Ausgabe 
21.11.1921
 
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für die Provinzialdirektion Gberhesfen und für das Ureisaint Gietzen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 166 TL. November" 19ÄI

Jnhalts-Aebersicht: Gebührenordnung für Hebammen. - Vergütung für die Bürgermeister und die Beamtenbesoldung. - Aufstellung der Ge­meinde- usw. -Voranschläge.-Lteuerpflicht der Gebührnisse des Bnadenvierteljahrs und -monats.Einsendung der Gemeinde- usw. -Rechnungen. - Abänderung des Hessischen Versicherungsgesetzes.-Auszahlung der Gehaltsbczüge.-Erwerbslosenfürsorge. Dienstnachrichten. - Feldbereinigung iörüningen.-Gefunden; verloren.

Bckanntmachuttg

die Gebührenordnung für Hebammen betreffend.

Dom 10. November 1921.

Die Sätze der Bekanntmachung, die Gebührenordnung für Hebammen betreffend, vom 28. Juli 1920 (Regierungsbl. S. 185) werden mit Rückwirkung vom 1. Oktober ds. Hs. an allgemein um 50 vom Hundert erhöht.

Außerdem wird

unter Ordnungsnummer 3 der Gebührenordnung, lautend: Für den Beistand bei einer Fehlgeburt", eingeschaltet:

xbis zu 3 Stunden Dauer",

unter Ordnungsnummcr 5, lautend:

Bei längerer Dauer der Geburt", eingeschaltet:oder Fehlgeburt" und nachsowie für die weiter notwen­dige Anwesenheit der Hebamme nach der Geburt" ein­geschaltet:oder Fehlgeburt".

Darmstadt, den 10. November 1921.

_______Ministerium des Innern. I. D.: H ö l z i n g e r. ____ Detr.: Die Neuregelung der Dergütung für die Bürgermeister

' und der Beamtenbesoldung in den Landgemeinden: hier: Erhöhung der Teuerungsbezüge.

An die Vürgermeistereien der Landaemeinden des Kreises

Soweit unsere übergedruckte Verfügung vom 13. Oktober ds. Is. noch nicht erledigt ist, erwarten wir die umgehende Einsendung Ihrer Berichte.

Gießen, den 16. November 1921.

Kreisamt Gietzen.

__________________________ Dr. 11 singer.______________________________ Betr.: Die Aufstellung der Gemeinde-, Mark- und Stiftungs- Voranschläge für 1922.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Mark- und Stiftungsvorstände des Kreises.

Soweit noch nicht geschehen, empfehlen wir, mit der Auf­stellung der Voranschläge für Rj. 1922 alsbald zu beginnen.

Im allgemeinen gilt das in den Ausschreiben der früheren Jahre Gesagte. Wir wollen aber auf folgendes noch besonders Hinweisen:

1. Nachdem bezüglich der Gehalte und Vergütungen der Ge­meindebeamten Richtlinien erlassen sind, ist in Beilag« 7 bei jedem Beamten der Beginn des Desoldungsdienstalters, der sich hiernach berechnende Grundgehalt, die Ortszulage, gegebenenfalls die Kin- derzulage sowie der Teuerungszuschlag aufzusühren, der dem Be­amten zustehen würde, wenn er voll beschäftigt wäre. Ferner ist unter Zugrundelegung der tatsächlich festgesetzten wöchentlichen Deschäftigungsdauer dann die Dergütung zu berechnen und eben­falls einzusetzen. Zutreffendenfalls an deren Stelle der vereinbarte Pauschalbetrag.

2. Die persönlichen Schulkosten sind vorsorglich nochmals im Voranschlag vorzufehen, weil hinsichtlich der Neuregelung die erforderlichen Weisungen noch nicht ergangen sind. Deren lleber- nahme auf den Staat steht zu erwarten..

3. Die Geldanschläge der Lehrerwohnungen und Besoldungs­güter sind in der seitherigen Höhe nochmals vorzufehen, weil wegen der Neuregelung ebenfalls noch keine besonderen Weisungen ergangen sind. I

4. Das Wassergeld ist, soweit noch nicht geschehen, derart zu erhöhen, datz die Unterhaltungskosten der Wasserleitung, wozu auch Zinsen und Tilgung gehören, hieraus gedeckt werden können (vergleiche übergedrucktes Ausschreiben vom 22. November 1920 betreffend Gemeindewasserversvrgung).

5. Die Kosten der Faselhaltung sind durch Einführung von Sprunggeld möglichst zu decken.

6. Die Vorsehungen unter den einzelnen Ausgabe-Rubriken sind so ausreichend einzustellen, datz die Aufstellung von Nach- tragsvoranschlägen nach Möglichkeit vermieden wird.

7. Im übrigen verweisen wir noch auf unsere übergedruckte Verfügung vom 24. Februar ds. Is.. betreffend die Aufstellung der Gemeinde- usw. Voranschläge für das Rj. 1921; hier: ins­besondere die Inanspruchnahme des Ausgleichsstocks, und emp­fehlen deren möglichste Beachtung.

Die hiernach aufgestellten Voranschläge sind uns bis längstens 2, Januar 1922 vorzulegen.

Gietzen, den 15. November 1921.

Kreisamt Gietzen.

Dr. 11 singer.

Detr.: Steuerpflicht der Gebührnisse des Gnadenvierteljahres und Gnadenmonats.

All xvell Oberbürgermeister zu Gietzrn, die Bürgermeistereien der Landgemeinden, Mark- und StiftungSvorstünde, Kirchcn- vorstäiide ilild Vorstände der isr.NcligioiiLgcmcilldeu des Kciscs Gegen die Heranziehung der Bezüge des Gnadenvierteljahres und Gnadenmonats zur Einkommensteuer sind von verschiedenen Seiten Bedenken erhoben worden. Hierzu bemerkt der Reichs­minister der Finanzen in einem Rundschreiben vom 18. Oktober l. Is., vorbehaltlich abweichender Entscheidungen der Reichsmittel- behörden, folgendes:Die Bezüge des Gnadenvierteljahres oder Gnadenmonats, die den Hinterbliebenen eines Beamten gezahlt werden, dürfien als Einkommen aus Arbeit int Sinne des § 9 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes anzusehen sein, welche Vorschrift die Persottengleichheit des Dienstleistendcn und des Empfängers der Bezüge nicht voraussetzt. Der gesetzgeberische Grund für die Gewährung von Gnadengebührnissen bildet die frühere Arbeits­leistung des verstorbenen Beamten. Sie stellen eine im Hinblick auf die durch den Tod eintretende Ausgabenvermehrung erhöhte Versorgung der Hinterbliebenen dar, die einmalig für die Ileber- gangszeit gewährt wird.

Von dem Grundsatz der Steuerpflicht kann auch keine Aus­nahme zugunsten derjenigen Bezüge gemacht werden, die aus Grund von §§ 8, 31, 69 Absatz 2 des Reichsbeamtengesehes ge­währt werden, d. h. dann, wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflege­kinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder.soweit der Dachlah nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der.Beerdigung zu decken. Denn auch in diesen Fällen ist nicht die Bedürftigkeit der Hinter­bliebenen oder die Geringfügigkeit des Nachlasses, sondern die frühere Dienstleistung des Verstorbenen der Grund und die Vor­aussetzung für die Zuwendung der Gnadengebührnisse. Steuer­freiheit nach § 12 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes dürfte daher diesen Bezügen nicht zukommen. Inwieweit voit der Vorschrift des § 26 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes Gebrauch zu machen ist, muß der Entscheidung der Deranlagungsbehörde im einzelnen Falle überlassen werden.

Als einmalige Einkünfte unterliegen die Gnadenbezüge nicht der beschränkten Steuerpflicht des § 2, H des Gesetzes, da die Anwendung dieser Bestimmung die regelmäßige Wiederkehr der Bezüge oder llnterflühungen zur Voraussetzung hat.

Bei dieser Rechtslage unterliegen die Gnadengebührnisse auch dem Steuerabzug nach §§ 45 ff. des Gesetzes in seiner jetzt geltenden Fassung, wie nach den erst später in Kraft tretenden Bestimmungen der §§ 45, 46 des Gesetzes über die Einkommen- steuer vom Arbeitslohn vom 11. Juli ds. Is. (Reichs-Gesetzblatt S. 845), soweit sie an Personen geleistet werden, die unbeschränkt steuerpflichtig nach § 2,1 des Einkommensteuergesetzes sind.

Unter Hinweis auf Artikel 28 III des Dersicherungsgesetzes für gemeindliche Beamte vom 30. September 1920 (Reg.-Bl. S. 309) geben wir Ihnen hiervon Kenntnis.

Gießen, den 15. November 1921.

Kreisamt Gießen.

Dr. H s inger.

Betr.: Den Termin für die Einsendung der Gemeinde-, Mark- und Stiftungsrechnungen für das Rj. 1920.

All!die Gemeinde-, Mark- und Stiftungsrechner des Kreises.

In unserem Ausschreiben vom 19. Juli ds. Is. (Amtsver- kündigungsblatt Nr. 105) hatten wir darauf hingewiesen, daß die Gemeinde- usw. Rechner spätestens bis zum 31. Oktober jeden Jahres die Rechnung für das abgelausene Rechnungsjahr nach vorgeschriebener Form zu stellen und dem Bürgermeister zu über­geben haben. Trotz dieses Hinweises ist ein großer Teil der Ge­meinde- usw. Rechner mit der Fertigstellung und Ablieferung der obigen Rechnungen noch im Rückstand. Begründet wird dies teilweise damit, daß die Fertigstellung durch die Erhebung der Nachtragsumlagen für 1920 verzögert worden sei. Eine derartige Begründung kann aber als stichhaltig nicht angesehen werden, weil die Nachtragsvoranschläge für 1920 und die die Erhebung der Nachtragsumlagen genehmigende Verfügung schon vor Mo­naten in den Besitz der Bürgermeistereien gelangt sind.

Soweit noch nicht geschehen, veranlassen wir Sie hierdurch, die Rechnungen umgehend fertigzuflellen m.d bis läng-

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