Kilometer zu gewähren, wobei angefangene Kilometer »oll berechnet werden. Tierärzte erhalten für jeden angefangenen Kilometer 1,50 Mark.
' Sn Fällen, wo der Vorschrift des § 13, Absatz 1 entgegen dem Fleischbeschauer eine unrichtige Schlachtzeit angegeben wurde, und dieser dadurch zu unnötigen Gängen veranlasst worden ist, hat der Besitzer des Schlachttieres eine besondere Zusatzgebühr zu entrichten, die dem Fleischbeschauer zu überweisen ist. Diese Zusahgebühr beträgt für Fleischbeschäuer innerhalb ihres Wohnortes 4,00 Mark, für Tierärzte 10 Mark, außerhalb desselben die nach dem vorhergehenden Absatz zu berechnende Ganggebühr, mindestens jedoch 6,00 Mark für Fleischbeschäuer und 15,00 Mark für Tierärzte.
Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern können für einzelne Kreise oder Beschaubezirke die in Absatz 1 festgesetzten Gebühren erhöht oder ermäßigt werden.
Für Beschaubezirke, in denen öffentliche Schlachthäuser mit Schlachthauszwang bestehen, können auf Antrag der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern den Fleischbeschauern feste Bezüge gewährt werden.
il.
Der § 24 der Fleischbeschauordnung erhält folgende Fassung: Tierärzte, die auf Grund des § 5 bestellt find, .rhalten in den Beschaubezirken für die sie nicht selbst gemäß § 1 Absatz 2 als Fleischbeschauer bestellt sind, für die Beschau (Ergänzungsbeschau) einschließlich der Stempelung des Fleisches und der Benachrichtigung der Ortspolizeibehörde von dem Beschauergebnis eine Gebühr von 20,00 Mark für . . jedes Schlachttier ohne Rücksicht auf die Gattung. Ein besonderes Tagegeld wird jedoch daneben nicht gewährt.
Die beamteten Tierärzte erhalten für die Ergänzungsbeschau eine Gebühr von 5,00 Mark für ein Pferd oder ein Stück Großvieh und von 3,00- Mark für ein Stück Kleinvieh, bei auswärtigen Geschäften außerdem die verordnungsmäßigen Tagegelder.
Mit den Tierärzten, denen die Beschau im Sinne des § 5 übertragen wird (Absatz 1 und 2) hat das Kreisamt eine billige Transportvergütung für Reisen nach solchen Orten zu vereinbaren, die sie von ihrem Wohnort mit der Eisenbahn nicht erreichen --können. Bei Reisen nach Orten, die mit dem Wohnsitz des Tierarztes durch die Eisenbahn verbunden sind, besteht nur der Anspruch aus Ersatz des verauslagten Fahrgeldes.
III.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1921 in Kraft.
Darmstadt, den 12. Oktober 1921.
Hessisches Ministerium des Innern. 3. V.: Holzlager.
Betr.: Wie oben. ---*—
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. 1 Wir empfehlen Ihnen, die Fleischbeschauer demgemäß in Kenntnis zu sehen.
Gießen, den 19. Dezember 1921.
____________Kreisamt Gießen. 3. V.: CB elfter,_____________ De t r.: Verbot der Abgabe von Feuerwerkskörpern.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmerie-Stationen des Kreises.
Wir sehen uns veranlaßt, § 26 der Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend (vom 21. September 1905) ' auszugsweise erneut bekanntzumachen, und empfehlen Ihnen, die Händler mit Feuerwerkskörpern hiervon mit dem Anfügen in Kenntnis zu sehen, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung unnachsichtlich zur Anzeige gebracht werden.
Ohr Polizeipersonal wollen Sie anweisen, die Händler mit Sprengstoffen streng zu beaufsichtigen, aber auch auf die Durchführung von Ar. 2 und 4 dieser' Bekanntmachung besonders zu achten.
Gießen, den 20. Dezember 1921.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Weicker.
Bekaittltmachittifl.
1. Mer Feuerwerkskörper — Frösche, Schwärmer, und dergleichen — feil halten to i II, muß hiervon uns Anzeige machen. 3m Kaufladen dürfen nicht mehr als 2V» Kilogramm, im Hanse außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorrätig gehalten werden.
Auf Rachwels eines besonderen Bedürfnisses kann ausnahmsweise eine Lagerung im Hause bis zu 15 Kilogramm zeitweilig gestattet werden.
Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, mit keinem Schornsteinrohr in Verbindung stehenden abgesonderten Raume erfolgen, welcher beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die Behälter müssen den Bestimmungen des §6 Absatz 1 und 2 der Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend, vom 21. September 1905 entsprechen und mit fest geschlossenen Deckeln versehen sein.
2. (Auszug aus § 26 der, Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend, vom 21. September '905.) Die Abgabe von F-eu er wer ks kö rp er n an Personen, von denen ein Rl i ß b r a u ch derselben zu befürchten ist, insbesondere an Per s o n en unter 16 Jahren, ist verboten.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung aufSp 1 el- waren, die ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen (Ainorces), die mehr als 7,5 Gramm Sprengmischung (Knallsatz) auf 1000 Plättchen enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Verkehr gebracht werden.
Gewerbetreibende) 'die gegen diese Vorschriften verstoßen, haben neben gerichtlicher Bestrafung zu gewärtigen, daß ihnen der Handel mit Feuerwerkskörpern untersagt wird.
3. Zuwiderhandlungen gegen diese Best immun gen werden nach §367 Ziffer 5 des Aeichsstrafgesetzbuches mit Geld- st rafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft, soweit nicht höhere Strafen — Gefängnis v o n drei Monaten bis zu zwei Jahren — nach §9 des Reichsgesetzes vom 9. Huni 1884 verwirkt sind. /
4. A n bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ist das Abbrennen von Feuerwerkskörper n v e r b o k e n.
Zuwiderhandlungen werden nach § 367 Ziffer 8 des Reichs- strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 15 0 M ark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
W e n n E l t e r n, Borin ü n d e r oder andere Perso - n e n, deren Obhut Kinder unter 12 Jahren oder sonstige unzurechnungsfähige Personen anvertraut sind, es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen und diese Personen während der Zeit, wo sie ohne solche Aufsicht waren, eine derartige 41 e & e r t r e t u n g begangen haben, so werden nach Artikel 44 des Hessischen Polizeist rasgesehes die zur Beaufsichtigung verpflichteten Personen beim ersten Falle polizeilich verwarnt, im Wiederholungsfälle bis zu einem Drittel! der auf die 41 e & e r = tretung selbst gesetzten Strafe belegt.
Gießen, den 20. Dezember 1921.
___________Kreisamt Gießen. 3. B.: Welcker.___________
Dienftlmchrichten des Krcisamtes.
Der Vertrieb der Lose 1. Klasse 20. -246. Preußisch-Süddeutscher Klassenlotterie wird am 11. April 1922 beginnen und die Ziehung 1. Klasse dieser Lotterie am 20. und 21. Juni 1922 stattfinden. ----—:
Wilhelm Michel II. zu Treis a. d. Lda. wurde als Aushauer für die Gemeinde Treis a. d. Lda. ernannt und von dem Kreisamt verpflichtet.
Bckatttttmachtkttg.
CB e t r.: Feldbereinigung Queckborn; hier: Drainagen.
3n der Zeit vom 23. bis einschließlich 31. Dezember 1921 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Queckborn der Ausschlag über Drainagekosten
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Queckborn schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 16. Dezember 1921.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär: _______________Schnittspahn. Regierungsrat.________________
Bekanntmachung.
Detr.: Feldbereinigung Grüningen; hier die Versteigerung der Massegrundstücke.
Die Versteigerung der Massegrundstücke findet an Ort und Stelle statt: Dienstag den 27., Mittwoch den 28. und evtl. Donnerstag den 29. Dezember I. Hs.
Zusammenkunft hierzu am Dienstag den 27. Dezember, vormittags 10 41I)r, am Rathaus Grüningen, woselbst auch die Versteigerungsbedingungen bekanntgemacht werden.
Friedberg, den 18. Dezember 1921.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär:
_______________Schnittspahn, Regierungsrat.________________
Bckatttttmachung.
Betr.: Feldbereinigung Ober-Bessingen: hier: Zuweisung eines Kapitals an die Gemeinde zur Beschaffung von Kirchenglocken.
3n der Zeit vom 21. Dezember 1921 bis einschließlich 4. Januar 1922 liegt auf dem Amtszimmer!&er Bürgermeisterei zu Ober-Bessingen
de>’ Kommissionsbeschluß 3 vom 13. Dezember 1921 zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen Hiergegen sind bei Meldung des Ansschlulses wäb'end der Offenlegungszeit Bei der Bürgermeisterei ;u Ober- Bessingen schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 14. Dezember 1921.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär
' Dr. Hann, Regierungsrat.
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