Bekanntmachung.
Betr.: Schulzahnpflege.
Bis auf weiteres finden die für die Amtsgerichtsbezirke Hungen und Lich rorgesehenen Sprechstunden i.t Gießen statt und zwar fürdenAmtsgerichtsbezirkHuugen
bei Herrn Zahnarzt Tr. Kockerbeck, Frankfurter Stt. 36, jeden Samstag Non 2—6 Uhr,
für den A m t s g er i ch.t s b e z i r k L i ch bei Herrn Zahnarzt Gon ter, Blockstraße 7, jeden Mittwoch von 2—5 Uhr.
Gießen, den 22. März 1921.
_____________Kreisamt Gießen. I- V.: Welcker.____________
Bekanntmachung.
Betr.: Kanalisation der Schnlslraße zu Rödgen.
Zur Vornahme von Kanalisationsarbciten wird die Kreis- straßenortsdurchfahrt in der Schul straße zu Rödgen tont 29. Mär; bis 9. April ds. Js. gesperrt. Der Verkehr geht während dieser Zeit durch die Kirchstraße.
Gießen, den 23. März 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.
Tienstnachrichtcn des Krcisamtcs.
In der Gemeinde Ober-Mörlen (Kreis Friedberg) ist die Manl- und Klauenseuche erloschen. Tie genannte Gemeinde ist ans dem Sperrgebiet ausgeschieden und dein Keobachtungsgebiet migegliedert.
Bckanntmachnng.
B e t r.: Feldbercinigung in der Gemarkung Stangenrod Kreis Gießen.
Nachdem die Fe.dbereinigung in der Gemarkung Stangenrod enbgültig beschlossen und der Beginn der Feldbcreini- gunesarbeitcn vom Hess. Landesernährungsamt, AbUilnng für Landwirlscktait, angeordnet worden ist, lade ich hiermit sämtliche beteiligten Grundeigentüm.'r zu der in der Gemäßheit des Artikels 16 des Feldbereinigungsgesetzes
Montag den 11. April 19 21 vormittags 10 Uhr bei Gastwirt Karl Bock %u Stangenrod stattfindenden Versammlung ein.
Tie Versammlung Hal:
. 1. darüber zu beschließen, wie die Feldbercinigungskosien aufgebracht werden sollen, ob durch ÄusfÄag am den Flächengehalt oder den Abschätzuitgswert der Grundstücke ooer ab- gefehen von dem in Artikel 20 des Feldbercinigungsgesetzes bezeichneten Fall durch Bildung und Verlaut von Masse- grundsiücken, foiuie ferner, ob die Beiträge nach. Bedürfnis erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalaufnahme aufgebracht werden sollen:
2. die zur Vollzngskommission zu berufenden Sack,verständigen und bereit Stellvertreter sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter (Artikel 35 Ges.) zu wählen. Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgcbracht und beraten werden.
In dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Grund- eigenlümer eine Stimme, anch wenn er mehrfach bevollmächligt ist. Tie Beschlüsse erfordern zu ihrer öültigicit eine Mehrheit von Zweidritteilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich. Beteiligter Grundeigentümer im Sinne des Feldbereinigungsgesetzes ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ter Inhaber einer erblichen Leihe ivnb dem Eigentümer der Grundstücke gleichgestellt. Wenn ein hiernach beteiligter Grundeigentümer oder bekannte Erben derselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des Deutschen Reiches anshalken, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher auSweist.
Ist unbekannt oder ungewiß, wer b-teiligt ist, so findet die Vorschrift des 8 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf bet Manu nicht der Zustimmung der Frau. Gehört, ein Grundstück zum ein- gebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Einwilligung des Mannes.
Vertreter von beteiligten Grundeigentümern haben gehörige Vollmachten vorznlegen.
Kommen gültige Beschlüsse nicht zu stände, so hat:
zu 1. Tie Vollzugskoininisfion die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und
zu 2. Tie Lanbeskommission die Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen.
Zugleich fordere ich die außerhalb Stangenrod wohnenden beteiligten Grundeigentümer (Ausmärker) auf, zur Wahrung ihrer Interessen einen in Stangenrod wohnenden Beroll mächtigten zu bestellen, da eine weitere besondere Zuschrift im Lause des Feldbercinignngsoerfahrenö an sie nicht mehr erfolgt.
Friedberg, den 16. März 1921.
Ter Hessische Feldbereitzigungskommissär.
Dr. Ian n, RegierungSrat.
Bclniltitmachttttji.
Betr.: Aendernng der Ortssatzung über den Bezug von Wasser ans dem Wasserwerk der Gemeinde Eber st a d t.
Auf Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Eber-' stadt wird nach Anhörung des Bürget meislers dortselbst und des Kre sausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des Innern verordnet, wie folgt:
§ li Absatz 1 des Ortsstatuts vom 11. März 1909 tvird aufgehoben.
,, An seine Stelle tritt folgende Bestimmung:
' Tie Gebühren für den Wasser bezug wer Den durch Beschluß des Gcmcinderats mit Genehmigung des Kreisamts Gießen festgesetzt. . .
Diese Satzungsänderung tritt am 1. April 1921 in Kraft.
(Eberft.abt, den 16. März 1921.
Bürgermeisterei Cberstadt. Löbrich.
Bekanntmachung.
Betr.: Aendernng der Satzung über die Benutzung ter Gcmeinde- viehwage zu N ie de r-Bess in g en.
Auf Beschluß der Gcmrinderertrrtung der,Gemeinde Nieder- Bessingen wird nach. Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kreisausschnsses des Krri.es Gießen mit Genehmigung Hessischen Minister!, ms des Innern verordnet, wie folgt:
1. § 5 des Statuts über die Benutzung der' Gemeiner Vieh wage zu Nieder Bes.ingen vrm 27. Februar 1902 iv.rd aufgehoben.
An feine Stelle tritt folgende Bestimmung:
Tie Gebühren werden durch tuest auf Grund des Artikels 187 der LGO. zu erlassenden Gebührentarifs festgesetzt.
2. § 6 wird geändert wie folgt:
Sogleich nach slattgesundeiter Wiegung sind die nach dem Gebührentarif te.fa,leiten Wiegegebühren an den Wiege- m.ister zn entrichten.
3. Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. April 1921 in Kraft.
Rieder-Bessingen, den 12. März 1921.
Bürge.mttsteret Nieder-Bes,tagen. Steuer nagel.
Gedührentarlf.
Mir Genehmigung des He-ft.ch.m Ministeriums des Innern wird ans Grund des Artikels 187 der LGO. folgender Gebührentarif erlassen:
1. Für je ciit Stück Kleinvieh, als Schweine, Schafe,
Kälber usw..............1,— Mk.
2. Für ein Stück Großvieh, als Ochsen, Kühe, Rinder usw....... 2,— Mk.
3. Für jeden and e en Gegenstand, als Frucht, Kar
toffeln usw., bis zu 3 Zentner.....0.50 Mk.
für jeden weiteren Zentner........0,10 Mk.
91 i ebe r«58 ef f in g en, den .12. März 1921.
Bürge.m.isteret Nftder-Be^i..g.m Steuer nagel.
Druck der BrükGck-n Um»erlität«-Buck- und SuintirudtercL N Lang«, Stehen


