Amtsverlimdigungsblatt
für die Provinzialdirektion Gberheffen und für da; Ureisaint Gießen.
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Nr. 150 24. Oktober HÜl
Jnhalis-Aebersicht: ®^<'nn^ma(^u,l9 über Höchstpreise von Zement. — Ausbildungskurse und Prüfungen im Husbeschlag. — Dienst- Nachrichten. - Ortsjatzung über die Benützung der Bemeindeviehwage zu Allertshausen. - Viehseuchen.
Bekanntmachung
über Höchstpreise von Zement.
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskommissars für Zement in Berlin teile ich zur öffentlichen Kenntnisnahme mit Die staatliche Baustoffbeschaffungsstelle für den Volksstaat Hessen Sitz in Frankfurt a. M., Obermainstraße 51, Telephon Amt Hansa 7734, ist in der Lage, bei etwaigen Zweifeln in der Preisgestaltung oder Beschaffung sämtlicher Baustoffe kostenlos.Auskunft zu erteilen. Bei etwaigem Mangel an Baustoffen hat die ■ genannte staatliche Stelle Interessenten günstige Bezugsmöglichkeiten kostenlos zu benennen.
D a r m st a d t, den 22. September 1921.
Der Staatskommissar
für die wirtschaftliche Demobilmachung in Hessen.
3. B.: Dr. Beruhet m.
Bekanntmachung
über Höchst preise für Zement.
Auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung vom 25. Ja- nua: 1917 (Reichs-Gesehbl. S. 74) wird bestimmt:
Die durch Bekanntmachung des Reichskommissars für Zement v^m 5. : uli 1921 (vergl. Deutscher Reichs- und Preußischer LtaatSanzeiger Nr. 155 vom 6. Juli 1921) festgesetzten Preise werden mit Wirkung vom 1. September 1921 an durch Zuschlag infolge der am 1. September 1921 eingetretenen Kohlenpreisver- teuerung in nachstehend angegebener Weise erhöht; die Preise gelten für 10 000 Kilogramm Zement ab Werk ohne Verpackung und für die Gebiete sämtlicher deutschen Zementverbände und sind Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesehes vom 4. August 1014 (Reichs-Gesehbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung nun 17. Dezember 1914, vom 22. März 1917 und der Verordnung vom 17. Januar 1920 (Reichs-Gesehbl. 1914 S. 516, 1917 S. 253, 1920 S. 94). Zement im Sinne dieser Bekanntmachung, sind Port- land'em nt Ei'enpvrtlandzement, Hochofenzement. Schlackenzement un'n -.--m unähnliche Bindemittel, die in einer Mischung von 1:3 bei Wchs.rlagerung nach 28 Tagen eine Druckfestigkeit von mehr als 140 kg/qcm haben. Die .Umsatzsteuer ist in diesen Preisen mitenthaltcn.
A. Für Lieferungen an private Zementabnehmer: a) Km Gebiete des Norddeutschen Zementverbandes:
Höchstpreis voni 1. Juli 1921 ab 3470,— Mk. neuer Zuschlag für Kohlenpreiserhöhung . . 146,— Mk.
Höchstpreis vom 1. September 1921 ab. . . 3616 — Mk.
b) Im Gebiete des Rheinisch-Westfälischen Zementverbandes, einschließlich der Verkaufsver- einigung Rheinischer Hochofenzementwerke: Höchstpreis vom 1. Juli 1921 ab 3280,— Mk. neuer Zuschlag für Kohlenpreiserhöhung . . 146— Mk
Höchstpreis vom 1. September 1921 ab . . . . 3426,— Mk.
B. Fü r Lieferungen an die Staatsverwaltungen für Staatsbauten gelten dementsprechend folgende Preise:
a) 3m Gebiete des Norddeutschen Zementverban
des ... 3'00 + 146 — 3546 Mk.
b) Im Gebiete des Rheinisch-Westfälischen Ze-
mentvrrbandes . . . . . . 3210 -st 146 = 3356 Mk. c) Im Gebiete des Süddeutschen Zementverban-
d-S 3493 -st 146 -- 3639 Mk.
3n Zukunft eintretende Kohlenpreiserhöhungen bedingen eine Erhebung der Zcmentpreise derart, daß jede Kohlenpreiserhöhung für 10 002 Kilogramm mit 55 v. H. in Anrechnung zu bringen und den Zementpreisen zuzuschlagen ist. Hierbei sind die vom Reichskohlenverband für den Bezirk des Rheinisch-Westfälischen Koblenshndikats für Fettkohlen festgesehten Höchstpreise (einschl. Kohlen- und Umsatzsteuer) zugrunde zu legen.
3n Zukunft auf den deutschen Reichseisenbahnen eintretende Kohlenfrachterhöhungen sollen ebenfalls eine Erhöhung der Zementpreise bedingen, die auf ähnliche Weise berechnet wird.
Zu A wird bemerkt:
Die Zemcntverbände sehen für ihre Privatkundschaft in den einzelnen Verkaufsstellen Stationssrankopreise' fest, die nach den tatsächlichen oder den Durchschnittsfrachten bemessen sind. Von der Reichsstelle für Zement werden diese Stations-
srankopreisberechnungen vor ihrem 3nkrafttreten auf die Zulässigkeit der angewandten Berechnungsarten geprüft.
Berlin, den 12. September 1921.
Der Reichskvmmissar für Zement.
3. D.: N e d d e r s e n, Regierungsbaumeister.
Bekanntmachung
betreffend die Ausbildungskurse und Prüfungen im Hufbeschlag.
Die nach der Bekanntmachung vom 20. März 1905, die Ausführung des Gesetzes über die Ausübung des Hufbeschlags voni 13. Juni 1835 betreffend, in Darmstadt, Gießen und Mainz eingerichteten Ausbildungskurse im Hufbeschlag beginnen jeweils im Laufe des Januar und Juli und dauern etwa fünf Monate. Meldungen sind rechtzeitig an die Kreisveterinärämter Darmstadt, Gießen und Mainz zu richten. Die Ausbildungsgebühr beträgt 25 Mk.
Die Prüfungen im Hufbeschlag finden in der Regel Ende Juni und Ende Dezember statt. Die Meldungen sind an das Kreisamt zu richten, in dessen Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat. Zur Prüfung werden nur solche Bewerber zugelassen, die eine mindestens vierjährige Tätigkeit im Schmiebehandwerk nachweisen. Die Prüfungsgebühr beträgt 20 Mk., außerdem sind die Darauslagen für das bei der Prüfung verbrauchte Material zu ersehen.
D a r m st a d t, den 15. Oktober 1921.
Ministerium des Innern. I. D.: Hölzinger.
Dicnstnachrichten des Krcisamtcs.
Der auf den 26. ds. Mts. in W e h l a r anstehende Vieh- in a r k t fällt mit Rücksicht auf den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in der Nachbargemeinde Hermannstein (Kreis Biedenkopf) aus.
Nachweisung Klauenseuche in
Kreis
Erbach
Lauterbach . . . .
Oppenheim . . .
über den Stand der Maul- und Hessen am 1. Oktober 1921:
Gemeinden Gehöfte
(Gntsbezirke)
ins- davon ins- davon
gesamt (Sp. 1) gesamt (Sp. 3)
neu neu
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
1111
2 - 43 8
2 - 5 -
Ortssatzung
über die Benützung der Gemeindeviehwage zu Allertshausen.
Auf Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Allertshausen wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des 3nnern folgende Ortssahung erlassen:
§ 1.
Alle zur Verwiegung kommenden Gegenstände sind durch einen beeidigten Wiegemeister, in dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter, zu verwiegen.
§ 2.
Der Wiegemeister oder dessen Stellvertreter haben, rechtzeitige vorherige Benachrichtigung vorausgesetzt, der Aufforderung zur Vornahme der Verwiegung alsbald Folge zu leisten.
3n Notfällen steht das Recht der Verwiegung auch dem Bürgermeister oder dem Beigeordneten zu.
Beschwerden über den Wiegemeister oder dessen Stellvertreter sind bei der Bürgermeisterei vorzubringen.
§ 3.,
Der Wiegemeister oder dessen Stellvertreter haben über die von ihnen besorgten Geschäfte ein Tagebuch zu führen, in welchem unter fortlaufender Runimer anzugeben ist:
a) Ort der Verwiegung,
b) Saturn der Verwiegung,
c) der Name der Verkäufers,
d) die Art der gewogenen Gegenstände,
e) das Gewicht derselben,
f) der Betrag der erhobenen Wiegegebühren.


