Ausgabe 
25.2.1921
 
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liefe ISngeve Zeit lagern müssen, ohne baß, es möglich ist vieselben bei-Nachtzeit zu beleuchten. Da ivir diese öffentlichen'Beckelnsmene nur während der eigentlichen Walzzeit sperren wollen, machen wir die Fuhrwerksbesitzer und Passanten rechtzeitig ans die hieraus etwa entitehenden Verkehrsbehinderungen. aufmerksam.

Gießen, den 21. Febrnar 1921.

_______________Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker.

Betr.: Heimschaffung der russischew Kriegsgefangenen.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Bezugnahme auf unser üb er gedrucktes Ausskreibeu vom 17. ds. Mts. weisen wir nochmals darauf hin, daß der tu'Ziffer 1 an gesetzte Terinin der 2 5. Februar 1921, n i ck'! t März 19^1 ist. Wenn dieser Termin in Einzelsällen nicht eingeyalteii iverden kann, so erwarten wir bestimmte Erledigung bis zuiii 1. März L. Js. Gleichzeitig weisen wir Sie an, den .Inhalt unseres Ausschireibens vom 17. Februar 1921 durch Bekannt­machung, Aushang usw. möglichst toeiten Kreisen bekannt zu geben.

Gießen, den 23. Febrnat. 1921.

Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. H e ß.

Bekanütmachuug.

Bet r.: Sonntagsruhe.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Da uns zur Kenntnis gekommen ist, daß die bestehenden Be­stimmungen über Sonntagsruhe vielfach! nicht beachtet werden, bringen wir sic erneut zur allgemeinen Kenntnis. Sie wollen durch die Ihnen unterstellte Polizei scharf kontwllieren lassen und uns bis zum 1. Mar 1921 von den von Ihnen getroffenen 'Maß­nahmen berichteii.

Gießen, den 22. Februar 1921.

Kreisamt Gießem I. B.: W e l ck e r.

Verordnung

- überSonntagsruhe iin Handelsgewerbe und in Apotheken. Vom 5. Febrnar 1919.

Artikel 1.

Der § 105 b Ms. 2 der Gewerbeordnung wird durch folgende > Bestimmungen ersetzt:

Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt iverden.1 Die Polizeibe­hörde kann für sechs Sonn- nnd Festtage, die höhere VerwaltnngZ- behörde für weitere vier Sonn- und Festtage im Jahre, an denen besondere Verhältnisse einen, erweiterten Geschäftsverkehr erforder­lich machen, für alle oder für einzelne Geschäftszweige eine Be- schäftignng bis zu ackst Stunden, jedoch nicht über 6 Uhr abends hinaus, zulassen nnd die Beschästigungsstunden unter Berücksichti­gung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit festsetzen.

Für das Speditions- und das Schiffsmaklergewerbe sowie für andere Gewerbebetriebe, soweit es sich um Abfertigung und Expedition von Gütern handelt, kann die höhere-Verwaltungsbe­hörde eine Beschäftigung bis zu zwei Stunden znlassen."

9( r t i f e 1 2. '

Auf Geschäftsbetriebe der Versichernngsmiternchmer einschließ-, - lich der Vereine Kur Versicherung auf Gegenseitigkeit, der Ver­sicherungsagenten und der Sparkassen finden die Vorschriften der Gewerbeordnung über die Sonntagsruhe im Handelsgcwerbe ent ' sprechende Anivendung.

Artikel 3. " ,

Tic höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Llpotheken an Sonn- und Festtagen oder während bestimmter Stunden dieser Tage abwechselnd einen Teil ter Apotheken zu schließen. Die Schließung kann bis 8 Uhr morgend des' nächsten Tages ausge­dehnt werden.

An den geschlossenen, Apotheken ist an sichtbarer'Stelle ein Aushang anzubringen, welcher die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt.

Wird von dem Rechte der Schließuiig fein Gebrauch gemacht ober bleibt die Apotheke an Soim- und Festtagen länger als sechs Stunden geöffnet, .so müssen den pharmazeutischen Dienstange­stellten für jeden Sonn» und Festtag, an dem sie beschäftigt werden, ein Wochentag ober zwei Nachmittage sreigegeben werden.

Artikel 4.

Diese Verordnung tritt am 1. April 1919 in Kraft.

Gleichzeitig treten alle Sonder- und Ausnahmebestimmungen außer Kraft, die für die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe auf Grund des § 105 b Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung erlassen sind.

Bekanntmachung.

B e t r..: Sonntagsruhe int stehenden Handelsgewerbe in der Stadt Gießen.

, In teilweiser Abänderungeunserer Bekanntmachung obigen Be­treffs vom 27. März 1919 (Amtsoerkündigungsblatt Nr. 6 vom

1* März 1919) bringen wir die für die Stadt Gießen «gültigen B e st im in u itg e n ü der die B eschä f t i g u u g s- u u dVer­la n f s z e i t e n an Sonn - u ii d. Fest t a g.e u i in st c h ende n Handelsgewerbe erneut zur allgemeinen Kenntnis.

l. Mgemcüic Bestimmuiigcii aus Grund 6er §§ 105 b Absatz 2 bcrAilcichSgcwcrbeorüuiiiig m der Fassung der Berordunug vom 5. Febpsiar 1919 iinö 41a Absatz 1 der Reichsgewerbeordunng:

4. Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter ^°nn- und Feittagen nicht beschäftigt werden, sofern nicht Ausnahmen auf Gruüd gesetzlicher Benimmung zugelassen sind.

B Soiveit nach vorstehender Vorschrift Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter nicht beschäftigt werden dürfen, darf auch ein Gewerbe' betrieb in offenen Verkaufsstellen nicht stattfiuten.

II. Ausuahmeu auf Grund des § 105 b Absatz 2 der Rcichs- gewerbeordnung in der Fassung der Äerordnung

vom 5. Februar 1919 :

Boni Polizeiamt Gießen ist an den zwei letzten Sv n ii - tag en vor Ost e r n.(Palmsonntag ausgenommen), demletzten Sonntag vorPfin gsten.nnd den drei letzten Son n- tagen vor Weihnachten für alle G e werb e z io c i g e tc uc * fl.e We r b es der Gewerbebetrieb in offenen Bcr- kausviicllen nnd die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern zugelassen von 1.1 kl hr vormittags bis b U h r n ach mittags, soweit .nicht für die unter III, B dieser öetanntinachung genannten Gewerbezweige ausnahmsiveise schon eine frühere Verkaufs- ober Beschäftigungszeit festgesetzt ist.

Tie gleichen .Ausnahme-Bestimmungen gelten für 4 weitere Sonntage, die das Kreisamt Gießen durch Verfügung vom 19. Fe

- bezeichnet hat (3. Sonntag vor Ostern, 2. Sonntag lwr Pnngsten, Sonntag vor Neujahr, sowie für einen von Fall zu <xall zu bestimmenden Sonntag bei etwa im Lause des Jahres vorkommenden .Festlichkeiten). .Fällt der Sonntag vor Neujahr aus den 1 ober 2 Weihnachtsfeiertag, so kommt eine Ausnahme für ihn nicht m Betracht.

III. Ausuahmeu aus Gründ des § 105e der stitlchsgcwerbcorduuug:

(Genehmigt durch Verfügung des Kreisamts Gießen

vom 19. Februar 1921.) - ,

A. Beschäftigungs- und V e rkan fsz eite n an, i' m ir'' d f i u g st - und 1. W e i hn a cht s f e ie r t a g: 1. »aderetcu: Von.1-9 und von 1112 Uhr vormittags 2. Konditoreien: Von 11 Uhr vormittags bis 1 Uhr'nach­mittags.

3. M i l ch h ü n d l e r u n d M o l k e r e i e n: Von G12 Uhr vor­mittags.

4. Verkäufer von Roheis: Von 69 Uhr vormittags 5. Blumenhändler nnb Gärtnereien: Bon 11 Uhr , , vormittags bis 1 Uhr nachmittags.

6. Zeitungsverkänfer: Austragen von Zeitungen zwischen t97s Uhr vormittags.

B. Beschäftig u n gs- und Verkaufszeiten au den übrigen Soun- unb Festtagen:

1. Bäckereien: Von 812 Buch vormittags.

2. Son bi to reien: Von 9 Uhr .vormittags bis 2 Uhr uach- uiittags.

3. M i lchh ä n bl e r und Molkereien: Von 6 Uhr vormit­tags bis 2 Uhr nachmittags.

4. Verkäufer von Ro Hers': iVon 611 Uhr vormittags ->. Blumenhändler nnd Gärtnereien!: Von 11 Uhr vormittags bis 1 llhr üiachmittags: am Totensonntag von 11 Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmittags.

6. Z e i tu ng s ve rk äu f e r: Austragen von Zeitungen zwischen 7-ÖVe Uhr vormittags.

7. Bandagengeschäfte: Von 1112 Uhr vormittags.

Gießen, den 23. Febrnar 1921.

Polizeiamt Gießen. L a u t e s chl ü g e r.

Bekantttmachuttg.

Betr.: Feldbereinigung Londorf; hier: Massegruudstücke.

Die Versteigerung der Massegruudstücke der Feldbereinigung Londorf findet an Ort und Stelle statt

Donnerstag den 10. März 19 21 uni), soweit erforderlich, die folgeirben Tage.

Zusammenkunft am Donnerstag den 10. März 1921, vor­mittags 8 Uhr, beim Gemeindehaus zu Londorf, woselbst die Ver­steigerungsbedingungen bekaniitgegeben werten.

Friedberg, den 13. Februar 1921.

Der Hessische Feldhereinignngskommissär: Schn ittspahn, Regierungsrat.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch, und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.