Amtzverlimdigmgzblatt
für öie proviuzialdireltion Gberhessen und für dar Kreisamt Eiehen.
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Nr. 25. Februar 1921
uott Walzmaterial. — Heimschaffung der russischen Kriegsgefangenen.
nnh n»$ cP.*♦ierun3- ~ Gebühren für die Arbeiten der Kreisvermessungsämter. — Aufstellung der Bemeinde-
(»"k? b™” frif ®eöe&en bei Stuten. - Bewahrung von Beihilfen an ehemalige Kriegsteilnehmer. - Versorgung des Handwerks mit Nutzholz. - Bergu ung für den Unterrichl an der Fortbildungsschule. - Ausfallen des Schulr.nterrichts an lokalen Feiertagen. - Lagerung von Walzmaterial. — Heimschaffung der russischen Kriegsgefangenen. — Sonntagsruhe. — Feldbereinigung.
i Verordnung
- zur Sicherung der Haferablieferung. Boni 4. Februar 1921.
Auf Grund der Verordnung über Kriegs Maßnahmen Mr Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 401) bzw. 18. August! 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 823) wird verordnet:
§ 1. Soweit .Unternehmer »landwirtschaftlicher Betriebe die nach den Bestimmungen Her Reichsgetrerdcstielle für Hafer fest- izesetzte Mindestablieferungspflicht nicht Innerhalb der dafür bestimmten Fristen erWlen, ,haben sie das Dreifache des .nach der Verordnung über die.Preise für Getreide aus der Ernte 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 1456) .für die gleiche Menge Hafer geltenden Höchstpreises au die »Reichsgetreidestelle zu bezahlen. Die untere Verwaltungsbehörde setzt die »Höhe des »hiernach zu zahlenden. Betrages fest. Die. Festsetzung soll binnen, zweier Wochen nach Ablauf der Frist erfolgen. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde binnen einer Woche zulässig. lieber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde .endgültig; sie kann die Festsetzung ganz oder >zum Teil ausheben, wenn der Unternehmer nachweist, dast die Lieferung ohne sein Verschulden ganz oder zum Teil unterblieben ist.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, .welche Behörde als untere und Höhere .Verwaltungsbehörde int Sinne dieser Verordnung aNzusehen ist. Die Beitreibung erfolgt nach den Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben.
§ 2. Diese Verordnung.tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. <
Berlin, den 4. Februar 1921.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
I)r. H c r in e s.
Bekanntmachung
die Gebühren für die Arbeiten der Kreisdcrmessungsämter betreffend Vom 15. Februar 1921.
Für die Erneuerung eines alphabetischen Namensverzeichuisses zum Ortsgrundbuch hat Hie Gemeinde oder der Gemarkungsiuhabcr die Gebühren zu entrichten, die durch die Bekanntmachung vom 4. Januar 1921, die Gebühren für die Arbeiten der K'rciSver- messungsämter betreffend (Reg.-Bl. S. 24), festgesetzt worden sind. Außerdem ist Ersatz für Vordrucke sowie für Einband an die Staatskasse zu leisten.
Darmstadt, den 15. Februar 1921.
Hessisches Landes-Ernährungsamt. Hebe l.
Betrat Die Aufstellung der Gemeinde- und Markvoranschläge für 1921.
An die Biirgerineistereicn der Laiidlfemeindcn lind die Markvorstäude des Kreises.
Nach einer Verfügung des Ministeriiims des Innern werden den Kreisen ans der Reichseinkonfmonsteuer keine Anteile iiber- wiesen, vielmehr sind die ganzen Kreisumlagen auf die Gemeinden umzulegen. Mit Rücksicht auf die gesteigerten Ausgaben der Provinztal- und Kreisverwaltung 'werden die seither vorgesehenen, Beiträge zu den Kreisumlagen wohl kaum ausreichen. Wir empfehlen Ihnen daher, für 1921 wesentlich höhere Beiträge als seither vorzusehen.
Gießen, den 22. Februar 1921.
Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger. ___________________
B e t r.: Bedecken der Stuten; hier: Sicherung gegen Unfälle.
An den Oberbürgermeister zli Gießen und »die Vürger- lneistereirn der Landgemciilden des Kreises.
Auf den von der Deckzeit 1921 ab zur Verwendung kommenden Teckscheinformularen ist nachstehender Vermerk aufgenommen worden und. zwar: , ' *• „
„Mit der Entnahme dieses Deckschemes durch den Besitzer der Stute oder dessen Beauftragten ist die auf der Rückseite stehende Bedingung »über Nichthaftung des Staates bei entstehenden Schäden oder Unfällen, anerkannt." ,
Wir empfehlen Ihnen, diese Bedingung über die Nichthastung des Staates alsbald in ortsüblicher Weise bekannt machen und die Stutenbesitzer gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß die Anerkennung dieser Bedingungen mit Entnahme des Deckschedus, in Kraft tritt.
Die erforderliche »Anzahl neuer Teckschein-Formulare sind alsbald bei uns zu bestellen. Die seitherigen Teckschein-Formulare sind vom Beginn der Deckzeit 1921 ab ni-cht mehr zu verwenden, undlzu vernichten.
Gießen, den 22. Februar 7921.
Kreisamt Gießen. ___________________ Dr. II finger.
Betr.: Ausführung des Reichsgesetzes vom 19. Mai 1913 über Gewährung von Beihilfen an ehemalige Kriegsteilnehmer; hier: Abrechnung.
An die (iieiiicinbcrcdmcr des Kreises.
lieber die von den in Frage kommenden Gemeindekassen int Rj. 1920 an ehemalige Kriegsteilnehmer in monatlichen Raten von 1.2,50 Mk. gezahlten Beihilfen ist b i s z u m 15. M ä r z 1 9 2 1 gegen Vorlage der vorgeschriebenen Empfangsbescheinigungen mit der Kreiskasse abzurechnen.
G i e ß e n, den 17. Februar 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. £> e ß.
B eir.: Versorgung des Handwerks mit Nutzholz.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Das seitherige Verfahren, die holzverarbeitenden Handwerker durch Vermittlung der, Handwerkskammer mit Nutzholz zu versorgen, hat vielfach zu Beschwerden auch» seitens der Handwerker Anlaß gegeben. Mit der Handwerkskammer ist daher vereinbart worden, daß in diesem Jahr ein anderes Verfahren zur Versorgung der Handwerker mit Nutzholz versucht werden soll, das den Ober - sörstereien durch besonderes Ausschreiben der oberen Forstbehörde mitgeteilt worden ist. Bei der geringen Größe des Staatswaldes, der nur ein Drittel der gesamten Waldfläche des Landes umfaßt, ist. es nicht durchführbar, den Gesamtbedarf der Handwerker an Nutzholz aus dem Staatswald allein zu decken. Eine ausreichende Versorgung der Handwerker mit Nutzholz wird daher nur möglich fein, wenti auch die übrigen Waldbesitzer, insbesondere auch die Gemeinden, sich bereit finden, in gleicher Weife vorzugehen, wie dies für den Staatswald ungeordnet ist. Ties unfomehr, als gerade die Gemeinden vielfach ein besonderes Interesse daran haben, daß die ortsansässigen Handwerker zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebe .mit dem erforderlichen Nutzholz versorgt werden. Wir fordern Sie daher aus, zur Bereitstellung des erforderlichen Handwerkerholzes in gleicher Weise zu verfahren, tvie dies für den Staatswald bestimmt worden ist, und sich wegen »der Einzelheiten alsbald mit der zuständigen Oberförsterei in Verbindung zu fetzen.
Gießen, den 10. Februar 1921.
Kreismnt Gießen. I. V.: Dr. H e ß.
Betr.: Die Vergütung für den Unterricht an der Fortbildungsschule im Schuljahr 1920/21.
All die Bürgermeistereien der Laildgemeiudeil und Schulvorstände des Kreises.
Soweit unserer Verfügung vom 27. Dezember 1920 (Amlsver kündigungsblatt Nr. 191 vom 30. Dezember 1920) noch nicht entsprochen ist, wird hiermit ihre Erledigung mit Frist von 8 Tagen erinnert.
Gießen, den 10. Februar 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: He m in erde.
Betr.: Das Ausfallen des Schulunterrichts an lokalen Feiertagen.
An die Schulvorstände des Kreises.
Im Nackgange zu unserem Ausschreiben vom 16. Juli 1920 in obigem Betreff ».(AMtsverW.ndigimgsblatt Nr. 101 vom 20. Juli 1920) ersuchen wir noch um eine genaue Bezeichnung und Datum der in Ihren Gemeinden üblichen lokalen Feiertage. Ihren Berichten sehen wir bis spätestens 1. März 1921 entgegen.
Gießen, den 19. Februar 1921.
Kreisschulkommission Gießen. I. V.: Hemmer de.
Bekanntmachung.
Betr.: Straßenunterhaltung; hier: Lagerung von Walzmaterial.
Auf bett s ch malen Banketten und a n s ch l i c ß e n d c ri F ahrbahnst reisen verschiedener Kre i s straßen st recken, werden zur Zeit Walz Materialien angefahren, welche Voraussicht-


