Ausgabe 
25.4.1921
 
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für die Provinzialdirektisn Gberheffen mid für dar Kreisamt Gietzen.

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9ir. 59 / L5. April 19j51

3nl)Qlts=llcbcrpd)t. Vestanntmachungen zur Durchführung besi Friedens Vertrages. Wiederaufbau ^Lieferung von Lchwellen ufw.). Um­legung von 2.auland. ldichbehorden. Verhütung von Waldbränden. Ltragcnfperrung. Dienstnachrichten' Fsldbereinigungen Münster und Holzheim.-Nadfahrverkehr.

Gesetz - ,

N«r Durchführung der Artikel 169, 192, 202 und 238 des Friedcusvertrages. Vom 26. März 1921.

Ter Reichstag hat das folgende Geetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verbindet wird:

§ 1. Die Reichsregierung wird ermächtigt, die Maßnahmen zur 'Durchführnng der Auslieferung -ober Rückgabe der in Ar­tikeln 169, 192, 202 und 238 des Friedensvertrages bezeichneten Gegenstände zu treffen.

§ 2. Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

B e r l i n, den 26. März 1921.

Ter Reichspräsident: Ebert. Ter Reichskanzler: F e h r e n b a ch.

Dritte AuSführungsartweifung

des Reichssinan-zministeeiuins, Stelle für ausländische Wertpapiere, zu den Bekanntmachungen des Reichsminislers für Wiederaufbau vom 9. Juli 1920 und 19. August 1920 über die Beschlagnahme und Anmeldung von Rechten und Beteiligungen deutscher Reichs­angehöriger an öf'e'itOchen llnter"^stmnn"en aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen des Art.260 des Friedensvertrnges.

Auf Grund des § 1, Alpatz 2 der BekanntmÄchung über die Beschlagnahme von Rechten und Beteiligungen deutscher Reichs­angehöriger an öffentlichen Unternehmungen und an Konzessionen aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen des Artikels 260 des Friedensvertrages vom 9. Juli 1920 (Reichsmrzeiger 151) und des § 3, Absatz 2 der Bekanntmachung über die Ergänzung der Anmcldnng und die Beschlagnahme von Rechten und Beteili- gnngen an öffentlichen Unternehmungen ans Anlaß der T-urch- führung der Bestimmungen, des Artikels 230 des Friedensvertrages von« 19. August 1920 (Reichsanzeiger 196) wird folgendes bestimmt:

Die Beschlagnahme der Dividendrnscheine der Stammaktien sowie der 5 °/o und 6 o/o Prioritätsaktien der Szatma r Nagvbanvaer E i s e n b a h n g e s e l l s ch a f t für das Ge­schäftsjahr 1919 wird aufgehoben.

B e r l i n, den 6. April 1921.

Reichsfinanzministerium, Stelle für ausländische Wertpapiere. __________________________Köbn er.________________________

Oeffentlichc Bekailiitniachunst, betreffenö Rückgabe von Gegenständen ans Grund der Verordnung zur Durchführung des Artikels 238 des .Friedensvertrages tont 6. April 1921 (RGBl. Nr. 44).

§ 1. Die Anmeldung ist für jeden Gegenstand auf amtlichen Vordrucken zu bewirken. Die benötigten Vordrucke, liefert die Reichsrücklieferungskommission (Meldestelle) unentgeltlich auf An­forderung. Auch sind solche ton den Stadtgemeinde- und- Kreis- üchördeu zu beziehen. Anweisung über die.Art der Meldung ist jedem Meldeformular beigesügt.

§ 2. Für alle Gegenstände der ün £ 1 der Verordnung gc- naunten Art, die durch kriegswirtschaftliche Organisationen ver­teilt worden sind, gelten zunächst die. bei der Reichscntschädigmtgs- kommissivn gesammelten Aufnahmebogen als Anmeldung. Es bleibt aber Vorbehalten, besondere Meldung zu verlangen.

§ 3. Tie Polizeiorgane sind verpflichtet, Personen, die sich, int Besitz rückgabepflichtiger Gegenstände befinden und der ange­ordneten Meldepflicht nicht nachkommen, zur Anzeige zu bringen.

§ 4. Führt die Beschlagnahme zur Enteignung, so wird eine Entschädigung nach Maßgabe derRichtlinien für die Fest­setzungen ton Entschädigungen aus Anlaß der Durchführung- der Bestimmungen der Artikel üsw. 238 des Friedcusvertrages" vom 27. Mai 1920 (RGBl. S. 1111) und der Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Anforderung von Tie­ren -zur Erfüllung des Friedcnsverhrag-es vom 2. Dezember 1919 (RGBl. S. 1938). vom 5. August 1920 (RGBl. S. 1551) gewährt.

Wirv die Beschlagnahme aufgehoben, so kann eine ange­messene Entschädigung gewährt werden.

Berlin, den 8. April 1921.

Reichsencklieferungskommission.

_______Ter Prä'idcnt: Dr. Guggenhei ni e r.___

Bekanntmachung.

. Für den Wiederaufbau in Frankreich,' Belgien und Italien soll die Lieferung ton

S ch w e l l e n, T e l e g r a p h e n st a n g e n, , ' , Schnittholz, Run d ho lz

vergeben werden.

Tie Verdingungsitnterlagcit sind bei der unterzeichnetetr L an de s a u f t r a g s ste l l e einzusehen und können von dort bezöge!« werden, für

1. Frankreich

2. Frankreich

3. Frankreich

4. Frankreich

5. Frankreich

6. Belgien

7. Belgien

8. Belgien

9. Belgien

10. Jta.ien

1. 1. Italien

12. Italien

13. Italien

zu 113 zusammen.......ruiid 80 Mk.

Die in den Vordrucken für -die Angebote aufgcführtcn H ö ch fi» Preise sind durch die Reparationslvmmission in Paris festgesetzt.

Tie Angebote sind in doppelter Ausfertigung verschlossen mit der v-orgeschrieücnen Aufschrift bis zum

6. M-ai 1921, vormittags 10 llhr au die unterzeichnete Laudesaustragsstelle einzureichen.

Zuschlagsfrist bis 30. Juni 1921.

Darmstadt, den 19. April 1921.

________Hessisches Landesauftragsamt: Or. Wagner._________

Borarvnttaa

über die Umlegung von Bauland in der Gemarkung Griesheim.

T-aS Gesetz über die Umlegung von Bauland vom 6. Novem­ber 1920 (Regierungsblatt S. 333) wird auf Grund des § 3 dieses Gesetzes in der Gemeinde Griesheim auf deren Antrag mit fol­genden Aendernngen für anwendbar erklärt:

1. In §4 Absatz2. §§20 bis 27. §33 Absatz3, §37 Absatz 1, §48 wirdBürgermeister" durch //Bürgermeisterei" ersetzt.

2. In §28 Absatz 2 und §29 Absatz 1 wirdBür-r-'m-eister" durchKreisdirektor" ersetzt.

3. In § 21 Absatz 3 und § 28 Absatz 4 tritt an Stelle des Architekten und Ingenieurs der obere Baubeamte der Kreisvcr- waltung und an Stelle des Geometers 1. Klasse das KreiSver- 'mcssungsamt.

4. Tie Aussnhrungsvorschriften -zu dem (besetz finden im Sinne vorstehender Aendernngen Anwendung.

5. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekannt­gabe im Regierungsblatt in straft.

Darmstadt, den 16. April 1921.

Hessisches Ministerium des Innern. Dr. Fuld a.________

Bekarltttmachlmg

die Abänderung der Bekanntmachung vom 25. März 1.91.2, die Eichbehörden betreffend. Boni 15. April 1921.

Auf Grund des § 1 -der Verordnung tont 23. März 1912 (Regierungsblatt Seite 213) zur Ausführung der Blaß- und Getvichtsordimng tont 30. Mai 1908 (Reichsgesetzblatt Seite 349) wird hiermit folgendes bestimmt:

§ 1. Ter § 10, Msatz 1. Satz 2 .der Bekanntmachung vom 25. Mälz 1912 (Regierungsblatt Seite 21.5) wird wie folgt abge- ändcrt: >

Diese Gebühr wird am Schlüsse jedes Rechnungsjahres fest­gesetzt und beträgt 15 Prozent der rauhen Entnähmen an Eich­gebühren des betreffenden Rechnungsjahres, abgerundet auf volle Mark, mindestens aber 50 Mark."

§ 2. Tie Berechnung nach § 1 erfolgt erstmalig für das Rech­nungsjahr 1920.

Dar m st adt, den 15. April 1921.

Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab.

Polizeiliche

Betr.: Verhütung von Waldüränd-en.

Mit Rücksicht ans die zur Zeit bestehende Gefahr der Ent­stehung von Waldbräitden wird auf Grund des Art. 65 der Krcis- und Provinzi-alordnung auf -die Tauer von 4 Wochen folgendes bestimmt:

Das Rauchen und Feueranmachen in Waldungen und auf Heiden, sowie im Umkre's von 20 Metern von solchen ist ans die Toner von vorläufig 4 Wochen verboten.

gegen Eitrsendung von Schwellen (Eiche, Buche).....5 Mk.

Telegraphenstangen (Nadelholz) . . 5 Mk.

Schnittholz, jägesalleud (Nadelholz) . 15 Mk.

Schnittholz I. Klmse (Nadelholz) . 8 Mk. Rundholz- (Nadelholz)......5 Mk.

Schwellen (Buche, Eiche, Kiefer) . . 5 Mk.

Telegraphenstang-eu (Kiefer) ... 5 Mk.

Schnittholz, sägefallend (Nadelholz) . 10 Mk.

Rundholz (Nadelholz)......5 Mk.

Schnittholz, sägefallend (Nadelholz) . 8 Mk.

Schnittholz-, sägefallend (Eiche) ... 5 Mk.

Rundholz (Nadelholz)..... 5 Mk.

Rundholz (Eiche).......5 Mk.