AmtrverNndigungsblatt
für die Proviiijratdireition Od-rhchen und für da; Krcisamt Gießen.
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Nr. 48 LS.März 1921
Znhalts-lleberstcht: Freimachung von Arbeitsstellen. — Beflaggen der Dienstgebäude. — Abgang der Landgestütsbeschäler nach den Deckorten. — Ortssatzung über den Benutzung der Bemeindeviehwage zu Beilshausen. — Feldbereinigung Nieder-Bessingen. — Dienstnachrichten.
Verordnung betreffend Abänderung der Verordnung über die Freimachung von Arb eitsstellen !v ährend der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vvM 2 5. April 1920 Reichs-Gesetzblatt Seite .708).
Boni 5. März 1921.
Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung betreffenden Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, betreffend Auslösung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Demobilmachung vom 26. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 438) verordnet was folgt:
Artikel 1.
Ter § 1 der Verordnung über die Freimachung tem Arbeitsstellen während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung wm 25. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 708) erhält folgende Fassung:
In Orten, die nach den Ergebnissen der Volkszählung vom 8. Oktober 1919 mehr als hunderttausend Einwohner haben, sind die DeMobilmiachungsausschüsse befugt, Arbeitgeber im Rahmen dieser Verordnung zur Freimachung von Arbeitsstellen an'zühalt, :t, wenn sich diese Maßnahme zur Bekämpfung einer erheblichen Arbeitslosigkeit als erforderliche erweist.
Erhebliche Arbeitslosigkeit ift; nur anzunehmen, wenn die Landeszenträlbchorden oder die von ihr bezeichnete Stelle sestgestellt hat, daß die Anzahl der Empfänger von Erioerbs- losennnterstützung ohne Hinzuziehung der zuschlagsberechtigten Familienangehörigen regelmäßig mehr als anderthalb vom Hundert der Bevölkerung beträgt. Kurzarbeiterunterstützung gilt nicht als Erwerbslvsenunterstützung int Sinne dieser Vorschrift. Die Feststellung ist der Nachprüfung durch andere Behörden entzogen; sie ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzung entfällt.
Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle kann die Ermächtigung zur Anordnung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen denDemobilmachungs- ausschüssen auch für solche Orte erteilen, die, ohne für sich allein den Voraussetzungen der Ws. 1 und 2 zu genügen, Mit einem diesen Voraussetzungen genügenden Ort ein gemeinsames Wirtschaftsgebiet bilden.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt am 15. März, 1921 in Kraft.
Mit dem 31. März 1'921 treten alle Anordnungen der DeMvbil- machnngsovgane, durch die auf Grund des § 5 der Verordnung über die Freimachung von Arbeitsstellen die Entlassung von Arbeitnehmern vor geschrieben wird, in denjenigen Orten, für die nicht bis zu diesem' Zeitpunkt die int Artikel 1 Absatz 2 vorgesehene Feststellung getroffen oder die im Artikel 1 Absatz 3 vorgesehene Ermächtigung erteilt ist, außer Kraft. Tas gleiche gilt für alle Anordnungen durch die auf Grund des § 5 in Verbi idung mit 8 14 die Ncueinstelluug von Arbeitnehmern verboten oder in Verbindung mit § 15 die Einstellung einer Ersatzperson vorges schrieben wird.
Kündigungen, die vor dem 31. März, 1921 auf Grund des § 5 der Verordnung über die Freimachung von Arbeitsstellen ausgesprochen worden sind, werden unwirksam, sofern die der Kündigung'zugrunde liegende oder sie aussprechende Anordnung des T cm ob ilmachun g so rgans nach den Vorschriften des Absatz 1 außer Kraft getreten ist und die Kündigungsfrist am 31. -März, noch läuft. Soweit hiernach eine Kündigung wirksam bleibt,, bleibt auch das Recht des' Temobikmachungsorgaus nadji § 15 die Einstellung einer Ersatzperson zu verlangen, unberührt.
Berlin, den 5. März, 1921. <■'
__Ter Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.__________ 3it Nr. St. M. 3858/21. T a r m st a d t, den 25. Februar 1921. Betr.: Tas Beflaggen der Ticnstgcbäube.
Das Gesamtministerimn an sämtliche unterstellte Behörden.
Falls Tienstgebände und sonstige öffentlichen Zwecken dienende Gebäude (Rat'häüser. Schulen usw.) beflaggt werden, hat dies grundsätzlich in den Reichs- und Landesfarben zu geschehen, soweit das' Anbringen von 2 Fahnen möglich ist. Stenn nur eine Fahne angebracht werden, so ist die Landesfahne zu vertvenden. Tie vorhandenen hessischen Tienstsahnen sind auszubrauchen. Neue Bestimmungen über sie in Anpassung an das neue Wappen sind vor- läüsig nicht beabsichtigt. Gegebenenfallls sind Fahnen in den Landesfarben ohne Wappen zu verwenden.
Soweit Fahnen in den alten Rcichsfarben vorhanden [tut), müssen sie entsprechend dein Artikel 3 Absatz 1 ter Retchsversaßung abgeändert werden. Dies geschieht am besten in dar Weise, raß per weiße Streifen goldgelb gefärbt imib die Fahne neu zusammengesetzt
Ivird. Fahnen in den alten Reichsfarben dürfen nicht mehr verwendet werden. Sind Reichsfahnen nicht vorhanden, so ist dafür Sorge zu tragen, daß sie beschafft loerden, falls dies ohne erhebliche Kosten geschehen kann. Z. B. kann beim Vorhandensein zweier Fahnen in den Landesfarbeu eine von diesen ohne große Kosten (durch Hinzufügen eines schwarzen Streifens und Umfärben des weißen) in eine Reichsfahne umgeändert werden.
Ulrich.
Wird hiermit veröffentlicht.
Gießen, den 18. März, 1921.
Kreisamt Gießen.
__________________________Dr. Usinger.__________________________
Betr.: Tas Landgestüt; hier: den Abgang der Landgestütsbeschäler nach den Teckorten.
An den Oberblirgermeister zu Gießen und.die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Landgestütsbeschäler für die Teckorte Berstadt, Butzbach, Lich und Grünberg sind an die Stationen abgegangen. Wir empfehlen Ihnen, dies in ortsüblicher Weise bekamitzugeben.
Gießen, den 17. März, 1921.
_______________Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r._______________
Bekanntmachung.
Betr.: Aenderung der Ortssatzung über die Benutzung der Ge- meiudevichwage zu Geilshausen.
Auf Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Geilshausen wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des Innern verordnet, wie folgt:
1. § 5 der Ortssatzung vom 8. Juli 1890 wird aufgehoben.
An seine Stelle tritt folgende Vorschrift:
Tie W leg eg eb ähren werden durch einen nach Artikel 187 der LGO. aufzustellenden Gebühreutarif geregelt.
2. § 6 der Satzung wird geändert wie folgt:
Sogleich nach stattgehabter Wiegung, sind die nach dem - Taris verfallenen Gebühren an den Wiegemeister zu zahlen.
3. Vorstehende Satzungsänderungen treten am 1. April 1921 in Kraft.
Geilsha usen, den 16. Mävz 1921.
Bürgermeisterei Geilshausen. Wagner.
Gebüßt entarif.
Gemäß, Artikel 187 der LGO. werden mit Zustimmung Hessischen Ministeriums des Innern folgende Gebühren erhoben:
1. Für Großvieh, als Ochsen, Kühe, Rinder und
so loeiter, von jedem Stück........1,— Mk.
2. Für Kleinvieh, als Schweine, Schafe, Kälber, Ziegen und so weiter, von jedem Stück . . . 0,50 Mk.
3. Von jedem anderen zur Verwiegung kommenden Gegenstand, als Heu, Stroh) Frucht, Kartoffeln, bis 'zu 1.0 Zentner...........1,— Mk.
von jedem 1 vetteren Zentner.......0,10 Mk.
jedoch von einer einmaligen Wiegung nicht Mehr als............... 2 — Mk.
Geilshause n, den 16. März 1921.
Bürgermeisterei Geilshausen. Wagner.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Nieder-Bessingen; hier: Ent- wässeruugsgraben auf den DauimMieseu.
In der Zeit vom 21. bis einschließlich 28. März lfd. Js. liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürger meisteret Nieder-Bessingen der Beschluß der Vollzugskommission vom 3. März 1921 über die Anlage eines Entwässerungsgrabens auf den! Tamm- wiesen nebst darstellenden Pause
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Osfenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Rieder- Bessingen schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 16. März 1921.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär:
Dr. I an n, Regierungsrat.
Dienstnachrichten des Kreisamtes.,
Ernst Nikolaus aus Steinba-ch wurde zum Iagd- aufse'her für. die Pächter Theodor Lotz, Th. Nikolaus und Carl Textor in Gießen verpflichtet.
In Mellnau (Kieis Marburg) ist- die Maul- und Klauenseuche ansgebvochen.
Druck der Brübl'schen Universitäts-Buck. und Steindruck-rel R Lange, Kietzen


