt Gütergeichotz mit Zuteilungsplan,
1 Heft Zusammenstellung der Gütergeschosse I,.
1 Heft Zuteilungsverzeichnis und
3 Karten.
Tie Vorzeigung der neuen Grundstücke findet statt Samstag den 3 0. April 19 21 vormittags 9 Vz U h r.
Zusammenkunft an der Bürgermeisterei Münster.
Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet am
Donnerstag den 12. Mai 1921 vormittags 9!/z—10 Uhr auf der Bürgermeisterei zu Münster statt, wozu ist die Beteiligten mit dem Anfügen einlade, daß die Nichterscheinenden nnt Einwendungen ausgeschlossen sind.
Tie Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen eiuzureichen.
Friedberg, den 15. April 1921.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär: __________________Dr. Iann, Regierungsrat.__________________
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Münster, Kreis Gießen.
In der Zeit vom 22. bis einschließlich 29. April 1921 liegt werktags auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Münster, Kreis Gießen, zur Einiicht der Beteiligten offen:
1. das Hauptgeldausgleichsverzeichnis der Gemarkung Münster,
2. das Pachtens chädigungsverzeichnis über vorzeitiges Stellen von Gelände zum Bau der Nebenbahn Lich—Grünberg.
Einwendungen sind daselbst während der Offenlegungszeit schriftlich und mit Gründen versehen vorzubringen, widrigenfalls Einwendungen ausgeschlossen sind.
Friedberg, den 12. April 1921.
Der Hessische Feldbereinigungskvmmissär:
__________________Dr, I a n n, Negierungsrat.__________________
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Holzheim; hier: den allgemeinen Meliorarionsplan.
In der Zeit vom 25. April bis einschließlich 9. Mai ds. Js. liegt werktags auf dem Tienstzimmer der Hess. Bürgermeisterei Hotzheini zur Einsicht der Bete.ligten offen:
der allgemeine Meliorationsplan nebst Erlänterungsbericht und Prüfungsprotokoll.
Tagfahrt zur Entgegennahme von Eintvendnugen hiergegen findet daselbst
Dienstag den 10. Mai 19 21 vormittags 9 —10 Uhr statt, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, daß die Nichterscheinenden Mit Einwendungen ausgeschlossen sind.
Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen eistzureichen.
Friedberg, den 13. April 1921.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär:
Dr. Iann, Regierungsrat.__________________
Bekanntmacyung.
Betr.: Nadfahrverkehr.
Da die Vorschriften über das Verhalten der Radfahrer aus der Straße immer noch nicht genügend beachtet werden, sehen wir
uns veranlaßt, die tv ichti gst e n Bestimmungen der Verordnung über den Nadfahrverkehr vom 6. Mai 1907 und 28. Oktober 1919 erneut bekanntzugeben. W i r verweisen insbesondere auf die Vorschriften unter Ziffer 1, 7, 9 und 10.
Gießen, den 21. April 1921.
Polizciamt Gießen. L a u t e s ch l ä g e r.
1. Jedes Fahrrad muß mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung, mit einer helltönendeu Glocke zum Ab- geben von W a r nu n gs z e i ch en und w ä hr e nd de r Dunkelheit sowie: ebei starkem Nebel mit einer hell- brennenden Laterne mit farblosen Gläsern v erseh en s e in, die den Lichtschein nach vorn auf die 'Fahrbahn wirft.
2. Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrades verpflichtet.
Tie Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Un- fälle und Verkehrsstörungen vermieden werden.
Jnnerhal.b geschlossener Orts teile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.
Aus unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Tunkelheit oder bei starkem Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßenkreuzungen, bei scharfen Straßen- krümmnngcn, bei der Ausfahrt ans Grundstücken, die an öffentlichen Wegen liegen, und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, ferner beim Passieren enger Brücken und Tore, sowie schmaler oder abschüssiger Wege, sowie da, wo die Wirksamkeit der Hemmvorrichtung durch die Schlüpfrigkeit des Weges in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattsindet, muß langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle zum Halten gebracht werden kann. In allen diesen Fällen, sowie bei jedem Bergabfahren ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nehmen.
3. Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, insbesondere die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Vich- treibcr usiv. durch deutlich hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahrrads aufmerksam zu machen.
Auch an unübersichtlichen Stellen (Z. 2, Abs. 4) ist das Glockenzeichen zu geben. Das Abgcben des Glockenzeichens ist sofort ein- zustellen, wenn Tiere dadurch unruhig oder icheu tverden.
Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen. Tcr Gebrauch von Signalpfeifen, Hupen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken und dergleichen) sowie von sogenannten Radlansglocken ist untersagt.
Merkt der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fahrrade scheut, oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsani zu fahren und erforderlichenfalls sofort abzusteigcn.
4. Tas Einbiegen in eine andere Straße hat na ch rechts in kurzer Wend ung, n ach links in wei - tem Bogen zu geschehen.
5. Ter Radfahrer h a t bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn e i n z n h a l t e n und entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen oder, falls dies die Umstände oder die Ocrtlichkeit nicht gestatten, solange abzusteigen, bis die Bahn frei ist.
6. Tas Vorbcifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.
An unübersichtlichen Stellen (Z. 2, Abs. 4), sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. verengt ist, ist das Ueberholen verboten.
7. Das Radfahren ist, außer auf den für den Radfahrverkehr eingerichteten besonderen Wegen (Radfahrwegen), n u r a u f den für F n h r w e r k e bestimmten Wegen u n d P l ä tz e n g e st a t t e t. Außerhalb der g e s ch l o s s e n e n Orts ch a r - t c n darf das Fahren mit Zweirädern auch auf den ineben den Fahrwegen hinführendeu nicht erhöhten Bankesten stattfinden.
Tas Radfahren auf solchen Fußwegen, die das Ausweichen gestatten, ist außerhalb der Ortschaft unter der Vorans- setzung zulässig, daß die Radfahrer stets den Fußgängern in an- genressener Entfernung ausweichen, den Fußweg freilassen unb nötigenfalls absteigen.
8. Tas Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen nnd Tieren und ähnliche Betvegnugen, die geeignet sind, Menschen oder Eigen- tunr zu gefährden, den Verkehr zu stören oder Tiere scheu. zu machen, sind verboten.
9. Auf den Haltens oder das Haltezeichen eines als solchen kenntlichen Polizeibeamten hat jeder Radfahrer sofort anzuhalteü und die Radfahrkarte, die er be'i sich führen muß, auf Verlangen v orz uz eigen.
10. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß § 366 Zisf. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Druck der Brüht'fchen Universitäts-Buch. und Steindruckeret. R. Lauge. Gießen


