Ausgabe 
23.5.1921
 
Einzelbild herunterladen

AmtZverliindigungMatt

für die provinzialdireition Gberheßen und für das Ureisamt Elchen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 73 23. Mai 1921

Jnhalts-lleberstcht: Aufhebung der Ausführungsbestiminungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife ufw. - Arbeitszeitverlängerung in den ländlichen handwerksmäßig betriebenen Magnereien, Sattlereien, Schlossereien und Schmiedegeschäften zur Reparatur landwirtschaftlicher Maschinen. Fleischbeschau. Die Freibank zu Reinhardshain. Kreisstraßensperrung. Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Münster. Vermeidung von Staubentwicklung bei Bauten. Das Baden in der Lahn. Schutz für Straßenpassanten. Gefunden, verloren.

Bekanntmachung

betreffend Aufhebung der Anssü'h-rungsbestimmungen zur Ver­ordnung über beit Verkehr mit Seife, Seifenpülver und anderen V , fetthaltigen Waschmitteln vom18. April 1916 (RGBl. S. 307).

Vom 28. April 1921.

Auf Grund des § 1 der Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vvm 18. April 1916 (RGBl. S. 307) wird bestimmt:

Die BÄan'ntmachnng, betreffend AusführnngsbestimMungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpülver und anderen fetthaltigen Waschmitteln, vom 21. Juni 1917 (RGBl. S. 546) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 18. August 1917 (RGBl. S. 716), 10. Januar 1918 (RGBl. S. 17), 17. Juni ' 1918 (RGBl. S. 661), 25. August 1919 (RGBl. S. 1480), 7. Ja­nuar 1920 (RGBl. S. 27), 4. Februar 1920 (RGBl. S. 197), 8 März 1920 (RGBl. S. 310), 12. Mai 1920 (RGBl. S. 974) 28. Juli 1920 (RGBl. S. 1.479) und 1.3. Januar 1921 (RGBl. S. 84) tritt mit sofortiger Wirkung außer Straft.

Berlin, den 28. April 1921.

Der Reichswirtschaftsminister. Dr. Schvl z.

Betr.: Arbeitszeitverlängerung iit den ländlichen handwerks­mäßig betriebenen Wagnereien, Sattlereien, Schlosse- reien und Schmiedegeschästen zur Reparatur landwirt­schaftlicher Maschinen.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Tie nachstehend abgcdruckte Zuschrift des Staatskommissars für wirtschaftliche Demobilmachung teilen lvir Ihnen zur Kenntnis und Bedeutung der Interessenten mit.

Gießen, den 19. Mai 1.921.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. $) e ß.

Betr.: Fleischbeschau: hier: Abrechnung für 1920 Rj.

An die Biirgermcistcreicil und Gemeiiiderechiicr der Lalldgeiiieiiidcil des Kreises.

Wir erinnern, soweit noch nicht geschehen, an die Erledigung unserer Verfügung vom 1.8. April 1921, Amtsverkundrgung.blatt Nr.:57 vom 21. April 1921.

Gießen, den 17. Mai 1921.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.

Nm die tut Interesse der Bolksernährung dringend nötigen Reparaturen landwirtschaftlicher Maschinen uttb Gerä'e durch lieber- Arbeit zu beschleunigen, erteile ich hiermit unter Bezug an, Ziffer VII, Abi. 3 Der Anordnnna über die Regelung dec Arbeits- zeit gewerblicher Arbeiter vom 3. November 1.918 (RGBl. L>. 13341 in der Ergänzung vom 17. Dezember 1918 (RGBl. ©.14361 die jederzeit widerrufliche Genehmigung, die nach der allgemeinen Landarbeiterordnuna übliche Arbeitszeit von 9, 1.0 und 11 stunden auch ans die ländlichen handwerksmäßig betriebenen Wagnereien, Sattlereien, Schlossereien und Schmiedegeschäfte bis spätestens 15 Oktober 1921 lediglich zur Reparatur landwirt­schaftlicher Maschinen und Geräte auszndehnen. Vorausgesetzt wird die Zustimmung der großjährigen Arbeiter.

Beginn der Arbeitszeit nicht vor 6 Uhr vornuttags.

Ten Arbeitnehmern ist während dieser. verlängerten Arbeits­zeit eine einstündige Mittagspause uitb je eine halbstündige Früh­stücks- und Vespcrpausc zu gewähren, sofern tariflich oder rm Ein­vernehmen mit dem Arbeiterausschuß nicht anders bestimmt ist.

Tiefe Genehmigung erstreckt sich nicht auf jugendliche Arbeiter (unter 16 Jahren). ... . ,, M

Eine Abschrift dieser Erlaubnis ist an einer allen Arbeit- nehmern zilgäiiglichen Stelle des Betriebes auszuhäilgeii.

Ich bitte die Kreisämter, die in Betracht kommenden Hand­werksbetriebe Ihres Bezirks von dieser Genehmigung baldgefalligft in Kenntnis zu setzen.

I. V.: Dr. Bern hei m.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Freibank zu Rein, h ards h a i n. , ...

Der Anshauer Wilhelm Herzberger zu Bersrod wird hiermit auch für die Gemeinde Reinhardsham zum Au->tzauer bestellt.

ÖH e 6 e n, den 18. Mai 1921.

Kreis amt Gießen. I. V.: W e l ck e r.

Bekanntmachrlttg.

V e t r. : Walzarbeiten auf den Kreisstraßen.

. Wegen Vornahme von Walzarbeiten wird die Kreisstraßenorts­durchfahrt Leihgestern von Montag den 23. d. Mts. ab bis auf weiteres für den Fuhrwerks- und Autoverkehr gesperrt.

Gießen, 20. Mai 1921.

Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.

Bckanntmachnng.

Die Sperre der Kreisstraße Garbenteich Watz enborn wird hiermit aufgehoben.

Gießen, 20. Mai 1921.

Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.

Bekautttmachnng. \

Betr.: Aendcrung der Ortssatzung über den Bezug von Wasser ans dem Wasserwerk der Gemeinde Münster.

Auf Grund Beschlusses ter Gemeindevertretung der Gemeinde Münster wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kreismisschusfcs des Kreises Gießen mit Genehmigung Hessi­schen Ministeriums des Innern verordnet, Ivie folgt:

§121 Absatz 1, 2 und 3 des Ortsstatuts vom 22. November 1911 werden aufgehoben.

An ihre Stelle tritt folgende Bestimmung:

Tie Gebühren für den Wasserbezng werden durch Be­schluß des Gemeinderats mit Genehmigung des Kreisamts Gießen festgesetzt. "

Diese Satzungsänderung tritt am 1. Jnlr 1921 in Kraft.

M ü n st e r, den 14. Mai 1921.

Bürgermeisterei Münster. G >ontr u m.

Bekanntmachttttg.

Betr.: Vermeidung von Staubentwicklung bei Bauten.

Wir weisen erneut darauf hin, daß nach den bestehenden gesetz­lichen Bestimmungen (§ 366 Ziffer 8 des Reichsslrafgesetzbuches, Artikel 1.12 und 292 des Polizeistrafgesetzes) diejenigen Beftrasnng zu gewärtigen haben, welche es unterlassen, bei Bauten, nament­lich beim Abbruch von Gebäuden und bei der Erneue­rung des Verputzes, alle Vorkehrungen zu tref­fe n, welche geeignet sind, Gefahren für Vorüber­gehende nno eine belästigende Staubentwicklung zu verhindern. Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, daß

1. der Verputz und das Mauerwerk vor dem Abschlagen und während dieser Arbeiten ausreichend benützt wird,

2. Bauschutt nicht auf die Erde abgewv rfen, sondern abgetragen oder in Gefäßen abgelassen und hierbei ebenso wie beim Ausladen auf Wagen und Abfahren ansreiclMd bcnäßt wird,

3. derartige Bauarbeiten, bei welchen eine Stanbeutwurlung nicht ganz zu vermeiden ist, n n r i n den frühen M o r - g e n st ii n de n tiia r g e nv in m en werden dürfen.

Tie Polizeibeamten sind mit Ueberwachnng beauftragt. Gießen, den 18. Mai 1921.

Polizeiamt Gießen. Lau t e's chl ä g er._____________

Bekantttmachullg.

%uf die nachstehenden Bestimmungen der Polizei-Vevordnung, die Badeanstalten zu Gießen betreffend, vom 28. August 1885, machen wir erneut besonders aufnterffam:

Die polizeilickM Aufsicht über die Badeanstalten und die öffent- lickfen Badeplätze an der Lahn steht dem Polizeiamte zu, welches dieselbe durch die ihm unterstellten Vollzugsorgane ausübt.

Ten Weisungen der diensthabenden Po'lizeibeamten (s. I.) ist.

' " ~ Rechts der Beschwerde beim

leisten.

Jeder Unfug im Wasser und in den Badeanstalten ist untersagt. Ebenso ist jede' Beschädigung der Badeanstalten, der Uferbauten an denselben, der Nachen, sowie allen dazu gehörigen Geräten und Einrichtungen untersagt.

Das Mitnahmen von Hnnden in die Badehäuser ist nicht gestattet. 1

in jedem Falle, nnbefchadet oes Polizeiamte, unweigerlich Folge