Ausgabe 
25.1.1921
 
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Satzung

über die Benutzung der Gemciude-Viehwage zu Klein-Linden.

Auf Beschluß, der Gemeindevertretung- der Gemeinde Klein- Linden wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Krcisansschnstes des Kreises Gießen mit Genehmigung des Hessischen Ministeriums des Innern liachste-hende Ortssatzung erlassen:

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Alle zur Verwiegung gebrachten, Gegenstände müssen durch eilten verpflichteten Wiegemeister gewogen werden. Auster dem Wiegemeister oder dessen .Stellvertreter hat niemand das Recht, auf der Wage zu wiegen.

.§ 2.

Der Wiegemeister oder .dessen Stellvertreter haben der ihnen zugehenden Aufforderung alsbald .Folge zu leisten.

§ 3. ,

Ter Wiegemeister oder dessen Stellvertreter hat über die von ihm besorgten Geschäfte ein Tagebuch zu führen, in welchem unter fortlaufenden Nummern anzugeben ist:

a) der Ort des Wiegegeschäfts,

b) der Name des.Verkäufers ober Käufers,

c) Datum der Verwiegung,

d) Art der gewogenen Gegenstände,

e) das Gewicht der einzelnen Gegenstände,

f) der Betrag der erhobenen Wiegegebühren.

. § 4.

Ter Wiegemeister hat dem Käufer ober Verkäufer einen dem Eintrag ins Tagebuch gleichlautenden .Wiegeschein auszustell-en, ans dem sowohl das Gesamtgewicht der einzelnen verwogenen Gegenstände, als auch der erhobene Gebührenbetrag zu ersehen ist.

§ 5.

Sogleich nach stattgefundener Wiegung sind die Wiegegebühren, wie sie auf Grund des Gebührentarifs fällig sind, an den Wiege­meister zu entrichten.

§ 6.

Die erhobenen Wiegegebühren werden dem Gemeindeeinnehmer

in Einnahmen dekretiert und von dem Wiegemeister an denselben ab-gesllhrt.

_ ' . § 7. !

5)er_ Wiegemeister und dessen Stellvertrter werden von dem Ortsvorstand auf Widerruf ernannt; die Ernennung wird erst gültig, wenn von dem Hess. Kreisamt Gießen die Verpfli.chtnng erfolgt ist. Er unterliegt als Gemeindebeainter den für solche geltenden Bestimmungen über .Tiszipliuarverhültuisse.

§ 8.

Diese Ortssatznng tritt am 1. Februar 1920 stu Kraft.

Klein-Linden, den 21. Januar 1921.

Bürgermeisterei Klein-Linden. I u n g.

Gcbühteittarif.

_ Gemäß. Artikel 187 der L.G.O. wird mit Genehmigung des Hessischen Ministeriums des Innern für die Benutzung der Ge- meindeviehwage zu Klein-Linden folgender Gebührentarif erlassen:

An Wiegegebühren werden erhoben:

A. Von O r l s e i n wo h n e r n:

1. für das Kleinvieh, als Schweine, Schafe, Kälber, Ziegen usw. von einem jeden Stück .... 1,00 Mk.

2. für Großvieh, als Ochsen, Kühe, Rinder usw.

, unter 10 Zentner von einem jeden Stuck . . . 2,00 Mk. über 10 Zentner von einem Stück......2,50 Mk.

3. für jeden anderen zur Verwiegung kommenden Gegenstand bis zu 3 Zentner.......0,(50 Mk.

für jeden weiteren Zentner.......0,10 Mk.

B. Von Ortsfremden

wird das Doppelte der oben erwähnten Wiegegebühren erhoben.

40°/» der vorerwähnteil Sätze sind ferner an den Wiegemeister als Vergütung für dessen Dienstleistung zu entrichten.

Klein-Linden, den 21. Januar 1921.

Bürgermeisterei Klein-Linden. I u n g.

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