Ausgabe 
23.5.1921
 
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V.

Von dem letzten, unterhalb der Pnlvermühle gelegenen Bade- Hanse an, stromaufwärts bis Zum sogenannten. Schäferbrunnen^ ist das Baden in dec offenen Lahn (außerhalb der Badehänser), sowie das Entkleiden an beiden Uferm verboten.

Bei dem Baden in offener Lahn, sowie innerhalb der Bade- anstälten, haben sich die Badenden, falls sie sich nicht in einer geschlossenen Zelle baden, ohne Ausnahme der Badehosen !zu' bedienen. .

-Tie Benutzung von Seife, das Waschen von Kleidungsstücken innerhalb der Badeanstalten, sowie jede.sonstige .Verunreinigung der Badezeiten und Hallen ist mttersagt.

'Tie Badehäuser dürfen von Personen, welche nicht abonniert sind, oder das Badehvnorar nicht bezahlt haben, nicht betreten werden. , ,

In die Frauenbäder dürfeic^ivabeir nicht nntgeiwiumen. werden.

Zutniderhandlnngen werden, soiveit nicht die einschlägigen Strafbestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs und des Polizeistraf- gesetzes zur Anwendung zu kommen haben, mit einer Geldstrafe von einer bis dreißig Mark geahndet.

Gießen, den 17. Mai 1921.

Polizeiamt Gießen. Lauteschläger._____________

Bekanntmachnttg.

Es ist! verbotm:

1. Blumen st ö cke, Blumenbretter und andere Gegen- i stände ans Bat tonen, vor Fenstern nstv. ohne genügende !

. Befestigung aufznsteUcn, so daß durch das Herabfallen oder Umstürzen Personen beschädigt werden können:

2. T epp i che, Betten, Ab pu tztücher njw. aus den Fen­stern heraus auf die Straße anszuschlittelu, so daß Personen belästigt oder verunreinigt werden können.

Die Pölizeibeaniten sind angewiesen, Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen, ivvrauf Bestrafung gemäß § 366 Ziffer 8 Reichs-Str af-Gesetzbuch erfolgen wird.

Gießen, den 17. Mai 1921.

Polizeiamt Gießen. La n t e s chl ä g e r.

Bckanntmachutt^.

In der Zeit vom 1.15. Mai 1921 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 silberne Brosche, 1 Pelzschwänzchen, 4 Portemon­naies mit Inhalt, 1 Metermaß, 1 Korbdeckchen, 1 Kinder­hände, 2 Halskettchen. 1 Anzug, 1 Badehaube, 1 Damen­schirm, 1 rundes Körbchen, 1 Handtäschchen undPapiergeld: verloren: 1 Damenschuh, 1 Geldmäppchen mit 83 Alk., ein schwarzes Portemonnaie mit ctiva 105 Mk. Inhalt, 1 Porte­monnaie mit 25 Mk. Inhalt und 1 schwarzlederne Lacktasche mit 700800 Mk. Inhalt.

Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände be­lieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. .

Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 1112 Uhr vormittags ititb 45 Uhr nachmit­tags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen.

Gießen, den 18. Mai 1921.

Polizeiamt Gießen. Lautes ch lägcr. . .

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