Ausgabe 
21.2.1921
 
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21« Februars

1921

Amtzverkündigungzblatt

für die Proviiizialdirektrsn Gberheffen und für dar Ureiramt (Sieben

Nr. 26 ----

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Bckantttmach»tng

die Abänderung der Bekanntinachung voni 17 Juli 1912 bte Gebührenordnung für eichaintliche Prüfungen und Beglaubigungen außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs betreffend.

Vom 7. Februar 1921.

.. I .Nach der Bekanntmachung Jront 29. September 1920 bie Gebühren rm Erchwesen betreffend (Regierungsblatt S 300)' wrrd zu den dort näher bezeichneten Gebühren Win. 1 Oktober 1920 an em Zuschlag von 400 vom Hundert erhoben Im An- schluU hieran werden hiermit die Gebühren für eichaintlichc Prü­fungen nnd Beglaubigungen außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs wre sie 'm der oben erwähnten Bekanntmachung vonr 17 Julisl912 (Regierungsblatt S 420) festgesetzt sind, bis Huf weiteres ebenfalls um 400 vom Hundert erhöht. . ,

§ 2. Die Gebühr für die Prüfung der Kerbeneintcilung von L aufgc w ich ts wa g eb al kcn wird auf 15 Atark für jede Balkenprüfung mit Einschluß der Ausstellung eines Prüfungsscheiues festgesetzt. Drese Gebühr ist. stets fällig, einerlei, ob die Wage, in die der Balten eingebaut wird, innerhalb oder außerhalb des hessischen Eichnngsaufsichtsbezirks geeicht tvird.

r § d.Dle erhöhten Gebühren werden mit Wirkung vom 1 Ok­tober 1920 an erhoben. v

Darmstadt, den 7. Februar 1921.

Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 16, Absatz 3 und des 8 17,9 des Reichs- vrehseuchengesetzes vom 26. Ium 1909 ivird hiermit angeordnct:

. Die Besitzer von Zuchthengsten sind verpflichtet, diese vor Bc- gsnn der Teckzeit imb während dieser in Abständen von höchstens vier Wochen durch den zuständigen Kreisveterinärarzt oder Amts- veterinärarzt untersuchen zu lassen, wenn die Hengste zum Decken fremder Stuten benutzt werden.

Die Kosten der Untersuchung hat nach § 16 des Hessischen Aus- fuhrungsgesctzcs vom 29. April 1912 znm Reichsviehseuchengesetz der Besitzer zu tragen.

II.

Die Besitzer von Zuchthengsten sind verpflichtet, über die zu- gelassenen freinden Stuten Register zu führen und diese den Be­hörden auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

, Zuwiderhandlungen werden auf Grund der §§ 7477 des ReichsvieHseuchengesetzcs vonr 26. Juni 1909 bestraft.

Darmstadt, den 8. Februar 1921.

___________Ministerium des Innern. I)r. Fulda.___________

Bekaulltmachuttg.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

Die Gemarkungen Feldheim, Rabertshausen I und II mit Ringelshausen, Rodheim mit Hof Graß, Utphe, Steinheim nnd Trais-Horloff werden ans beit Bvobachtungsgebieten ausgeschieden.

Gießen, den 17. Februar 1921.

____________ Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker._____________

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbeveinigung Allendorf a. ib. Lahn, Watzen­born-Steinberg.

Auf Grund von Artikel 19 des Feldber.-Gesetzes fordere ich drc beteiligten Grundeigentümer auf, die Einträge der Eigcntums- nnd sonstigen Rechtsverhältnisse in den öffentlichen Büchern, in- fotveit sie den bestehenden Verhältnissen nicht mehr entsprechen, innerhalb einer Frist von drei Monaten bei dem zuständigen Amts- Senrnte berichtigen oder ergänzen zu lassen, damit die bestehenden Rechtsverhältnisse beim Feldbereinigungsverfahren berücksichtigt werden können.

Friedberg, den 11. Februar 1921.

Der Hessische Feldbereinigu ngskommissär:

____________ Schnittspah u, Regierungsrat.________________

Bekanntmachung.

detr.: Feldbeveinigung Ettingshausen; hier: die Arbeiten des II. und III. .Abschnitts der .Gemarkungsgrenzregu- lierung mit Harbach.

vMi der Zeit vom 18. Februar bis einschließlich >3. März 1921 u/sen auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Harbach die Urbeiten des II. und III. Abschnitts der Gemarkungsgrcnzregu-

licrüng EttingshausenHarbach zur Einsicht der Beteiligten offen Es sind dies:

1.3 Blatt Bonitierungskarten.

2. 1 Heft Besitzstandsverzeichnis.

3. 3 Blatt Zuteilungskarten.

4. 1 Hest Gütergeschosse I.

5. 1 Hest Zusammenstellung der Gütergeschosse.

6. 1 Heft Gütergeschoß mit Ziitcilnngsplan.

ul Heft Zutcilnngsverzeichnis.

Tagefahrt zur Entgegennahme von Einwendungen findet daselbst Freitag den 4. März 1921 vormittags tiön 9 Vs 10Va Uhr

tntt, wozu ich die beteiligten mit der Androhung einlade, daß. die vrickterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind

. Die Einwendungen sind schriftlich nnd mit Gründen versehen elnzu reichen.

Die Vorzeigung der neuen Grundstücke findet an Ort und Stelle S a m s t a g d e n 2 6. F e b r u a r l s d. I s.

statt. Zusammenkunft hierzu vormittags 9 V, Uhr bei der Bürger­meisterei zn Harbach.

Friedberg, den Ich Februar 1921.

Der Hessische Feldbereinignngsiou11nissär: S ch n i t t s p a h n, Regicrungsrat.

Bekarrntmachung.

betr.: Feldbeveinigung Londorf; hier: Massegrundstücke.

4>ie Versteigerung der Massegrundstücke der Feldbereinignng Londorf findet an Ort und Stelle statt .

, Donnerstag den 10. 'M ä r z. 19 2 1 und, soweit erforderlich, die folgenden Tage.

Zusammenkunft am Donnerstag den 10. März 1921, vor­mittags 8 Uhr, beim Gemeindehaus zu Londorf, woselbst Die Ver­steigerungsbedingungen bekanntgogeben werden.

Friedberg, den 13. Februar 1921.

Der Hessische Feldbereiuigungskommissär:

__________ Schnittspah n, Regiernngsrat._______________-

Bekanntmuchung.

Betr.: Feldbcreinigung Hansen; hier: Zuteilung infolge der Gemarkungsgrenzregulierungen.

In der Zeit vom 1. bis einschließlich 16. März 1921 liegen werktags auf der Bürgermeisterei Hansen

die Akten über die Zuteilung infolge der Gemarknugsgreuz- regulierung mit W atz enbo r n -S tein b e r g

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Die Akten bestehen aus:

1. einer Zuteilungskarte,

2. einem Gütergeschoß mit Zuteiluugsplan, nebst einem Pacht entschädignngsverzeichiiis,

3. einer Abschrift des Beschlusses vom 21. Februar 1921 über die Höhe der Pachteutschädigungcn.

Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen findet am Donnerstag den 17. M ä r z 19 2 1, "or mittags von 10 11 U h r, auf dem Rathaus zu Hausen statt, wozu ich die Beteiligten mit dein Anfügen einlade, daß die Nichterscheinendeik mit Einwendungen ausgeschlossen sind.

Die neuen Grundstücke werden'am

Montag den 7. März 19 21 vorgezeigt. Zusammenkunft hierzu vormittags 8y2 Uhr am -Bahn­hof Schifsenberg.

Friedberg, den 8. Februar 1921.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär: __________________Dr. K o ch, Regicrnngsassessor. ___________

Tienstnachrichte» des Krcisamtes.

Das Ministerium des Innern hat dem Jnvalidendank, Zweig stelle für Württemberg, in Stuttgart, die Erlaubnis erteilt 10 000 Lose der am 14. ?lpril 1921 zu veranstaltenden elften Wllrtten, bergischeu Jnvalidm-Geldlotterie innerhalb des Volksstaates Hessen zn vertreiben. Rach denr von der zuständigen Behörde genehmigten Verlosnngsplan dürfen 100 000 Lose zu je 1,20 Mk. teinschließlich Reicksstempel) ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Znlassungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebs der Lose zur 1. Klasse einer Preu­ßisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe nnd Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.