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sctzes vom 11. Mai 1920 — AmtsveMndigungsblatt Nr. 62 — s. bes. Aul. 1) hinMweisen und empfehlen, Ihnen, diese Vorschriften tu Veach,t en. "y" ' ' i <
Gießen, den 19. Januar 1921.
Kreis amt Gießen. I. B,: Dr. y e ß.
Dienstnachrichten des Kreisamtes.
Karl Stein bon Borsdvrf wurde von uns als Jagd- aufseher in dem Jagdbezirk Steinheiwer Wald eidlich verpflichtet.
In der Gemeinde Oberrosphe (Kreis Marburg ist die Maul- und Klauenseuche auSgebrochen. Die ecsordrrlpchen -sperrniaßnah- men wurden ungeordnet.
In deir Gemeinden Caldern, Leidenhofen, Goßfelden, Cappel, Oberlveimar (Kreis Marburg), Ehringshausen, Werdors, &im und Oberndorf (Kreis Wetzlar), Sandlofs, Dirlammen, Landenhausen rind Bermuthshain (Kreis Lauterbach), Schotten (Kreis Schotten) ist die Maul- unb Klauenseuche erloschen. Die ang-eordneten Sperrmaßnahmen wurden aufgehoben.
Das Ministerium des Innern hat dem Ortsvorstaud zuMebcs- heim die Erlaubnis erteilt, anläßlich des am 1. März ds. Js. daselbst stattfindenden Fasel- und Zuchtviehmarktes erne Verlosung von Juchtvieh und landwirtschaftlichen Geräten zu veranstalten. Ziehungstermin: 1. März 1921. Es dürfen bis zu 10 000 Lose zu 5 Mark das Stück ausgegeben werden. Der Wert der Gewinn- gegenstände muß mindestens 50 Prozent des Bruttoerlöses; ans dem Berkans der Lose betragen. Der Vertrieb der Lose ist in Hessen gestattet.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Stein-Heim; hier: die Arbeiten des III. Abschnitts.
Mit Entschließung vom 21. Dezember 1920 hat das Hessische Laudesernährungsamt, Abteilung für Landwirtschaft, den Zntei- lungsplan der Gemarkung Steinheini auf Grund von Nrtitek 36 des
Feldbereinigungsgesetzes in. der Fassung der Bekanntmachung von, 7. Juli 1906 für vollziehbar erklärt.
Ich bestimme nunmehr als Zeitpunkt der Ausführung (Eigentumsübergang) den 1. Februar 1921 und überweise hiermit init Wirkung von diesem Tage air den Beteiligten die neuen Gruno- stücke, soweit nicht besondere Anordnungen getroffen sind.
Die Ueberweisung erfolgt unter folgenden Bedingungen:
1. Meliorationen können auf den neuen Grundstücken auch fernerhin vorgenommen werden.
2. Die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Veränderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Ausführung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Gräben oder aus sonstigen Gründen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden.
Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Geläitde ivirb dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätswert vergütet bzw. zugeschrieben.
Friedberg, den 8. Januar 1921.
Ter Hessische Feldbereinigungskommissär.
Dr. K o ch, Negierungsassessor.
Bekanntmachung.
In der Zeit vom 1.—15. Jan. 1921 «wurden in hiesiger Stadt gesunden: einige kleine Geldscheine, 1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 Geldbörse mit Inhalt, 1 Paar Schlittschuhe, ein Kinderpelzkragen und 1 Krawattennadel;
verloren: 1 wertvoller Regenschirm, 1 Fünfzigmarkschein vom 30. Oktober 1918 und Eintaus end i1 u dacht z ig Mark in Füns- zigmarkscheinen.
Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.
Die Abholung per gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen.
Gießen, den 16. Januar 1921.
Polizeiamt Gießen. Lautesch 1 nge r.
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