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Sofern nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das) eine Beihilfe nicht benötigt wird, gilt eine Wöchnerin als minder bemittelt, wenn ihr und ihres Ehemannes Gesamteinkommen ober, sofern sie alleinsteht, ihr eigenes Einkommen in dem Jahre oder Steuerjahre vor der Entbindung den Betrag von zehaausead Mark nicht überstiegen hat. Dieser Betrag erhöht sich ;ur jedes vorhandene Kind unter fünfzehn Jahren um fünfhundert Mark.
Als Wvchenfürsorge werden die für Wochenhilse bezeichneten Leistungen gewährt. Dabei betragt das Wochengeld drei Mark und das Stillgeld einundeinehalbe Mark täglich.
Antrag auf Wochenfürsorge ist bei der »ür den Wohnort zuständigen Bürgermeisterei zu stellen. Auszahlung der Fürsorge erfolgt aus unsere Anweisung in allen Fällen durch die Allgemeine Ortskrankenkasse des Landkreises Gießen in Gießen (Kaiser- allee 3) oder deren örtliche Zahlstelle.
Gießen, den 8. Aovember 1921.
Kreisamt Gießen (Bcrsicherungsamt). 3. B.: Dr. I e tz.
Betr.: Wie oben.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Obige Bekanntmachung wollen Sie ortsüblich veröffentlichen. Die Antragsteller auf Wochenhilfe und Familienhilfe sind an die für die Versicherten zuständigen Krankenkassen zu verweisen.
Die Anträge auf Wvchenfürsorge wollen Sie auf vorgr- druckten! Formular, das von uns bezogen werden kann, entgegennehmen und uns unter eingehender Schilderung der Familien- Einkommens- und Dermögensverhältnisse zusenden. Es haben selbstverständlich nur solche Anträge Aussicht auf Erfolg, bei denen die oben unier „C. Wochenfürsorge" erwähnten Voraussetzungen zutresfen. Es wird daher empfohlen, sich in jedem Falle einwandfrei davon zu überzeugen, daß die Wöchnerin und deren Ehemann keiner Krankenkasse angchören. -Nachweise über das Einkommen sind in Form von Stcuerzetteln oder sonstigen zweifelsfreien älnterlagen (Bescheinigungen, Steuerbescheiden des Finanzamtes) dem Anträge beizufügen.
Gießen, den 8. Aovember 1921.
Kreisamt Gießen (Versicherungsamt). I. V.: Dr. Heß.
Bekamltnrachung.
Betr.: Scheidekatarrh in R o d h e i m.
In Aodheim ist der Scheidekatarrh erloschen. Die Sperrmahregeln sind aufgehoben.
Gießen, den 19. Aovember 1921.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch. und Steindruckerei. R. Lange, Bietzen.


