Ausgabe 
22.11.1921
 
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AmtrverkiiMglMgzblatt

für die Provinzialdireition Gberhessen und für das Ureiramt Stehen.

<*. ^scheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

167 AZ, November 1931

Inhalts-Aebersicht: Landtagswahl 1921, hier Mitteilung des Wahlergebnisses.-Einkommensteueranteile der Gemeinden für 1921 -Wochen- __Hufe, Familienwochenhilfe und Wochenfürsorge.- Viehseuche.

Betw: Landtagswahl 1921; hier: Mitteilung des 'Wahlergeb­nisses.

An die Bürgermeistereien Oer Landgemeinden des Kreises.

Wir machen Sie nachmals besonders auf den § 52 der Landes- Wahlordnung aufmerksam und machen den Wahlvorstehern zur Pflicht, die größte Sorgfalt auf die rasche Llebermittelung des Wahlergebnisses zu verwenden. Die Zentralstelle für die Landes-- statistik wird in der Macht vom 27. auf 28. November für den Nachrichtendienst Nachtdienst einrichten. Es sind ihr daher die Ergebnisse auch während der Nachtzeit mitzuteilen < Fernsprech­nummer 2657). Die vorläufige Liebermittelung der Wahlergeb­nisse hat so bald wie möglich zu geschehen. Die vollständige Fertig­stellung der Wahlniederschriften ist nicht abzuwarten, die Nach­richt ist vielmehr sofort zu veranlassen, wenn sestgLstellt ist, wieviel gültige Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge ent­fallen sind. Um die rechtzeitige Absendung der Telegramme über das Wahlergebnis sicherzustellen, haben die Wahlvorsteher (Bürgermeister) sich schon vor dem Wahltag mit den zuständigen Postämtern in Verbindung zu setzen, damit die Telegraphen- anflalten auf die jederzeitige Annahme und ungesäumte Weiter­sendung Lieser Telegramme vorbereitet und eingerichtet sind. Wir erwarten, das) Las vorläufige Ergebnis spätestens bis zum 28. November Ls. Js., mittags 1 Uhr, der Zentralstelle für die LanLesflatistik mitgeteilt ist.

Die Wahlakt en müssen späte st ens am zweiten Tage nach der Wahl uns vor liegen, La am 4. Tage nach der Wahl die von uns anzufertigende Zusammenstellung durch den Krciswahlausschuß geprüft wird.

Gießen, den 21. November 1921.

Kreisamt Gießen. 3. V.: W e l ck e r.

Detr.: Einkommensteueranteile der Gemeinden für 1921.

All den Oberbürgermeister zu Gieste» und die Bürger- meistcreien der Landgenteinden des Kreises.

Laut Verfügung des Ministeriums des Innern vom 5. d. Mts. zu Nr. M. d. 3. 30 363 ist die Hauptstaatskasse angewiesen worden, den nachstehenden Gemeinden alsbald die beigesehten Beträge ab- schläglich auf die Liesen für 1921 zukommenden Einkommensteuer­anteile zu überweisen.

Den Rechnern ist entsprechende Einnahmeanweisung zu er­teilen.

Gießen, den 18. November 1921.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemmerde.

Albach 400 Mk., Mendorf an der Lahn 4300 Mk., Mendorf an der Lumda 1100 Mk., Allertshausen 840 Mk., Alten-Buseck 3500 Mk., Annerod 1700 Mk., Bellersheim 2200 Mk., Belters­hain 1500 Mk. Bersrod 320 Mk., Dettenhausen 1100 Mk., Beuern 630 Mk., Birklar 2600 Mk., Burkhardsfelden 2200 Mk., Climbach 520 Mk. Daubringen 4000 Mk., Dorf-Güll 2200 Mk., Eberstadt 1800 Mk., Garbenteich 3500 Mk., Geilshausen 1000 Mk.. Gießen 656 000 Mk.. Göbelnrod 1500 Mk., Großen-Buseck 3100 Mk., Großen-Linden 25 000 Mk., Grünberg 12 700 Mk.. Grüningen 2900 Mk., Harbach 700 Mk., Hattenrod 420 Mk., Hausen 2200 Mk., Heuchelheim 34 100 Mk., Holzheim 3600 Mk., Hungen 16 300 Mk., 3nheiden 1200 Mk., Kesselbach 1800 Mk., Klein-Linden 16 100 Mk., Langd 1500 Mk., Lang-Göns 6100 Mk., Langsdorf 1800 Mk., Lauter 1200 Mk., Leihgestern 7600 Mk., Lich 12 900 Mk., Linöen- struth 1600 Mk., Lollar 32 800 Mk., Londorf 4400 Mk., Lumda 1200 Mk., Mainzlar 8300 Mk., Münster 1300 Mk., Muschenheim 2500 Mk., Nieder-Vessingen 700 Mk., Nonnenroth 340 Mk., Obbornhofen 2700 Mk., Ober-Bessingen 920 Mk., Ober-Hörgern 2100 Mk., Odenhausen 750 Mk., Oppenrod 600 Mk., Queckborn 2300 Mk., Rabertshausen 690 Mk.. Reinhcirdshain 860 Mk., Reis­kirchen 1700 Mk., Rodheim 1200 Mk., Rödgen 2800 Mk., Röthges 450 Mk., Rüddingshausen 1400 Mk., Ruttershausen 1200 Mk., Saasen 2700 Mk., Stangenrod 1200 Mk., Staufenberg 450 Mk., Steinbach 3100 Mk., Steinheim 1900 Mk., Stockhausen 2600 Mk., Trais-Horloff 3600 Mk., Treis an dem Lumda 2600 Mk.. Trohe 680 Mk., .Utphe 1900. Mk., Villingen 770 Mk., Watzenborn 11 500 Mk., Weickartshain 2800 Mk., Weitershain .1500 Mk.,. Wieseck 16 100 Mk., Winnerod 280 Mk.

Bekaniitmachllng.

Be.t r.: Ausführung des Gesetzes über Wochenhilfe, Familien­wochenhilfe und Wochenfürsorge.

Nach dem Gesetz über Wochenhilfe und Wochenfürsorge vom 29. Juli 1921 (Reichsgesetzblatt 1921, Seite 1189) ist mit Wirkung vom 6. August 1921 ab bestimmt worden:

A. Wochenhilfe (§ 195a RVO.).

Weibliche Versicherte, die im letzten Jahre vor der Nieder­kunft mindestens sechs Monate hindurch auf Grund der Reichs­versicherung oder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse gegen Krankheit versichert gewesen sind, erhalten als Wochenhilfe

1. ärztliche Behandlung, falls solche bei der Entbindung oder bei Schwangerschaftsbeschwerden erforderlich wird.

Diese Vorschrift tritt jedoch erst in Kraft, sobald der Reichsarbeitsminister den Zeitpunkt bestimmt hat. Bis dahin erhalten die zum Bezüge der Wochenhilfe oder Wochenfürsorge berechtigten Personen auherdenr eine Bei­hilfe bis zum Betrage von fünfzig Mark für Hebammen- dienste und ärztliche Behandlung, falls solche bei Schwanger­schaftsbeschwerden erforderlich werden.

2. einen einmaligen Beitrag zu den Kosten der Entbindung in Höhe von einhundert Mark:

3. ein Wochengeld in Höhe des Krankengeldes, jedoch min­destens vierundeinehalbe Mark täglich, für zehn Wochen, von denen mindestens sechs in die Zeit nach der Nieder­kunft fallen müssen. Das Wochengeld für die ersten vier Wochen ist spätestens mit dem Tage der Entbindung fällig:

4. solange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Stillgeld in \ Höhe des halben Krankengeldes, jedoch mindestens ein« undeinehalbe Mark täglich, bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Niederkunft.

Neben dem Wochengelde für die Zeit nach der Entbindung wird Krankengeld nicht gewährt: die Wochen nach der Niederkunft müssen zusammenhängen.

Wechselt die Wöchnerin während der Leistung der Wochen­hilfe die Kassenzugehörigkeit, so bleibt die erstverpflichtete Kasse für die weitere Durchführung der Leistung zuständig.

Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung ober während der Zeit der Änterstützungsberechtigung, so werden die noch verbleiben­den Beträge an Wochen- und Stillgeld bis zum satzungsmäßigen Ende der Bezugszeit an denjenigen gezahlt, der für den .Unterhalt des Kindes sorgt.

B. Familienwochenhilfe (§ 205 a RVO.).

Wvchenhilfe erhalten auch die Ehefrauen, sowie solche Töchter, Stief- oder Pflegetöchter der Versicherten, welche mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, wenn

1. sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im 3nland haben,

2. ihnen ein Anspruch aus Wvchenhilfe 195 a) nicht zu­steht, und

3. die Versicherten im letzten Jahre vor der Niederkunft min­destens sechs Monate hindurch auf Grund der Reichsver­sicherung oder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse gegen Krankheit versichert gewesen sind.

Als Wochenhilfe werden die oben unter A. Wochenhilfe be­zeichneten Leistungen gewährt: dabei beträgt das Wochengeld drei Mark und das Stillgeld einundeinehalbe Mark täglich.

Die Familienwochenhilfe ist auch zu gewähren, wenn die Niederkunft innerhalb neun Monaten nach dem Tode des Ver­sicherten erfolgt.

Wechseln die Versicherten wahrend der Leistung der Wochen­hilfe die Kassenzugehörigkeit, so bleibt die erstverpflichtete Kasse für die weitere Durchführung der Leistung zuständig.

Antrag auf Wvchenhilfe oder Familienwochenhilfe ist unter Vorlage des Geburtsscheins des Neugeborenen und einer Still­bescheinigung bei der zuständigen Krankenkasse oder bei der örtlichen Zahlstelle der Krankenkasse, der die Versicherten ange­hören, zu stellen.

C. Wochenfürsorge.

Eine minderbemittelte Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im 3nland hat und für die nach den vorstehenden Vorschriften.kein. Anspruch auf Wochenhilfe besteht, e'chält aus Mitteln des Reichs eine Wvchenfürsorge.