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ft en 3 15. Dezember ds. I. an die Bürgermeisterei pp. abzuliefern.
Gießen, den 14. November 1921.
Kreisamt Gießen.
Dr. Ufingen.
Betr.: Wie oben. ---
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Mark- und Stiftungsvorstände des Kreises.
Wir verweisen Sie auf obige Bekanntmachung und empfehlen Ihnen, bis zum 15. k. Mts. zu berichten, ob die Rechnungen für 1920 an Sie abgeliefert worden sind. Sobald dies der Fall ist, sind die Rechnungen dem Gemeinderat bzw. Vorstand zur Prüfung und Begutachtung vorzulegen und, nachdem dies geschehen, sofort an die Oberrechnungskammer einzusenden. Daß dies geschehen ist, ifl uns ebenfalls anzuzeigen.
Gießen, den 14. November 1921.
_ Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Gesetz
die Abänderung des Hessischen Dersicherungsgesehes für gemeindliche Beamte betreffend.
Dom 28. Oktober 1921.
Das Dersicherungsgesetz für gemeindliche Beamte vom 13. August 1920 (Reg.°Dl. S. 221, 301 ff.) wird mit Zustimmung des Landtags wie folgt abgeändert:
Artikel l. In Artikel 14, Absatz II, Ziffer 2, ist vor dem Wort „Staatsbeamten" einzufügen „hessischen".
Artikel II. 3n Artikel 45, Absatz I, Sah 2, ist an Stelle der Worte „6 Monaten" zu setzen „eines Jahres".
Artikel HL In Artikel 70, Satz 1, ist das Wort „Bürgermeister" zu streichen und dafür einzusetzen „in Artikel 3 Absatz I bezeichneten Personen".
Nach Satz 1 ist als neuer Sah einzufügen: „Das gleiche gilt für diejenigen Personenklassen, denen das Ministerium des Innern nach Artikel 3 Absah III ein Beitrittsrecht eingeräumt hat".
Artikel IV. Soweit in dem Gesetz vom 13. August 1920 und in der dazu erlassenen Ausführungsanweisung vom 12. Oktober 1920 (Reg.-Bl. S. 319) Fristen gesetzt sind, deren Bersäumung mit Rechtsnachteilen für die Versicherungsberechtigten verbunden ist, werden diese bis zum 31. März 1922 erstreckt.
Alle Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 13. August 1920 nach den Bestimmungen des Fürsorgekassegesehes vom 29. Juli 1908 bereits versicherungsberechtigt waren, von diesem Recht bisher aber keinen Gebrauch gemacht hatten, sind beim Dvrliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen bis zum 31. März 1922 zum Eintritt in die Versicherung berechtigt, wenn ihre Anstellungskörperschaft ihrem Antrag zustimmt und die in Artikel 3 Absatz II Sah 2 vorgeschriebene Erklärung abgibt.
Artikel V. Vorstehende Aenderungen in Artikel I bis IV treten rückwirkend vom 1. April 1920 an in Kraft.
Darmstadt, den 28. Oktober 1921.
Hessisches Gesamtministerium.
Ulrich. Henrich, von Brentano. Neumann.
Betr.: Wie oben. ---
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indem wir Ihre Aufmerksamkeit auf das vorstehende Gesetz lenken, beauftragen wir Sie, die in Betracht kommenden Gemeindebeamten und Gemeindebedienfleten auf die diesen Personen nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes zustehenden Rechte besonders hinzuweisen.
Gießen, den 11. November 1921.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemmerde.
Betr.: Die Auszahlung der Gehaltsbezüge.
An die Schulvorstände des Kreises.
Das Ihnen mit nächster Post zugehende Ausschreiben des Staatsministeriums vom 10. November 1921 in obigem Betreff ist alsbald sämtlichen Lehrkräften bekanntzugeben.
Gießen, den 16. November 1921.
Kreisschulkommission Gießen. I. D.: Hemm er de.
Betr.: Erwerbslvsenfürsorge.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
In Nr. 263 (Beilage) der Darmstädter Zeitung von 1921 ist eine Verordnung vom 1. November 1921 erschienen, betreffend die Abänderung der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 26. Januar 1920. In der gleichen Nummer der Zeitung ist sodann der Text der ganzen Verordnung, wie er sich unter Berücksichtigung der eingetretenen Aenderungen ergibt, veröfsentlicht worden.
Wir lenken Ihre besondere Aufmerksamkeit auf die neuen Vorschriften und empfehlen Ihnen zugleich, gegebenenfalls nach den neuen Vorschriften zu verfahren.
Gießen, den 17. November 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.
Dicrlstnachrichten des Kreisamtcs.
Das Ministerium des Innern hat der katholischen Kirchenverwaltung in Kottern die Erlaubnis erteilt, 5000 Losbriefe der ihn zur Erbauung einer katholischen Kirche in Kottern genehmigten Geldlotterie innerhalb des Dolksstaates Hessen zu vertreiben. Nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Derlosungs- plan dürfen 111 000 Losbriefe zu je 2 Mark ausschließlich Reichsstempelabgabe ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Losbriefe gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lvsbriefe in Hessen nicht gestattet.
Bekanntmachung.
Detr.: Feldbereinigung ©rüningen; hier: Entschädigungsverzeichnis für Zaunversehungen.
In der Zeit vom 19. bis einschließlich 26. November 1921 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei zu ©rüningen - das Entschädigungsverzeichnis für Zaunversehungen zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses innerhalb der oben angegebenen Ofsenlegungszeit bei der Bürgermeisterei zu ©rüningen schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 15. November 1921.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Degiermngsrat.
Bekanntmachung.
In der Zeit vom 1.—15. Nov. 1921 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Nickeluhrkette, 1 Silscheit, 1 silberner Fingerring, 1 Kapuze, 1 Füllbleislift aus Messing, 1 neues Hundehals- band, 1 hellgrauer Filz Hut," 1 Paar Kinderhandschuhe, ein Krimmerhandschuh mit Lederbesah, 1 Double-Damenring mit rotem Stein, 1 schwarzer Krimmerpelzkragen, verschiedene Portemonnaies mit Inhalt, verschiedene Geldscheine: verloren: 1 zweireihiges Kettenarmband, 1 silberne Halskette mit drei durchsichtigen Steinen, 1 Geldmäppchen aus Leder, 1 Lederhandtasche mit 400 Mark Inhalt, 1 Damenregen- schirm, 1 goldener Kneifer mit Futteral, 1 Reisepaß, ein braunes ledernes Geldmäppchen mit Inhalt, 1 Wandergewerbeschein auf den Namen Jakob Müller, 1 Damenhandtasche (gelblich) mit Inhalt, 1 grünlicher seidener Damenhandbeutel, 1 Kinderpvrtemonnaie mit Inhalt, 1 Tausendmarkschein.
Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.
Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen.
Gießen, den 16. November 1921.
Polizeiamt Gießen. Lauteschläger. .
Druck ücr Lrüht'schen Universitäts-Buch- und Strindruckerri. R. Lange, Dietzen.


