AmtrverkmdiguMblatt
für die Provinjialdireition Gberhessen und für das Kreisamt Eietzen.
Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.
Nr. 73 24. S)!ai 1921
Znhalts-Ilebersicht: Druschlöhne für 1920 21. - Verkaufspreise für Selterswasser, Limonade und Chabeso. - Ausführung des Reichsimpfgesetzes. — Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Allendorf an der Lumda. — Anhaltendes Musizieren.
Betr. : D r u s ch l ö h 11 c f ü r 1920/ 2 1.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und.die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Es ist uns zur Kenntnis gekommen, dast verschiedene Dreschmaschinenbesitzer für ihre Drescharbeiten höhere Sähe verlangen wollen, wie diese durch das.hessische Landcs-An- Heils- und Wirtschaftsamt anerkannt, heute noch in Gültigkeit sind und bei der Berechnung für 1920/21 zugrunde gelegt werden müssen.
Wir. verweisen deshalb nochmals auf die Bekannt- machung vom 22. 7. 20 im A.-V.-Blatt Nr. 106 vom 20. 7. 20 und ersuchen, den Landwirten die Druschlöhne noch!- mnls bekanntzugeben. Jede höhere Forderung must seitens der Geschädigten zur sofortigen Anzeige bei der zuständigen Preisprüfungsstelle gebracht werden.
G i e ste n, den 20. Mai 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmer de.i
Bekanntmachung.
B e t r.: Verkaufspreise für Selt^rswasser, Limjonade und Chabeso.
Ta in letzter Zeit häufig vorgekoimnm ist, dast die für Seltcrs- wasscr, Limmiadc und Chabeso «ngenommcnen Verkaufspreise überschritten wurden sind, bringen lutr die zur Zeit angemessenen Verkaufspreise für vbengenannte Getränke nachstehend zur Kenntnis.
B erkauf durch den He r stet ter
für
eine
Flasche Brauselimonade
„ Selterswasser kleine Flasche Chabeso grofee
in Schank- und Gastwirtschaften 1U0 Pf.
90 „ 100 „ 140 „
an Private U. über die Straße 75 Pf.
65 „
80 „
120 „
in Cafes und Hotels
120 Pf. HO „ 120 „ 160 „
in Geschäften
80 Pf.
70 „
80 „
120 „
B c r rri u fsprerse im öffeuitlrcheu Ausschank
an Wirte u. Wiederverkäufer o. Glas 60 Pf.
„ „ 50 „
,, 60 „
„ „ 100 „
für eine Flasche Brauselimonade
„ „ „ Selterswasser
„ „ kleine Flasche Chabeso
,, „ große
Nach § 5 der Verordnung vom 5. und 6. Juli 1916 über die Errichtung von Preisprüsungsstcllen und die Verforgungsregetnng sind obige Verkaufspreise in den Verkaufsstellen oder in den Lokalen deutlich sichtbar und für das Publikum leserlich anzubringen. Bei Uebertrernng genannter Verkaufspreise hzw. bei tleberforderuug ersuchen wir das Publikum, sofort Bieldmrg der nächsten Preis- prüfungsstelle zu übermitteln, damit die Angelegenheit weiter vcr- solgt werden kann. !
Zuwiderhandlungen tverden Nnuachsichttich zur Anzeige gebracht und die Schließung des Geschäfts bzin. des 'Lokals wegen llnznver- lässigkeit des Inhabers beantragt.
Tie Preise gelten nicht für medizinische nnd Edclwasser.
Tiefe Bekanntmachung ist durch die Bürgermeistereien zur Kenntnis des Publikums und der Wirte zu bringen und vrtsüblich belänntzuinachen.
Gießen, dm 20. Mai 1921.
Preisprüfungsstelle für die Provinz Oberhessen. Meßen.
Bekanntmachung.
Betr. : Tic Ausführung des Reichsimpfgesetzes.
Jsu Anbetracht der bevorstehenden öffentlichen Impfungen weifen >vir daraus hin, daß nach Artikel 3 des^Ausfüh- rungsgesehes zum Jnipfgeseh, vom 25. Mai 1875 die Gemeinde nicht nur die für die Abhaltung öffentlicher Jmpf- termiue erforderlichen Räumlichkeiten zu stellen, sondern dem Jmpfarzt auch, die nötige Schreibhiise zu gewähren hat. Der Letzteren liegt ob, alle für die Abhaltung öffentlicher Impftermine notwendigen schriftlichen Arbeiten auszuführen, svobei insbesondere auch die Ausfertigung der Jmstf- sch,eine gehört; der Jmpfarzt wird lediglich die so ausgefer- tigten Scheine durch seine Unterschrift vollziehen.
Nachdrücklichst wird daraus ausmerksam gemacht, dast den Imps- und Nachschautermineu gem. 8 4 der Instruktion vom 30. Mai 1875 (Reg.-Blatt Nr. 25 von 1875) ein V e r - t r e t e r d e s O r t s v o r st a n d h s und auch der Polizei- diener beizuwohnen haben.
'G i e st e n, den 17. Mai 1921.
Kreisamt Gießen. I. P.: Welcker.
Bekanutmachuug.
Betr. : Die Orissa tznng über den Bezug von Wasser aus beut Wasserwerk der Gemeinde Allendorf au der Lumda.
Aus Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Allendorf an der Lunlda wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hessischen Ministerinms des Innern verordnet, wie solgt:
1. § 11 I. Abs. 4 der Ortssatzung vom 15. Mni 1907 wird ausgehoben.
2. An seine Stelle tritt folgende Bestimmung:
Die Gebühren für den Wasserbezng werden durch Beschluß des Gcmeinderats mit Genehmigung des Kreis- amts (fließen festgesetzt.
3. Diese Satzungsänderung tritt mit dem 1. Juli 1921 in Kraft.
Alle n d o r'f au der Lumda, deu 6. Mai 1921.
Bürgermeisterei Allendorf a. d. Lda. Rein.
Bckatttttmachttttg.
Anhaltendes Musizieren, insbesondere Klavierspielen, Singen, Spielenlassen von mechanischen Mnfikapparaten (Grammophonen und dergl.) im Freien oder bei offe- it euFe n st e r n bildet meist eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft und erfüllt häufig den Tatbestand des § 360 Ziffer 11 des Neichsstrafgesetzbuchs (ungebührliche Erregung ruhestörenden Lärms oder Verübung groben Unfugs).
Die Polizeibeamteu find augewieseii, gegebeueufalls einzuschreiten.
Gieß e n, den 20. Akai 1921.
Pvlizeiamt Gießen. La u t es chl ä g e r.
Druck der Brühi'schen Unioersitätr.Buch. und Steindruckerei R. Lauge, Gießen


