AmtZveMndiglMgrblatt
für die Provinzialdirektion tvberhessen und für dar Kreisamt Liehen.
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Nr. 168
24 November
1921
Jnhalts»Aeberficht: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen. — Gewerbe-Legitimationskarten..— Landtagswahl 1921. — Klauenviehmarkt in Gießen.
Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Polizciamt (Sietzen.
Da nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine für die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Gie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Jahre 1922 fort- zusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholt ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig zu stellen, daß sie zu.Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge sind uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars, auf welchem am Kopfe das Jahr, für welches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vorzulegen.
Alte, schon gebrauchteWandergewer bescheine sind nicht mit vorzulegen.
Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen.
Den Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Verzeichnis derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen.
Ferner ist für den Diehhandel die Erlaubnis des Landesernährungsamtes beizufügeu. (Siehe Amtsverkündigungsblatt Ar. 143 und 144 von 1920.)
Aach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 — Reichs-Gesetzblatt Seite 189 ff. — ist in die «Wandergewerbescheine eine Photographie des Inhabers einzukleben. Wir verweisen auf unser Ausschreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreisblatt Ar. 80). Die Photographie ist in Visitenkartenformat unaufgezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wandergewerbescheines beizubringen. Sie must ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kopfgröste von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein. Sie ist zu!er- neuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.
Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes.
Auf der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechselungen vermieden werden.
Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders auf die. Vorschriften des §§ 82 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt Seite 48 ff.) aufmerksam. Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen sind nach Regierungsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln und die Verhältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Bestrafungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, stets durch persönliche Vernehmung fest zustellen.
Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mihbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheines nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war.
Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie darauf aufmerksam, dast alle Wandergewerbetreibenden die in ihren Betrieben Deschäftigten und soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgeführt werden sollen, bei den zuständigen Krankenkassen vor Beantragung des Wandergewerbescheins als Mitglied anzumelden haben.
Die Formulare zur Berichterstattung sind bei E. Balser, A. Klein, E. Seibert in Gießen, sowie Druckereibesitzer Robert in Grünberg erhältlich.
Zum Schlüsse weisen wir wiederholt darauf hin, daß die ausgefertigten Wandergewerbescheine von uns an die Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des Urkunden- stempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage an die Gewerbetreibenden ausgehändigt werden.
Gießen, den 24. Aovember 1921.
Kreisamt Gießen.
l)r. Lisinger.
B e t r.: Gewerbe-Legitimationskarten.
An hie Bürgermeistereien her Landgemeinhen hes Kreises und has Polizeiamt Gietzen.
Wer nach. § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf Hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44 a der Gew.-Ordn. für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1922 fvrtzufctzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung aus- fvrdern, ihre Anträge auf Erteilung der Lrgitimationskarte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, dast sie zu Anfang Des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreibrn vom 25. Januar 1906 — Amrsblatt ohne Auinmer — vorgeschriebenen Formulars, baldigst vorlegen.
Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgerineisterei des Aie- derlassungsortes der Firina zuständig, in Gießen das Polizeiamt.
Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unauf- gezogene Lichtbi.d.r zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als 5 Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, dainit Verwechselungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörigkeit und Geburtsort in den Berichten anzugeben sind.
Für Erteilung der Legitimationskarte ist nach Tarif Ar. 49 des Urkundenstempclgesetzes ein Stempel von 20 Mark zu verwenden, w e l ch e r B e t r a g v o r E r t e i l u n g z u e n t r i ch t e n ist. Sie wollen auf Seite 1 des Berichtes angeben, ob die Einsendung des Betrages gleichzeitig mit demselben und auf welche Art ldurch Ueberbringer oder Posteinzahlung) erfolgt.
Gießen, den 24. Aovember 1921.
. Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Betr.: Landtagswahl 1921.
An hcn Oberbürgermeister zu (Sietzen und hie Bürgermeistereien her Lanhgemeinhen des Kreises.
Aach § 9 der Landeswahlordnung ist die Zahl der von Ihnen ausgestellten Wahlscheine uns mitzuteilen bzw. Fehlanzeige zu erstatten.
Gießen, den 22. Aovember 1921.
Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker.
Bekanntmachung.
Betr.: Klauenviehmarkt in Gießen.
Wir genehmigen hiermit für Mittwoch, den 30. Aovember, die Abhaltung eines Schweine- und Ferkelmarktes zu Gießen unter folgenden Bedingungen.
Der Auftrieb beginnt um 8 Uhr vormittags. Aach 10 Uhr werden keine Tiere mehr zugelassen.
Es dürfen nur aufgetrieben werden:
■ a) Schweine von Züchtern aus dem Kreis Gießen, soweit er nicht Sperr- oder gefährdetes Gebiet ist, sowie aus unverseuchten hessischen Kreisen. Die Herkunft der Schweine ist durch Ursprungszeugnisse zu belegen, auf denen vermerkt ist, daß die Tiere eigene Zuchtprodukte des Verkäufers sind, oder daß sie seit mehr als 6 Wochen in dessen Besitz sind.
b) Schweine von Händlern, die entweder im Kreis Gießen, in nicht Sperr- oder gefährdetem Gebiet oder in seuchenfreien hessischen Kreisen aufgekauft oder die nach Hessen eingesührt sind. Im ersten Fall ist der Aachweis durch Ursprungszeugnisse zu erbringen und ein amtstierärzliches Gesundheitszeugnis vorzulegen. Im zweiten Falle ist durch amtstierärztliche Bescheinigung der Aachweis zu erbringen, daß die Tiere in Hessen quarantäniert haben.
Damit unterliegen die Tiere, die vom Markt abgetrieben werden, keinen weiteren Beschränkungen.
Gießen, den 22. Aovember 1921.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch» und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


