Amtsverkimdiglmgrblatt
für die Provinzialdirektion Gberhefien und für da; Ureisanit Liehen.
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Nr. 91•___________ 2 S. 3mii 1921
JlifyflUs'Ucbcrjidjt: Entschädigung der Gemeinden für die Erledigung von Dienstgeschäften für die Neichsfinanzoerwaltung. — Ausführung des Landesstsuergefetzes. - Viehseuchen. — Feldbereinigung Obcr-Lteinberg.
Betr.: Entsch-äoig mg vor Gemeilien für die -Erle"tgu»g o-on Dienstgrschälten für die Rei cbssi n anz'o,rtvalt.111g.
All den Obelbiilgermeister zu Gfesteu und die Bürger- ruelstereien der Landgemeindeu des Kreises.
Für die Entschädigung der nach § 22 Abs. 2 der Reichsabgaben vrdnung mit Geschäften der Finanzämter betraute» Gemeinden hat der Reichsminister der Fine en mit Zustimmung des Rcichsrats Mlternk 10. Dezember 1920 besondere Grundsätze erlasse», die im Zentralblatt sü-r das Deutsche Reich sür 1920 Seite "1682 veröffentlicht sind. Soweit sie die hessischen Gemeinden angeheu, lassen wir sie nachstehend im Auszug folgen. Sie haben die Ihnen ditrch Mitwirkung bei der Veranlagung von Reichssteuern seit 1. April 1920 entstandenen und künftig entstehenden sachlichen Ausgaben für die Herstellung von Vordrucken und Formblättern, für Porto und für das Austragen lind Einholcn von Listen, Auf sordernngen zu Steuererklärungen und Steuerbescheiden (Steuer- lestsetzungen) unter Vorlage der Belege bei den Finanzämtern anzumelden. Die Forderungsnachweise und Belege werden von den Finanzämtern geprüft und an aas Landesfinanzamt zur Fest setzung und Anweisutlg abgegeben.
Für die persönlichen Aufwendung«» linsbesondere die durch die Pelsoiienstandsaufnahme v. tu Robeinber 1920 und ferner bei der rvrläufigen Veranlagung der Einkomm.»steuer für 1920 entstandenen) werde» den Gemeinden Pauschbeträge vergütet nach Mastgabe des abschriftlich nächst eh. »den Rundschreibens des Reichs Ministers der Finanzen voin 14. Mai 1.921.
G ies; en, den 21. Juni 1921.
Kreisamt Giesten.
Dr. U s i n g c r.
Grmlüsnbc für die Entschädigung der nach 8 22 Abi. 2 der Rcichsabgaben- vrdnung von dem Reichsminister der Finanzen mit Geschäften der Finanzämter betrauten Gemeinden und Geineindcöerbände.
Auszug.)
8 3.
Gemeinden (Gemeindeperliandcn) die, ohne mit der vollen Veranlagung betraut zu sein (8 U, zur Mitwirkung bei der Veranlagung einet Reichssteuer herangezogen werden, werden die ihnen dadurch erwachsenden Ausgaben für die Herstellung von Vordrucken und Formblättern, für Porto und für das Austragen und Eiitholen von Listen, Aufforderungen zu Steuererklärungen und Steuerbescheiden (Steuersestsetzungeii) aus der Reichskasse.er-- letzt. Persönliche^Aufwendungen, die jni Verhältnis zu den Sach- auswendungen (Satz 1) nicht unerheblich sind, werden besonders ergetzt, geeignetenfalls in Form von Pauschbeträgen.
§ 4.
(!)....
(2) Die, Herstellungskosten für die Vordrucke zu Steuerkarten (| 46 des Einkommensteuergesetzes) — nicht aber auch die Kosten für, ihre Ausfertigung, die den Gemeinden ohnehin nach dem Gesetz obliegt — sowie die Herstellungskosten für die Vordrucke Zu den Verzeichnissen über bei der Einzahlung von Kriegsabgaben oder des Reichsiwtopsers in Anrechnung genommene 'Annahme- beschcinigungen der Annahmestellen für Wertpapiere und klebe r- trngungsbescheiiiiguiigen der Neichs'chuldeuverwaltung werden jedoch, soweit diese Vordrucke nicht von den Behörden der Reichs- finanzverwaltung unentgeltlich geliefert werden, den Gemeinden besonders erstattet.
§ 6.
(1) Die nach §§ 1 (1) und 2 den Gemeinden (G c mein bevor - bänden) Kustehenden Entschädigungsbeträge können von biefen bei den Ablieferungen zurückbehalten werden: die Richtigstellung durch die Finanzkasse (Oberfinanzkasse) bleibt Vorbehalten.
(2) Die nach 8 1 >2) zu gewährende Entschädigung ist am Schlüsse jedes Vierteljahres beim Finanzamt unter Vorlegung rvn Auszügen aus den über die Bezahlung von Umsatzsteuer,durch Verwendung von Stcmpele.cich.il geführten besonderen Umsatzsteuer, listen anzusorderu. Das Finanzamt setzt diese Betrage fest und lässt Ne ourch die Fiuanzkasse den Gemeinden l Gemeindeoerbänden' - auszahlen.
.... (3) Die Entschädigungen nach 8 3 und 8 4 (2> >ind viertel- lahrlich durch die Landesfinanzämter auf Grund der diesen vor- ""legenden Belege und Forderu11gsi>achweise sestzusetzen und zur Zahlung anzuweisen. --——
Rach vorstehenden Grundsätzen, denen der Reichsrat in seiner Sitzung am 16. November 1.920 -»gestimmt hat, ist mit Wirkung vom 1. April 1920 ab zu verfahren. Tie Festsetzung der Höhe der Pauschbeträge, die Gemeinden (Geineinoeverbändruo, welche, ohne mit der vollen Veranlagung betraut zu fein, zur Mitwirkung bei der Veranlagung einer Reichssteuer herangezogen werden, als Entschädigung für persönliche Aiiswendungen zu gewähren sind, wird Vorbehalten.
Berlin, den 10. Dezember 1920.
Ter Reichsminister der Finanzen, gez. Dr. Wirth.
A b s ch r i s t.
Ter ReichsMinister der Finanzen.
IV 21 246. Berlin, den 14. Mai 1921.
PiniichcntschüdilUliigcn
der Gemeinten tGemeindeverbändc- für persönliche Aufwendungen bei der Mitwirkung bei der Veranlagung von Reichs steiler.
Auf Grund des 8 22 Abs. 2 der Rcichsabgabe»ordnung in Ver bindiing mit 8 3 der Grundsätze für die Eutirlsti. ignng der mit (.Geschäften der Fiun.näinter betrauten Gemeinden >G."B ,. bestimme ick uack Anhörung der Vertreter der Spitzeuoe-bäude der Gemeinde» G.-V.', feil; eie de» Gemeinten G.-V - durch die Personen- staudsauinahme uack dein Staude o nu November 1920 und durch Me vorläufige Veranlagung der Einkommeiistencr für das Rech« uungsjal-r 1920 entstaudeueu persönlichen ^Aufwendungen durch Pauschbeträge nach solgenden Richtlinien ersetzt werden:
A. P e r > o n c n st a u ds a usna hm e u a ch de in S ta u d e v o m N o b e in b e r 19 2 0.
Gemeinden (G. V.), welche mit der Ausführung der Personenstandsaufnahme nach dem Stande vom November 1920 beauftragt waren und PcrsonenstaudSausuähine ausgestellt und an das zuständige Finanzamt ab geliefert habe», erhalten als Ersatz für sämtliche ihnen dadurch entstandenen persönlichen Aufiven- dnngeu ein s ckl ie glich der Kosten für das Austra- g en (V e r sende it) u n d E i n h o 1 e u d e r W o h n n n g S - listen einen Pauschbetrag von 80 Pf. für jede Eintragung in bas Pcrionenverzrichms. Etwa bereits ersetzte Kosten für Austrage» «Versenden! und Ein hol en der Wohnungslisteu sind von dem ausui- zahlendt-n Pauschbetrage zu kurzen.
Tie Kosten für die Herstellung von Vordrucken und Formblättern sind, soweit cs nicht bereits geschehen ist, besonders zu ersetzen.
EL Vorläufige B cranlaguug z u r E i n f o m menst c n e r s n r das R e ch n. u n gsia h r 1 9 2 0.
,.l Für die Lieferung der kl n ter lagen zu den vor- läusigen Einkornmeniteuerbescheiden und Aniorderungszctteln für das Rechnungsjahr -1.920 durch die Aufstellung einer vorläufigen Hanptsteucrline für 1.920 oder durch- die Ergänzung des Personen - Verzeichnisses nach dem Stande vorn 1. Januar 1920 oder der allen Staatsstenerlisteu hinsichtlich der für die vorläufige Reichscin- k-ommenst.cucr für 1920 in Betracht komiueuden Steuerbeträge erhalten die Gemeinden eine Pauschvrrgütunq von 65 Pf. für jeden Steuerpflichtigen, für den ein vorläufiger Steuerbescheid oder ein AnfordcrungSzettel von den Gemeinden (G.-B.) odw auf Grund der 'von diesen gelieferten Unterlagen vom Finanzamt ausgestellt worden ist,
Haben die Behörden der Gemeinde» i'G.-B.) die vorläufigen Steuerbescheide und Aniorderungszettkl selbst ausgestellt, so erhöht sich der Pauschiatz auf 85 Pf.
Haben die Gemeindebehörden besondere S o 1 l b ü ch e r «Hcber-olleir für die mit der.Erhebung Der vorläufigen Einkommensteuer für das Reck uungsjahr 1.920 betrauten Kaffen ausgefertigt, so erhöht sich der Pauschbetrag (Abs. 1. und 2- aus 95 Pf.
2. Sind aus Anordnung des LandeSjiuanzamts oder des Fi- nanzamts in die vorläufige Hauptsteucrliste oder Die vorläufige Heberolle von der Gemeinde -G. V.) allster denjenigen Steucrpslich - tigen für die ein Stcnerbeschcid'oder ein Ailwrderungszettel aus-- zustclle» war, noch weitere P c r so n e n aufgenoninren worben, so sind für icdeu Eintrag solcher weiterer Personen in die Hangt-


