AmtsverküMgmgMM
für die Provinz'aldirettion Gberhefsen und für das Kreisamt Gicht«,
Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen 9Jik. 2.50 vierteljährlich.
Nr. 184 Z2. Dezember ZOLL
Jnhalts-Aebersicht: Landwirtschaftliche Winterschulen. - Prämientarif der Genossenschaft für die Neichsunfalloersicheinng der Fahrzeug- und Relttier-Haltungen. Feuerlöschwesen. — Unterbringung Lchwerbeschüdigter. — Einsendung der Kreisabdechereiverzeichnisse. — Erwerbslosenfürsorge - Abänderung der Fleischbeschauordnung. — Verbot der Abgabe von FeuerwerKsKörpern.: — Dienstnachrichten. — Feldbereinigungen Oueckborn, Grüningen und Ober-Vessingen.
Betr.: Landwirtschaftliche Winterschulen.
An die Dürgermsistersien der Landgemeinde» deS Kreises.
Soweit unserer Verfügung vom 9. November 1921 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 163 vom 15. November 1921) noch nicht entsprochen ist, wird hiermit ihre Erledigung mit Frist von einer Woche erinnert.
Gießen, den 15. Dezember 1921.
Kreisamt Giessen.
_______________________ Dr, -11 singe r,__
Prämie.utarif
der Genossenschaft für die Reichsunfallversicherung der Fahrzeug- und Reittier-Haltungen.
Gültig für die Zeit vom 1. Januar 1922 bis auf weiteres.
Lfd. Nr.
Gefahrenklassen
Dom Hundert des Entgelts zu entrichtende Prämie
J6
1
2
3
4
5
6
Gefahrenklasse A.
® Tätigkeiten beim Halten von Fahrzeugen auf Binnengewässern.
Gefahrenklasse B.
Tätigkeiten beim Halten von Kraftwagen.
Tätigkeiten beim Halten von Reittieren.
Tätigkeiten beim Halten von Landfahr- zcngen, die durch tierische Kraft bewegt werden.
Gefahrenklasse C.
Tätigkeiten beim Halten von Luftfahrzeugen mit motorischer Kraft.
Tätigkeiten beim Halten von Freiballons.
2
4
4
In allen Gefahrenklassen wird eine Mindestprämie von 24 Mk. (6 Mark im Vierteljahr) erhoben.
Beschluß.
Festgesetzt gemäß § 804 der Reichsversicherungsordnung.
Berlin, den 2. Dezember 1921.
Das Reichsversicherungsamt.
I. R ■ 346. Abteilung für .Unfallversicherung.
(L. 8.) l)r. Kaufman n.
Wird veröffentlicht." A
Gießen, den 20. Dezember 1921?
'_________Kreisamt Gießen. 3, V.: Dr, Heß.____________
Bet r.: Feuerlöschwesen.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinde n des Kreises.
Das abschriftlich nachstehende Schreiben der Brandversicherungskammer vom 6. Dezember 1921 teilen wir Ihnen zur Kenntnis und Beachtung mit.
Gießen, den 15. Dezember 1921.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Heß.
Abschrift.
Hessische Darmstadt, den 6. Dez. 1921.
Brandversicherungskammer.
Zu Nr. B. V. K- 10 463.
Betr.: Feuerlöschwesen.
Bei dem diesjährigen Landcsfeuerwehrtag zu Bensheim haben wir einen Beschluß des Ausschusses der Landesfeucrlösch- kasse bekanntgegeben, wonach diese innerhalb der nächsten zwei Jahre die Kosten übernimmt, die den Gemeinden beim Umtauschen von Metzgewinden in Storzkupplungen entstehen. Weiter sollen auch die erforderlichen Llcbergangsstücke vergütet werden.
Rachdeni nun in den letzten Tagen der Preis für eine Kupplung auf 212 Mk. und entsprechend auch für ein Zlebcrgangs- stück gestiegen ist, sehen wir uns zu unserem größten Bedauern genötigt, unsere Zusage zurückzuziehen.
Wir ersuchen Sie deshalb ergcbenst, Bestellungen auf Kupplungen usw.. die auf Grund dieser Zusage erfolgen sollten, vorerst nicht mehr auszugeben auch stellen wir erqebenst anheim, bei Beschaffung von mechanischen Leitern, Ausrüstungen usw., bei
denen -Unterstützungen schon zugesagt sind oder noch erbeten werden sollen, soweit sie nicht dringend notwendig sind, zunächst Zurückhaltung zu üben.
Nach Rückgang der Preise werden wir uns erlauben, 3hnen weitere Mitteilung zugehen zu lassen.
__________________________gez.: v o n H a h n.________
Betr.: Die Unterbringung Schwerbeschädigter.
A« die Bürgermsistsreieu Der L«»dgemetndsn Les Kreises.
Nachfolgenden Beschluß des Gesamtministeriums geben wir Ihnen bekannt. Es empfiehlt sich, auch bei der Erteilung von Aufträgen der Gemeinden für die Anwendung gleicher Grundsätze besorgt zu sein.
„Das Gesamtminiflerium hat am 22. November 1921 beschlossen, daß im Interesse der noch nicht versorgten Schwerbeschädigten alle- größeren staatlichen Aufträge nur an solche Firmen vergeben werden dürfen, die ihre Verpflichtung aus dem Schwerbefchädigtengesetz erfüllt haben. Vor Erteilung des endgültigen Zuschlags hat sich die amtliche Steile, die den Auftrag vergibt, mit der Hauptfürsorgestelle in Verbindung zu sehen, um zu erfahren, ob die betreffende Firma die gesetzlich vorgeschriebene Zahl Schwerbeschädigter beschäftigt."
Gießen, den 17. Dezember 1921.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. H e ß.
Betr.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisfe für den Monat November 1921.
An dis Bürgermeisterei-vt Lor Landgemeinden des Kreises .und das Polizeiamt Gießen.
Wir erinnern Sic an die Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse für den Monat November 1921, soweit noch nicht geschehen.
Gießen, den 19. Dezember 1921.
|__Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. H e ß.____
Drrrckfehlerbertch-it,«riitj.
B e t r,: Erwerbslosenfürsorge.
3n der Verordnung über Crwerbslosenfürsorge vom 1. November 1921 (RGBl. S. 1337 „Darmstädter Zeitung" Nr. 263), auf die wir in Nr. 166 des Amtsverlündigungsblattes vom 12. November 1921 hingewiesen haben, muß es im § 14 Ziffer 1 anstatt „ihren" heißen „diesen".
Gießen, den 16. Dezember 1921.
____________Kreisamt Gießen. 3. D.: Schmidt.
Peeordnttn^
I die Abänderung der Fleischbeschauordnung vom 9. April 1903 betreffend. Vom 12. Oktober 1921.
3n Abänderung der Fleischbeschauordnung vom 9. April 1903 (Reg.-Bl. S. 230) und unter Aufhebung der Verordnung, die Abänderung der Fleischbeschauordnung bei ressend, vom 23. März 1921 (Reg.-Dl. S. 176) wird mit Ermächtigung des Hessischen Gesamtministeriums verordnet;
r.
Der § 23 der Fleischbeschauordnung erhält folgende Fassung: Innerhalb der ihnen gemäß § 1, Absatz 2 überwiesenen Beschaubezirke haben an Beschaugebühren zu beanspruchen:
1. die Fleischbeschauer:
a) für ein Stück Großvieh (Bulle, Ochse, Kuh,
Stier, Jungrind) . .......6,00 Mk
b) für ein Schwein . . .......4,00 Mk.
c) für ein Stück Kleinvieh (Kalb, Schaf, Ziege) 3,00 Mk. d) für ein ’ Saugferkel oder Sauglamm (Schaf,
Ziege)............ . . 1,50 Mk.
2. die Tierärzte:
a) für einen Einhufer......... 15,00 Mk.
b) für ein Stück Großvieh (Bulle, Ochse, Kuh,
Stier, Jungrind) .......... 12,00 Mk.
c) für ein Schwein . . ...... 8,00 Mk.
d) für ein Stuck Kleinvieh (Kalb, Schaf, Ziege) 6,00 Mk. e) für ein Saugferkel oder Sauglamm (Schaf,
Ziege) . . . ......... . , 3 00 Mk
In diesen Gebühren ist die Vergütung für die gesamte Beschau, für die Stempelung des Fleisches und die Zeitversänmnis einbegriffen.
Für die Ausübung der Beschau in einer Entfernung von mehr als 1 Kilometer außerhalb ihres Wohnortes ist den Fleischbeschauern neben der Beschaugebühr noch eine Ganggebühr von 0,75 Mark für jeden auf dem Hin- und Rückweg zurückgelegten


