AmtsverkundigungMatt
für die Provinjialdireltion Gberhesfen und für das Kreisamt Eiehen.
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Nr. 12
25. Januar
1921
Znhaltr-Ucberslcht: Mitteilung von der bevorstehenden Ausführung von Bohrungen usw. an die Geologische Landesanstalt. - Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter. — Frauen und Kinder von russischen Kriegsgefangenen. - Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse. — Viehseuchen. — Feldbercinigung Steinheim. — Satzung für die Benutzung der Gemeinde-Biehwage zu Klein-Linden.
Betr.: Die Mitteilung von der bevorstehenden Ausführung von ■ . Bohrungen, Schichtungen und Ausgrabungen aller Art an die Geologische Landesanstalt.
An die Bürgermeistereien der Landgenleinden des Kreises.
■ Nachstehendes Ersuchen der Geologischen Landesanstalt bnngen wir erneut in Erinnerung. >
Gießen, dm 22. Januar 1921.
- Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.
Die Geologische Landesanstalt richtet hierdurch an alle Behörden des Landes die ergebenste Bitte, ihr von allen durchs sie veranlaßten, von ihnm zu beaufsichtigenden oder zu genehmigenden Bohrungen, Schachtanlagen, Kanalisationen, Quelifasiungen, Brunnengrabungen, Neuanlage oder Zerlegung von Friedhöfen, Straßen oder Wegen, Bahnen, von Grundgrabungen für die!Fuu- damentierung öffenllickM Bauten, .Feldbereinigungeu, überhaupt von allen solchen Arbeiten, bei denen Bodenauf-- s ich l ü s s e entstehen, so frühzeitig Mitteilung zu machen, daß die Geologrsche Landesanstalt die betreffenden Arbeiten von Anfang an verfolgen und für die regelmäßige Probeentnahme Sorge tragen kann. Die Geologische Landesanstalt hat die Aufgabe, den Ausbau des Landes möglichst genau zu erforschen und die praktische Verwertung der Gesteine und Bodenarten, der Quellen usw. tzu er- ntvglichien. Sie kann aber diese Aufgabe nur daun erfüllen, wemr sie von allen Behörden hierbei durch Mitteilungen der igenaiuttertl Art unterstützt wird. Da sich! auch oft bei kleinen ^Schürfungen usw. geologische Aufschlüsse von großer Wichtigkeit ergeben, so kommt es auf möglichst vollständige Mitteilung von dem Bevor- steheir aller derartigen Arbeiten an. Wir bittm auch dringend den unterstellten Beamten diese Aufforderung zu Beginn jeden Jahres wieder in Erinnerung zu rufen, da sie sonst Erfahrungsgemäß in Vevgcssmheit gerät.
Da rmstadt, dm 31. Dezember 1919.
Direktion der hessischen (geologischen Landesanstalt.
I. V.: gez. Klemm. ,
Betr.: Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Bezugnahme auf die im Amtsverkündigungsblatt Nr. 144 vom 31. Dezember 1918 veröffentlichte Anordnung vom 23. November 1918 über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Ar- 6eiter bringen wir die abschriftlich nachstehende Genehmigung des Herrn Staatskommissars für. die wirtschaftliche Demobilmachung in Hessen zu Ihrer Kenntnis und beauftragen Sie, die Interessenten davon in Kenntnis zu setzen.
Gießen, den 21. Januar 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: vr. H e ß.
Zur Sicherung der Volksernährung erteile ich, gemäß Ziff.VII der Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom 23. November 1918, ergänzt durch die Anordnung vom 17. Dezember 1918 sowie meiner Verordnung vom 1. Juli 1919 Nr. D. K. 4291, int öffentlichen Interesse den Besitzern von Mühlen mit weniger als 5 Arbeitern die jederzeit widerrufliche Genehmigung, die nach der allgemeinen Landarbeiterverordnung übliche Arbeitszeit von 11 Stunden mit Zustimmung ihrer großjährigen Arbeiter bis spätestens 31. März 11921 auf ihre ^Betriebe auszudehnen. Beginn der Arbeitszeit nicht vor 6 Uhr vormittags.
Den Arbeitern ist während der Arbeitszeit eine einstündige <, Mittagspause und je eine halbstündige Frühstücks- und Vefper- pause zu gewähren, sofern tariflich, oder im Einverständnis mit den Arbeitern nichts anderes bestimmt ist. Diese Genehmigung erstrecht sich! nicht auf jugendliche Arbeiter (unter 16 Jahren).
Sonntags haben die betreffenden Betriebe zu ruhen. Tie Ausnahmemöglichkeit des § 105 e der Gewerbeordnung wird hierdurch nickt berührt.
Eine Wschrist der Erlaubnis ist in den Betrieben biuSzuhangen.
.' Ich bitte, die in Betracht kommenden Mühlenbesitzer Ihres Bezirkes von dieser Ausnahme baldgesälligst in Kenntnis zu setzen.
Darmstadt, den 17. Januar 1921.
I. V.: vr. Bernheim.
Bekanntmachung
Betr.: Frauen und Kinder von russischen Kriegsgefangenen.
Frauen und Kinder von russischen Kriegsgefangenen, bic zwecks Abtransports von ihren Arbeitsstellen abgelöst und in die Lager eingeliefert werden, können ebenfalls in beit, Gefangeueitlagern uiltergebracht werden. Ihre Unterbringung erfolgt getrennt von den Gefangenen, also in besonderen Baracken. Sämtliche Kosten für die Unterbringung trägt der Kriegsgefangene ober im Mcht- vermögeusfalle das Russische Gefangenenbureau, Berlin,W., Unter den Linden 11. Anträge zur Beschaffung der erforderlichen Geld- mittei sind durch das Lagerkomitee rechtzeitig eiuzureichen.
Für eine entsprechende Aufklärung der Beteiligten ivollen Sie Sorge tragen.
Gießen, den 22. Januar 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: vr. Heß.
Betr.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse; hier: für den ■ Monat Januar 1921.
An dir Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern Sie an die Einsendung der Abdeckereiverzüchi- nisse für den Monat Januar 1921, soweit noch nicht geschehen. Hierzit benötigte Formulare sind durch uns zu beziehen.
Gießen, den 19. Januar 1921.
Kreisamt Gießen. I. B.: vr. » e ß.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche.
In Lollar und H e i b e r t s h a u s e n ist. die Seuche er- loschen. Die Gemarkungen Lollar und Heibertshausen werben aus beit Sperrgebieten ausgeschieden und den Beobachtungsgebieten angegliedert.
Gießen, den 18. Januar 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcher.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Gießen.
In dem Gehöfte An der Hardt Nr. 1 (Union-Brauerei) ist die Seuche erloschen. Die für dieses Gehöft saugeordneten Sperr- maßregeln sind aufgehoben.
Gießen, den 21. Januar 1921.
Polizeiamt Gießen. La u t e s ch l ä g e r.
Bekanntluachuilg.
Betr.: Feldbereinigung Steinheim; hier: die Arbeiten des III. Abschnitts.
Mit Entschließung vom 21. Dezember 1920 hat das Hessische Landesernährungsamt, Abteilung für Landwirtschaft, den Zutet- lungsplan der Gemarkung Steinheim auf Grund von Artitek 36 des Feldbereiuigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1906 für vollziehbar erklärt.
Ich bestimme nunmehr als Zeitpunkt der Ausführung (Eigeu- tumsübergang) den 1. Februar 1921 und überweife hiermit mit Wirkung von diesem Tage an den Beteiligten bi_e neuen Grunb- stücke, soweit nicht besondere Anordnungen getroffen, sind.
Die Ueberweisnng erfolgt unter folgenden Bedingungen:
1. Meliorationen können auf den neuen Grundstücken auch fernerhin vorgenommeit werden.
2. Tie beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Veränderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Ausführung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Gräben ober aus sonstigen Gründen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten not wendig werben.
Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugmtg von Gelände wird beut’ neuen Eigentümer nach dem Bonitätswert vergütet bzw. zugeschrieben.
Friedberg, den 8. Januar 1921.
Ter Hessische Feldbereinigungskommisfär. vr. Koch, Regierungsassessor.


